Oberlandesgerichte sprechen Urteile zu gelöschten Facebook-Posts
Facebook darf Posts unter gewissen Voraussetzungen löschen, aber auf der anderen Seite daraus resultierende Gerichtsbeschlüsse wegen angeblich mangelnder Deutschkenntnisse nicht ablehnen. Das ist das Ergebnis aus zwei parallel laufenden Gerichtsverfahren, in denen das Oberlandesgericht Düsseldorf und das Oberlandesgericht München geurteilt haben.
OLG München: Löschen von Posts teilweise legitim
Über einen Facebook-Post hat ein User Bundeskanzlerin Merkel attackiert und Flüchtlinge angefeindet, indem er sie als kriminell, mordend und vergewaltigend dargestellt hat. Facebook hat den Post gelöscht. Mit Recht, wie das Oberlandesgericht München geurteilt und mit „prozessualen Gründen“ begründet hat. Der Post enthalte jedoch nicht nur „Hassbotschaften“. Einzelne darin enthaltene Äußerungen würden sogar den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Demnach ist der Post nach dem Netzwerkdurchsuchungsgesetz ein rechtswidriger Inhalt und Facebook zur Löschung verpflichtet.
Das Löschen eines zweiten Posts ging nach Ansicht des Oberlandesgerichts München jedoch zu weit. Er enthielt ein Zitat des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orban, der Flüchtlinge als „Invasoren“ bezeichnet hatte. Die Aussage sei durch die Meinungsfreiheit legitimiert und kein direkter Angriff auf Personen oder Personengruppen. Daher könne der Kläger verlangen, dass Facebook den Post wiederherstellen muss.
Mit dem Urteil hat das Oberlandesgericht München ein Urteil des Landgerichts München I gekippt, gegen das Facebook Berufung eingelegt hatte. In der ersten Instanz erklärte man beide Posts für zu Unrecht gelöscht.
OLG Düsseldorf: Facebook muss deutschsprachige Gerichtsbeschlüsse annehmen
Im zweiten Rechtsstreit ging es ebenfalls um einen gelöschten Post. Ein User aus Düsseldorf hatte eine einstweilige Verfügung gegen Facebook erwirkt, die das Löschen seines Posts und eine nachgelagerte Accountsperre untersagte. Er sendete den auf Deutsch verfassten Gerichtsbeschluss an Facebooks Europazentrale in Irland und forderte zudem 730 Euro Kostenerstattung. Man verstehe das Schreiben schlichtweg nicht, begründete Facebook die Forderung nach einer englischen Übersetzung mit Blick auf den achten Artikel der Zustellungsverordnung der Europäischen Union. Zu Unrecht, so das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Das Urteil wurde dadurch begründet, dass Facebook seine Plattform auf Deutsch bereitstellt. Ebenso seien die Nutzungsbedingungen auf Deutsch verfügbar, was auf ausreichende Sprachkenntnisse sowie Kenntnisse des deutschen Rechts hinweist. Mit Material der dpa