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Bundesgerichtshof lässt Marke Black Friday löschen – aber nicht in allen Fällen

Das Patent einer chinesischen Firma für den Begriff Black Friday zu Werbezwecken wird endgültig aus dem Markenregister gelöscht. Er herrscht jedoch weiter Verwirrung.

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Für Werbezwecke entfernt das BGH den Markenschutz für den Begriff „Black Friday“. Dem Portalinhaber von blackfriday.de geht das nicht weit genug. (Foto: wavebreakmedia / Shutterstock)

Der Begriff „Black Friday“ stellt seit Jahren einen Dorn im Auge vieler Marktteilnehmer dar. Das Problem: Die Firma Super Union Holding aus Hong Kong hatte sich die Wortmarke 2013 für den Bereich Werbung schützen lassen. Seit 2016 mahnte sie munter Händler ab, die den Begriff für Shoppingevents verwendeten. Andere versuchten durch allerlei kreative Umschreibungen dem Ansinnen der Markeninhaber zu entgehen. In der Folge beantragten ganze 15 Unternehmen die Löschung der Wortmarke, darunter der Betreiber von blackfriday.de, Paypal, Puma, Tom Tailor und andere Ketten. Das Bundespatentamt entschied in dem Fall, das die Marktaktivität von blackfriday.de, die bereits vor der Anmeldung startete, ein Freihaltebedürfnis begründe. Als Folge wies sie das Löschen der Eintragung an. Super Union legte Beschwerde ein und so gelangte der Fall vor die oberste zivilrechtliche Instanz: dem Bundesgerichtshof (BGH). Der bestätigte kürzlich die Entscheidung. Das Urteil hat jedoch Tücken.

Beide Seiten sehen sich als Sieger

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Simon Gall, der 2012 blackfriday.de gründete und bis heute betreibt, freut sich über die Entscheidung. Die Super Union habe ihn und mit ihm verbundene Händler aufgrund angeblicher Markenschutzverletzungen abgemahnt. Nun löscht das Patentamt „Black Friday“ unter anderem für die Dienstleistungen „Marketing“, „Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen“, „Verbreitung von Werbeanzeigen“ und „Werbung im Internet für Dritte“. Das dürfte viele der Abmahnungsfälle obsolet machen. Auf der Gegenseite feiert man jedoch das Urteil auch.

Blackfriday.de gegen Blackfridaysale.de

Die österreichische Black Friday GmbH besitzt nach eigenen Angaben die exklusiven Nutzungsrechte des Begriffs der Super Holding. Sie schreibt in ihrer Pressemitteilung, die Marke bleibe nach dem Urteil „auf alle für sie eingetragenen Waren und einen Großteil der eingetragenen Dienstleistungen weiterhin geschützt und muss beachtet werden“. Da die Gesellschaft als einzige Sublizenzen vergeben dürfe, seien ihre Kunden auf der rechtlich sicheren Seite. Die GmbH betreibt – wie Simon Gall – ein Internet-Portal, um entsprechende Angebote zu bündeln. Es steht seit 2013 unter der Domain blackfirdaysale.de online.

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Markengebiet soll weiter eingeschränkt werden

Beide Aussagen stimmen: Die Super Union behält die Markenschutzrechte für viele Waren und Dienstleitungen mit der Bezeichnung „Black Friday“. Das BGH hat in letzter Instanz nur die Entfernung im Bereich Marketing / Werbung bestätigt. Simon Gall sagte Golem.de dazu: „Eigentlich sind die restlichen Waren und Dienstleistungen nicht wirklich wichtig. Problematisch waren immer nur die Werbedienstleistungen. Es will ja niemand Black Friday Computerbildschirme oder Black Friday Feuerlöscher verkaufen, sondern Produkte anderer Marken anlässlich des Black Fridays.“

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Marke schützen reicht nicht – man muss sie auch verwenden

Dennoch reicht ihm die Löschung nicht, er geht weiter, weil „dieser Unterschied vielen Händlern nicht bewusst sei.“ Vor dem Landgericht Berlin verzeichnete er einen ersten Erfolg: Die Richter erklärten die Marke „Black Friday“ für 900 Waren und Dienstleistungen für verfallen. Der Grund: Keine der angegriffenen Waren und Dienstleistung seien rechtserhaltend genutzt worden. Der Hintergrund steht in §49 Absatz 1 des Markengesetzes (MarkenG). Demnach wird eine Marke auf Antrag für gefallen erklärt und gelöscht, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nicht benutzt worden ist. Die Super Union hat demnach in den letzten Jahren beispielsweise keine Black-Friday-Monitore oder Black-Friday-Gummibärchen vermarktet. Das Kammergericht Berlin prüft die Entscheidung zurzeit im Berufungsverfahren.

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