
In der schwedischen Familienpolitik ist seit Langem klar: Beruf und Familiengründung sollen gerade für Frauen nicht in Konkurrenz zueinander stehen, sondern Hand in Hand gehen. Mit der Einführung einer bezahlten Elternzeit für Väter war das skandinavische Land vor 50 Jahren ein absoluter Pionier.
Jetzt gibt es eine weitere Neuerung, die frischgebackenen Eltern noch „mehr Möglichkeiten“ bieten soll. Denn auch die Großeltern können in Schweden künftig bezahlte Betreuungszeit beantragen. Der Rahmen dafür ist allerdings deutlich schlanker als für die Eltern selbst.
Großelternzeit in Schweden: So funktioniert’s
Frischgebackene Eltern können für die ersten drei Monate nach der Geburt einen Teil ihres Elterngeldes an die Großeltern übertragen. Wer als Paar zusammenlebt, kann dabei maximal 45 Tage Elternzeit abgeben, alleinerziehende Elternteile können bis zu 90 Tage Unterstützung für die ersten Monate mit dem Neugeborenen in Anspruch nehmen.
Entworfen hatte die Regierung das Konzept der Großelternzeit schon im Dezember 2023. Die Zustimmung des schwedischen Parlaments hat jetzt dafür gesorgt, dass die Neuerung zum 1. Juli in Kraft treten konnte.
Schwedische Elternzeit: In diese Rahmenbedingungen fügt sich die Großelternzeit ein
Insgesamt haben Eltern in Schweden die Möglichkeit, 480 Tage, also grob 16 Monate, bezahlte Betreuungszeit in Anspruch zu nehmen – allerdings nur, wenn sie eine entsprechende Versicherung haben. Die sei in Schweden allerdings gang und gäbe, erklärt Alexandra Wallin von der schwedischen Sozialversicherungsanstalt dem schwedischen Nachrichtenportal SVT.
Die Bezahlung der Elternzeit orientiert sich 390 Tage lang am normalen Einkommen des jeweiligen Elternteils, für die restlichen 90 Tage ist ein fixer Tagessatz von 180 Kronen (knapp 16 Euro) vorgesehen. Wer in Elternzeit ist, darf währenddessen weder studieren noch sich um eine anderweitige Arbeit bemühen.
Neben der bezahlten Elternzeit bietet Schweden außerdem die Möglichkeit, dass Eltern Arbeitsstunden reduzieren, bis ihr Kind acht Jahre alt ist. Bei Regierungsangestellten gilt das sogar bis zum 12. Lebensjahr des Kindes.