Es trägt einen bitteren Beigeschmack: kündigen, sich krankmelden und sofort am ersten Arbeitstag in der neuen Firma kerngesund antreten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber macht das misstrauisch – zu Recht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt ist der Ansicht, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eines Beschäftigten, die passgenau in die Kündigungsfrist fallen, infrage gestellt werden können.
Krankschreibung nach Kündigung: Zweifel angebracht?
Der Beweiswert ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen könne erschüttert sein, „wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen“, heißt es im Urteil (5 AZR 137/23) der höchsten deutschen Arbeitsrichter. Verhandelt wurde ein Fall aus Niedersachsen.
Geklagt hat ein ehemaliger Helfer eines Unternehmens, der einen Tag bevor ein Kündigungsschreiben bei ihm eintraf, eine Krankschreibung vorlegte, die er bis zum Ende seiner Kündigungsfrist zweimal verlängert hat. Mit dem Ende der Kündigungsfrist und dem Antritt im neuen Job war der Mann wieder gesund. Der alte Arbeitgeber verweigerte daraufhin jedoch die Entgeltfortzahlung, worauf der ehemaliger Helfer widersprach und in den Vorinstanzen auch Recht bekam.
Krankschreibung rechtens? Einzelfall ist entscheidend
Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht scheiterte jedoch für den größeren Teil der Kündigungsfrist, obwohl der Kläger „die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit mit ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachweisen“ konnte.
Die Krankschreibung könne angezweifelt werden, wenn der Arbeitgeber nachvollziehbare Umstände darlegen beziehungsweise Beweise vorlegen könne, die bei einer „Gesamtbetrachtung Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geben“, so das Bundesarbeitsgericht.
Der Fall ist jedoch kein Präzedenzfall, der Krankschreibungen, die in die Kündigungsfrist fallen, grundsätzlich anzweifelt. Die Umstände des Einzelfalls bleiben weiterhin zu bewerten.