Seit Mitte 2016 ringen Großbritannien und die Europäische Union um den Austritt des Königreichs aus der Gemeinschaft. Zum 31. Januar dürfte es jetzt so weit sein, dass der Brexit vollzogen wird. Doch auch nach dem Austritt der Briten wird es eine Übergangsfrist geben, die bis Ende 2020 reichen soll und in der alle relevanten Themen neu geregelt werden müssen. Immerhin an den Visabestimmungen und Einreiseregelungen wird sich vorerst nichts ändern und auch die Zollbestimmungen bleiben erst einmal gleich. Ansonsten wird dieser Artikel viele Konjunktive beinhalten – denn vieles in Sachen E-Commerce ist einfach noch nicht klar, auch wenn es zu den meisten Themen im Rahmen des 600-seitigen Vertrags bereits Absichtserklärungen gibt.
Mittelfristig, also spätestens zum kommenden Jahr, wird es insbesondere in den Handelsbeziehungen einige Neuerungen geben – wohl nicht immer zum Wohl des Kunden. Sieben von zehn Deutschen, die überhaupt online einkaufen, tun dies auch im Ausland – und jeder Dritte davon kauft auch auf Portalen aus Großbritannien ein. Egal, ob bei Amazon UK oder kleinere Shops – sowohl Bekleidung als auch Technikprodukte, Bücher oder Multimedia-Artikel sind bei deutschen Onlinekunden beliebt, weil UK-Shops nicht nur eine große Auswahl, sondern auch günstige Preise bieten.
Pfundkurs nach dem Brexit könnte für deutsche Kunden attraktiv sein
Die gute Nachricht vorweg: In Zukunft könnte es für deutsche Kunden noch interessanter werden, in UK einzukaufen. Denn das englische Pfund dürfte gegenüber dem Euro günstiger werden, was unterm Strich die Preise beim Auslandskauf senkt. Komplizierter wird’s dagegen in Sachen Zoll: Wurden bisher aufgrund des gemeinsamen EU-Binnenmarktes die Waren aus dem Vereinigten Königreich einfach weitergereicht, könnte in Zukunft der Zoll ein Wörtchen mitzureden haben – wenn es den Briten nicht gelingt, ein entsprechendes Handelsabkommen mit den Einzelstaaten der EU zu schließen. Schlimmstenfalls würden dann, ähnlich wie du das mit Einkäufen aus der Schweiz oder den USA kennst, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer hinzukommen, wohingegen die englische Mehrwertsteuer (respektive Umsatzsteuer) auf Antrag abgezogen werden kann.
Kommt es nicht zu einem entsprechenden Handelsabkommen, sind für Lieferungen bis 135 Pfund Warenwert durch den Händler Einfuhrumsatzsteuern in Vertretung für den Kunden zu entrichten. Oberhalb dieses Betrags kassiert der Zoll beim Empfänger selbst – mit dem dadurch verbundenen Mehraufwand. Was aber das Wichtigste ist: Jede einzelne Sendung ist dann ein Fall für den Zoll, was nicht nur ärgerlichen Mehraufwand für Versender und Empfänger mit sich bringt, sondern auch die bisher gekannten schnellen Lieferzeiten verlängern wird.
Doch noch rechnen Branchenexperten nicht mit wesentlichen Änderungen für Händler vor dem 31. Dezember. Wundern würde es übrigens auch nicht, wenn sich alle Beteiligten noch einmal auf eine Verlängerung der Übergangsfrist über das Jahr 2020 hinaus einigen. So zäh, wie die Verhandlungen in den letzten Jahren einerseits oft waren, haben die Regierungen bisher zumindest offiziell eine Verlängerung ausgeschlossen.
Nicht-tarifäre Handelshemmnisse nach dem Brexit?
Entstehen könnten theoretisch auch nicht-tarifäre Handelshemmnisse, etwa ob ein bestimmtes Elektrogerät, eine Arznei oder ein Lebensmittelergänzungsprodukt überhaupt noch vom einen ins andere Land überführt werden darf. Dann müssten Hersteller, aber eben auch Private Labels aufwendige und kostspielige Zulassungsverfahren in Kauf nehmen. Ob sich die Staaten in diese Unsicherheit begeben, ist unklar – ein Politikum, das letzten Endes allen Beteiligten aber mehr schaden als nutzen würde, zumal bisher die Regeln hier identisch und meist vernünftig sind.
Nach bisherigen Erkenntnissen wird es auch keine Veränderung beim SEPA-Raum geben: Großbritannien genießt hier bisher dieselben Privilegien wie sämtliche anderen EU-Länder und das könnte (zumindest nach heutigem Stand) auch so bleiben. Denn die Banken haben kein Interesse, den Status quo in diesem Punkt zu verändern, weil sie damit alternativen Bezahlverfahren wie Paypal in die Hände spielen würden. Der Zahlungsverkehr zwischen deutschen und britischen Handelspartnern dürfte also so unkompliziert und günstig wie bisher bleiben.
Vorerst bleibt auch bei den immateriellen Gütern (Stichwort Streaming und Geoblocking-Regelungen) sowie bei Handy-Roaming alles wie bisher. Theoretisch könnten die Provider in Zukunft zwar Großbritannien vom Roam-like-Home ausnehmen, aber zumindest bis zum Ende des Jahres sind hier keine Änderungen zu erwarten. Die Telekom ist hier ohnehin recht großzügig (auch für Länder wie die Schweiz), O2 hat bereits angekündigt, man wolle bis Ende des Jahres keine Veränderungen herbeiführen und Vodafone hat als traditionell deutsch-britisches Unternehmen auch keine Veranlassung, hier vorzupreschen. Von Dauer muss das allerdings nicht sein.
Vieles ist noch nicht geklärt: Keep calm and carry on
Noch nicht klar ist die Situation auch – das ist für Händler und Kunden gleichermaßen relevant – beim 14-tägigen Widerrufsrecht. Denn die EU-weit gültigen Regeln gelten dann zwar nicht mehr, was für deutsche Händler gegenüber britischen Kunden aber auch ein Vorteil sein kann. Ob die Händler durchgängig daran festhalten oder ob es beispielsweise in Großbritannien mittelfristig eine andere Regelung geben wird, ist unklar, aber unübersichtlicher wird es in jedem Fall. Selbiges gilt für die Gewährleistung durch den Händler (vorerst auf jeden Fall noch vorhanden) und für das Thema der Beweislastumkehr nach sechs Monaten (hier bisher keine Regelung in UK).
So könnte das Ausscheiden der Briten aus der EU auch deutschen Onlinehändlern mittelfristig Kopfzerbrechen bereiten. Denn ähnlich wie in anderen Nicht-EU-Ländern wird’s damit auch komplizierter, an Kunden auf der Insel zu liefern. Auch wenn bislang noch beabsichtigt ist, dass in vielen Fällen die Regelungen angeglichen bleiben wie bisher, wird über kurz oder lang in Großbritannien die eine oder andere Sonderregel hinzukommen, die das Einkaufen für deutsche Kunden ebenso wie das Verkaufen für deutsche Händler erschwert. Der britische Sonderweg zeigt sich ja beispielsweise bereits beim Thema Digitalsteuer.