Ein Arbeitgeber setzt die Maskenpflicht im Büro um, aber ein Mitarbeiter lässt sich davon aus gesundheitlichen Gründen befreien – was nun? Diese Frage hat das Landesarbeitsgericht (LAG) in Köln geklärt. Die Antwort: Der Mitarbeiter ist damit als arbeitsunfähig anzusehen. Die Anordnung einer Maskenpflicht ist vom Direktionsrecht gedeckt. Zudem ist der Arbeitgeber auch in der Pflicht, die Maskenpflicht laut Verordnung durchzusetzen.
Kein Beschäftigungsanspruch ohne Maske
Im konkreten Fall geht es um eine Verwaltungsfachkraft einer Stadt im Rheinland. Die hatte angeordnet, dass Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte im Verwaltungsgebäude eine Maske tragen müssen. Nach der Corona-Verordnung des Landes sowie der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung war die Stadt verpflichtet, die Maskenpflicht anzuordnen. Dies diene dem Infektionsschutz aller im Gebäude befindlichen Personen.
Der Kläger lehnte das dennoch ab und besorgte sich zwei Atteste, doch die Stadt lehnte die Beschäftigung ohne Maske erneut ab. Der Mitarbeiter wollte dann mindestens im Homeoffice weiterarbeiten, doch das, so zeigte sich, war nur teilweise möglich. Das LAG Köln entschied, dass eine partielle Tätigkeit zu Hause die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitige, sodass ein Arbeitsplatz im Homeoffice derzeit von der Stadt nicht eingerichtet werden müsse.
Das LAG Köln folgte mit dem Urteil vom 12. April 2021 auch einem Urteil des Arbeitsgerichtes Siegburg vom 16. Dezember 2020. Das macht klar, dass Beschäftigte eine angeordnete Maskenpflicht aus Gründen des Infektionsschutzes hinnehmen müssen. Auch hier habe ein Kläger ein ärztliches Attest zur Befreiung der Maskenpflicht vorgelegt, jedoch gab es Zweifel an der Richtigkeit: Es enthielt keine Gründe, warum der Kläger keine Maske tragen kann.
Infektionsschutzgesetz im Job: Das gilt seit April
Übrigens: Die mit dem überarbeiteten Infektionsschutzgesetz zusammenhängende Bundesnotbremse ist seit dem 24. April in Kraft getreten – und damit auch die neuformulierten Regeln für den Homeoffice- und Bürobetrieb. An dieser Stelle klären wir auf, was neu für Arbeitgebende und Arbeitnehmende ist: „Infektionsschutzgesetz unterzeichnet – Das ist neu beim Homeoffice- und Bürobetrieb“
Bitte beachte unsere Community-Richtlinien
Wir freuen uns über kontroverse Diskussionen, die gerne auch mal hitzig geführt werden dürfen. Beleidigende, grob anstößige, rassistische und strafrechtlich relevante Äußerungen und Beiträge tolerieren wir nicht. Bitte achte darauf, dass du keine Texte veröffentlichst, für die du keine ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers hast. Ebenfalls nicht erlaubt ist der Missbrauch der Webangebote unter t3n.de als Werbeplattform. Die Nennung von Produktnamen, Herstellern, Dienstleistern und Websites ist nur dann zulässig, wenn damit nicht vorrangig der Zweck der Werbung verfolgt wird. Wir behalten uns vor, Beiträge, die diese Regeln verletzen, zu löschen und Accounts zeitweilig oder auf Dauer zu sperren.
Trotz all dieser notwendigen Regeln: Diskutiere kontrovers, sage anderen deine Meinung, trage mit weiterführenden Informationen zum Wissensaustausch bei, aber bleibe dabei fair und respektiere die Meinung anderer. Wir wünschen Dir viel Spaß mit den Webangeboten von t3n und freuen uns auf spannende Beiträge.
Dein t3n-Team