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Gericht: Firmen dürfen Arbeitszeugnis nicht nachträglich verschlechtern

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat entschieden, dass Unternehmen ein bereits ausgestelltes Arbeitszeugnis nicht nachträglich verschlechtern dürfen. Was das für Unternehmen und Arbeitnehmer:innen bedeutet.

1 Min.
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Das Gericht entschied für die Klägerin. (Foto: Gorodenkoff / Shutterstock)

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat entschieden: Ist das Arbeitszeugnis einmal ausgestellt, dürfen Unternehmen dieses nicht nachträglich verschlechtern. Dieses Urteil fiel in einem Fall, in dem eine Frau ihren ehemaligen Arbeitgeber gebeten hatte, ihr Arbeitszeugnis zu verbessern.

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Zwar enthielt die erste Version die übliche „Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel“, mit der Beschreibung ihrer Arbeitsleistung und ihres Sozialverhaltens war sie allerdings unzufrieden.

Arbeitgeber hat das Zeugnis nicht zufriedenstellend geändert

Frau D. war von 2017 bis 2021 in einem Fitnessstudio angestellt und verließ das Unternehmen aus eigenen Gründen. Nach ihrer ersten Anfrage änderte die Arbeitgeberin das Zeugnis zwar, doch das Ergebnis war für Frau D. nicht zufriedenstellend.

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Erst nach einer weiteren Korrektur erhielt sie die Formulierung, die sie sich wünschte: „Frau D. hat ihre Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt und unseren Erwartungen in jeder Hinsicht optimal entsprochen.“

Trotz dieser Korrektur ließ die Arbeitgeberin nun die abschließende Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel weg. Daraufhin reichte Frau D. im Juli 2022 Klage beim Landgericht Niedersachsen ein und bekam Recht. Die Formel muss wieder ins Zeugnis – ein Urteil, das nun auch vom Bundesarbeitsgericht bestätigt wurde.

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Arbeitgeberin wollte der Mitarbeiterin nicht schaden

Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass das Weglassen der Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot verstößt. Deshalb muss die Formel im Zeugnis verbleiben, wenn sie zuvor bereits enthalten war.

Die Arbeitgeberin argumentierte, sie habe ihrer ehemaligen Mitarbeiterin damit gar nicht schaden wollen. Ihr Wunsch, Frau D. Dank und gute Wünsche auszusprechen, sei ihr in dem ganzen Zeugnisstreit schlicht vergangen.

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Das Gericht bewertete diese Weglassung jedoch als Nachteil für Frau D. und verordnete, dass das Zeugnis in der ursprünglichen Form, inklusive der Formel, ausgestellt wird.

Lücke im Lebenslauf: 18 schlagfertige Antworten

Lücke im Lebenslauf: 20 schlagfertige Antworten Quelle: Twitter @DrLuebbers
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Kommentare (1)

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Dennis

Arbeitszeugnisse sind nichts wert, das weiß jeder, der sich mit Mitarbeitern/Personal beschäftigt. Jeder weiß, dass man das Zeug nis auch selbst schreiben kann und jeder weiß auch, dass Unternehmen nichts tun, wenn die Mitarbeiter gekündigt worden sind/ haben. Ist völlig wertlos.

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