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EU-Datenschutzbehörden einigen sich auf Richtlinien für Corona-Daten

Die Verarbeitung von Gesundheits- und Standortdaten berührt europäische Grundrechte, stellt der Europäische Datenschutzausschuss fest. Er will die Chancen trotzdem nutzen – mit entsprechenden Auflagen.

1 Min. Lesezeit
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Apps sammeln in der Coronakrise wichtige Daten. (Foto: ImYanis/ Shutterstock)

Der Europäische Datenschutzausschuss hat Richtlinien für die Verarbeitung von Daten für wissenschaftliche Zwecke in der Coronakrise veröffentlicht. Auch und vor allem in der jetzigen Situation seien die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten, teilt der Ausschuss mit. Die Richtlinien beziehen sich auf Gesundheitsdaten, Standortdaten und andere Tracing-Tools im Kontext der Covid-19-Krise.

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Der Europäische Datenschutzausschuss ist ein unabhängiger Zusammenschluss der nationalen Datenschutzbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten. Die Europäische Kommission hatte bereits eigene Empfehlungen veröffentlicht.

Tracing-Apps: Code veröffentlichen

„Die systematische und groß angelegte Überwachung des Aufenthaltsortes und/oder der Kontakte zwischen natürlichen Personen stellt einen schwerwiegenden Eingriff in ihre Privatsphäre dar“, schreibt der Ausschuss. Apps zur Verfolgung von Infektionsketten sollten deshalb ausschließlich auf freiwilliger Basis genutzt werden.

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Solche Apps müssten außerdem regelmäßig von unabhängigen Experten überprüft werden. Dafür sollten die Anbieter den Quellcode für eine möglichst umfassende Prüfung öffentlich zugänglich machen, heißt es in den Richtlinien.

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Besondere Möglichkeiten für die Forschung

Grundlage der Richtlinien seien die Bestimmungen der DSGVO. Für wissenschaftliche Zwecke sehe die DSGVO besondere Möglichkeiten für bestimmte Kategorien personenbezogener Daten vor. Auch weil andere Schutzmaßnahmen fehlen, sei die Situation besonders zu bewerten.

Standortdaten anonymisieren

In Bezug auf die Verarbeitung von Standortdaten fordert der Ausschuss eine Anonymisierung und stellt klar: „Die Anonymisierung erlaubt die uneingeschränkte Nutzung der Daten, aber pseudonymisierte Daten fallen immer noch in den Geltungsbereich des DSGVO.“

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Generell sollten Daten und Technologien zur Bekämpfung von Covid-19 zur Stärkung und nicht nur Kontrolle, Stigmatisierung oder Unterdrückung von Einzelpersonen genutzt werden, heißt es in den Richtlinien.

„Auf jeden Fall sollten die Menschen nicht zwischen einer effizienten Reaktion auf die Krise und dem Schutz der Grundrechte wählen müssen“, sagte Andrea Jelinek, Vorsitzende des Europäischen Datenschutzausschusses, laut Pressemitteilung.

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