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Bundestag beschließt Anspruch auf private Ladestelle

Der Ausbau der privaten Ladeinfrastruktur könnte mit dem Gesetz einen neuen Schub bekommen. Der Anspruch gilt nicht nur für Elektroautos.

Von Golem.de
3 Min. Lesezeit
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Lademöglichkeiten in Tiefgaragen dürfte es bald häufiger geben.
(Foto: Friedhelm Greis/Golem.de)

Der Bundestag hat einen Anspruch auf private Lademöglichkeiten in Tiefgaragen oder auf Parkplätzen beschlossen. Eine entsprechende Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wurde am Donnerstag mit den Stimmen von Union, SPD und Grünen beschlossen. Linke und AfD stimmten dagegen, die FDP enthielt sich. Die Änderung könnte schon im November 2020 in Kraft treten. Der Beschluss wurde möglich, weil sich die Koalition Anfang September in strittigen Punkten geeinigt hatte.

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Dem Gesetz in der nun beschlossenen Fassung (PDF) zufolge kann künftig jeder Wohnungseigentümer „angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die […] dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge […] dienen.“ Über die Durchführung des Einbaus sei „im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.“ Auch Mieter können künftig vom Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache verlangen, die dem Laden von Elektroautos dienen.

Weiterhin Beschluss erforderlich

Mit dem nun beschlossenen Gesetz muss eine Eigentümerversammlung weiterhin den Einbau einer privaten Wallbox beschließen. Gerichtlich kann der Anspruch auch durch eine Beschlussersetzungsklage durchgesetzt werden. Allerdings heißt es in der Gesetzesbegründung der Regierung (PDF): „Die Eigentümerversammlung darf die Baumaßnahmen in der Regel nicht verwehren. Sie darf aber auf die Art der Durchführung der Maßnahme Einfluss nehmen und zum Beispiel beschließen, dass die Gemeinschaft die Baumaßnahme organisiert, damit diese den Überblick über den baulichen Zustand der Wohnanlage behält.“

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Des Weiteren sieht der Entwurf vor, dass der entsprechende Wohnungseigentümer die entstehenden Kosten zu tragen hat. „Nur ihm gebühren die Nutzungen“, heißt es weiter. Die Wohnungseigentümer können darüber hinaus „eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen.“ Allerdings dürfen einem Wohnungseigentümer, der eigentlich keine Kosten an der Elektroinstallation für die Wallboxen übernehmen muss, dadurch keine Kosten auferlegt werden.

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Flexible Kostenverteilung möglich

Damit soll ermöglicht werden, dass zunächst nur die Eigentümer die Kosten übernehmen, die tatsächlich ein Elektroauto in der Garage laden wollen. Gleichzeitig könnte mit einer flexiblen Kostenverteilung erreicht werden, dass Eigentümer, die erst später die Installation nutzen, nicht ohne Kostenbeteiligung von den Investitionen der Vorreiter profitieren.

Der Gesetzesbegründung zufolge beschränkt sich der Anspruch nicht nur auf die Anbringung einer Ladestation an der Wand, „sondern betrifft auch die Verlegung der Leitungen und die Eingriffe in die Stromversorgung, die dafür notwendig sind, dass die Lademöglichkeit sinnvoll genutzt werden kann.“ Das gelte nicht nur für die Ersteinrichtung der Wallbox, sondern auch für deren Verbesserung. Für die Lademöglichkeit macht das Gesetz jedoch keine technischen oder sonstigen Vorgaben, wie sie beispielsweise die Ladesäulenverordnung vorsieht.

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Anspruch auch bei Fahrrädern und Rollern

Auch für die Elektrofahrzeuge gibt es keine Einschränkungen. Elektrisch betriebene Zweiräder sind damit ebenfalls gemeint. Das Gesetz soll einem Wohnungseigentümer jedoch nicht das Recht geben, „ein zu ladendes Fahrzeug für die Zeit des Ladevorgangs im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums abzustellen. Fehlt es an einem solchen Recht, ist die Herstellung einer Lademöglichkeit nicht angemessen.“

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft(BDEW) begrüßte den Beschluss. Damit räume der Bundestag „endlich ein Hindernis für den Durchbruch der Elektromobilität aus dem Weg“, teilte der Verband vorab mit. Gerade für Mieter und Wohnungseigentümer, die mehr als zwei Drittel aller Fahrzeughalter in Deutschland ausmachen, bestünden bislang große Hürden beim Aufbau von Ladeinfrastruktur.

Auch Anspruch bei Glasfaserleitungen

Der BDEW verwies darauf, dass mit der Reform auch andere bauliche Modernisierungen, wie der Einbau effizienterer Heizungen oder einer PV-Anlage, einfacher möglich sein sollten. Das Gesetz könne „unter anderem Anreize für den Ausbau einer nutzerfreundlichen privaten Ladeinfrastruktur für Mieterinnen und Mieter, Stromkunden, die Wohnungswirtschaft und für Autofahrer schaffen.“

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Die Reform soll zudem die Verlegung von Glasfaseranschlüssen erleichtern. Demnach kann künftig jeder Wohnungseigentümer „angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die […] dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität […] dienen.“ Über die Durchführung des Einbaus sei „im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.“ Für Mieter gibt es keinen solchen Anspruch.

Aufgrund der Coronapandemie sind Eigentümerversammlungen derzeit nur eingeschränkt möglich. Mit der WEG-Reform sollen die Möglichkeiten der Digitalisierung jedoch stärker genutzt werden können. Daher soll es künftig erlaubt sein, dass eine Eigentümerversammlung komplett digital abgehalten werden kann. Darüber hinaus muss eine Zustimmung künftig nicht mehr schriftlich auf Papier erfolgen, sondern kann „in Textform“ elektronisch per E-Mail oder Messenger abgegeben werden.

Autor des Artikels ist Friedhelm Greis.

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Peter Illig

Cooler Artikel, vielen Dank. Nur mit Ladestellen schaffen wir den Schritt zur E-Mobilität und nur mit einem Anspruch auf flächendeckende Versorgung gelingt es die Akzeptanz zu erhöhen. Super, dass der Gesetzgeber auch an eBikes und Roller gedacht hat. Ein Gesetz mit Weitblick!

Der Bundestag hat aber noch viel mehr verabschiedet. Ein Gesetzesentwurf vom Mai 2019 wurde jetzt aus der Schublade gekramt und tatsächlich mit Mehrheit verabschiedet. So wird Abmahnanwälten nun die Geschäftsgrundlage entzogen. Das Gesetz schützt kleine und mittlere Unternehmen. Es ist zudem für Vereine ein Segen, weil es eine kritische Lücke endlich schließt. Ich habe die wichtigsten Punkte auf meinem Blog kurz zusammen gefasst. https://it-buero.eu/ein-schlechter-tag-fuer-abmahnanwaelte/

Gerade für uns digitale Gründer hier, ist dieses Gesetz ein großer Schritt nach vorne, weil es Sicherheit bedeutet. Darüber freue ich mich. Mindestens so sehr, wie über die Ladestellen.

Antworten
Bernhard

Klar besonders realistisch in Großstätten mit riesen Wohnblocks wo nicht mal Parkplätze ausreichend zur verfügung stehen. Und ein paar Kraftwerke für die Stromversorgung…….

Antworten
Bernhard

Elektrofahrzeuge mit Batterie ist nur eine weitere Antriebsform , wie eventuell Brennstoffzelle. wobei der Elektromotor die Zukunft vermutlich sein wird. Zu beachten ist das der Co2 Ausstoß für die Akkuproduktion schon so hoch ist das eine Verbrenner ca 60000km fahren kann bis der Verbrenner das Batteriefahrzeug erreicht hat. Abgesehen das nicht genug rohstoffe für Fläachendeckende Batteriefahrzeuge gibt und die Rohstoffe au Diktaturen mit Kinderarbeit kommen.
Also man sieht wie üblich es git kein schwarz weiß.

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