Darauf müsst ihr achten, wenn ihr Online aus dem Ausland bestellt
Egal ob Jogginganzug, Lampe oder Kopfhörer – im Internet gibt es fast nichts, was es nicht gibt. Ein paar Klicks und schon ist die Ware bestellt. Was mitunter zunächst nicht ersichtlich ist: Die Angaben zum Produkt sind zwar auf Deutsch, ebenso der Name des Anbieters – tatsächlich kommt die Ware aber aus Fernost.
Solange alles glatt geht, spielt das auch keine Rolle. Doch was tun, wenn die Bestellung nicht ankommt, sich verzögert, defekt ist? „Das kann zu Problemen führen, weil bei Onlinehändlern mit Sitz im Ausland mehr zu beachten ist“, sagt Georg Tryba von der Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf.
Generell empfiehlt sich laut Tryba beim Onlineshopping, nicht einfach auf „Kaufen“ zu klicken, sondern sich erst einmal zu informieren, bei wem man kauft.
Informationen müssen erkennbar sein
„Marktplatzbetreiber wie etwa Ebay haben darauf zu achten, dass die Identität der Händler klar erkennbar ist“, erklärt Eva Behling. Sie ist Syndikusrechtsanwältin des Bundesverbands E-Commerce und Versandhandel (bevh) in Berlin.
Jeder Händler muss in seinem Impressum seine Adresse und weitere Kontaktdaten nennen. So hat der Verbraucher die Möglichkeit, zu prüfen, wo der Händler seinen Sitz hat, ob in Deutschland, in der EU oder anderswo. Diese Angabe kann zum Beispiel bei der Einschätzung helfen, wie lange die Lieferung dauern kann.
Sollte das Produkt wider Erwarten gar nicht oder defekt eintreffen, stehen dem Kunden Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer zu. „Generell hat jeder das Recht, ein gekauftes Produkt fehlerfrei ausgehändigt zu bekommen“, so Tryba. Auf die Gewährleistung als Sachmängelhaftung hat der Kunde einen gesetzlich geregelten Anspruch gegenüber dem Verkäufer.
Plattformen bieten gewissen Schutz
Gestaltet sich die Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer schwierig oder antwortet dieser gar nicht, bieten viele Marktplatzbetreiber von sich aus Hilfe an und erstatten zum Beispiel den Kaufpreis. „Bei Amazon gibt es etwa die A-Z-Garantie oder bei Ebay den Ebay-Käuferschutz“, erklärt Behling. Auch einzelne Payment-Dienstleister leisten schnelle Rückzahlungen, wenn es Probleme bei der Vertragsabwicklung gibt. Ein Beispiel ist etwa der Paypal-Käuferschutz.
Um sich von vornherein beim Onlinekauf zu wappnen, sollten Verbraucher immer auf eine sichere Bezahlart achten. „Nie via Vorkasse zahlen oder mit Kreditkarte“, rät Tryba. Besser sind die Varianten auf Rechnung oder per Lastschrift. „Dann kann etwa defekte Ware einfach zurückgeschickt werden, ohne dass Kunden vorher bezahlt haben“, so Verbraucherschützer Tryba.
Kunden haben Gewährleistungsanspruch
Aber was ist, wenn die Ware nach einem Jahr defekt ist? „Deutsche Verbraucher haben zwei Jahre lang einen Gewährleistungsanspruch, wenn die Ware bereits bei der Lieferung einen Mangel aufgewiesen hat“, erläutert Behling. So kann es sein, dass ein Mangel von Anfang an vorhanden war, sich aber erst nach einiger Zeit zeigt.
„Aktuell wird in den ersten sechs Monaten nach der Lieferung vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb dieser sechs Monate zeigt, bereits beim Übergang der Ware vom Verkäufer auf den Käufer bestanden hat“, erklärt Behling.
Nach den sechs Monaten kann der Händler vom Verbraucher eine Beweispflicht verlangen – er muss es aber nicht. „Viele Händler verzichten darauf“, sagt Tryba. Was bedeutet: Bei diesen Händlern haben Verbraucher tatsächlich eine zweijährige Gewährleistung.
Kunden müssen mit weiteren Kosten rechnen
Was auch wichtig ist: Wer bei einem Onlineshop im Ausland Waren ordert, muss mit zusätzlichen Steuern, Zollgebühren und hohen Versandkosten rechnen. „Der Verkäufer steht in der Pflicht, den Kunden auf diese Zusatzkosten hinzuweisen“, erklärt Tryba.
EU-weit gilt zudem ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das bedeutet: Der Kunde kann 14 Tage nach Abschluss eines Vertrags oder dem Erhalt bestellter Ware den Kauf widerrufen. Dies muss er dem Händler mitteilen.
Welches Recht ist anwendbar?
Und was müssen Kunden beim Onlineshopping außerhalb der EU beachten? „Kommt es zu Problemen bei der Vertragsabwicklung, kann eine gerichtliche Durchsetzung der eigenen Rechte schwierig werden“, sagt Behling. Bei der Frage, welches Recht anwendbar ist – das im Land des Verkäufers oder das im Land des Kunden – kommt es darauf an, ob der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit auf das Heimatland des Verbrauchers fokussiert hat.
Dies ist etwa der Fall, wenn der Anbieter im Land des Verbrauchers etwa über Zeitungsanzeigen für sich wirbt. „Bei Onlineshops spielt vor allem die jeweilige Website eine Rolle“, erläutert Tryba. Gibt es dort zum Beispiel eine Telefonnummer mit deutscher Vorwahl? Können Verbraucher in deutscher Sprache bestellen? „Das alles können Hinweise sein, dass hiesiges Recht anwendbar ist“, so Tryba.
Verbraucher sollten im Einzelfall genau abwägen, ob und welche Produkte sie bei Onlinehändlern aus dem Nicht-EU-Ausland bestellen. Dabei sollten sie sich immer die Frage stellen, ob die Waren tatsächlich das Risiko wert sind, dass sie entweder defekt oder zeitlich mehr oder weniger stark verzögert ankommen. Womöglich ist das gleiche Produkt im Inland oder in der EU günstiger zu haben.
Es kann auch passieren, dass eine Lieferung aus dem Nicht-EU-Ausland unvollständig den Empfänger erreicht und eine Nachlieferung fällig wird. „Das kann aber gerade dann, wenn das Produkt schnell benötigt wird, ein K.O.-Kriterium sein“, sagt Behling. dpa