Rückgabe nur im Originalkarton? Das ist im Einzelfall durchaus erlaubt
Eigentlich ist die Sache klar: Kein Onlinehändler darf eine Rücknahme verweigern, nur weil der Kunde die Ware nicht im Originalkarton zurückschickt. Doch wie so oft in der Juristerei „kommt es auf den speziellen Fall an“.
Rückgabe ohne Originalverpackung verursacht Wertverlust
Grundsätzlich ist es für Händler:innen ein Problem, wenn die Ware nicht in der Originalverpackung zurückgegeben wird. Denn die Ware kann – wenn überhaupt – nur noch mit erheblichen Abschlägen verkauft werden. Auch eine beschädigte Originalverpackung kann für den Händler oder die Händlerin zum Problem werden, gerade bei hochwertigen Produkten.
Die Rechtsprechung (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.11.2005, Az: 1 U 127/05) hat dennoch geurteilt, dass der Händler das Recht auf Rücksendung ohne Originalverpackung nicht einfach beschränken kann, etwa indem er so etwas in die AGB aufnimmt. In der Praxis, so die Verbraucherzentralen, sei das zwar zu beobachten, schränke aber die gesetzlichen Rechte der Kunden beim Widerruf eines Onlinekaufs ein und sind damit unwirksam.
Eine Ausnahme stellen die üblichen Waren dar, die man ohnehin nicht nach Entsiegeln zurückgeben kann, etwa Software oder andere Datenträger, bestimmte Lebensmittel oder Hygieneartikel. Dasselbe gilt für individuelle Anfertigungen, aber hier spielt eher die Unverkäuflichkeit aufgrund der Beschaffenheit eine Rolle, weniger die Verpackung an sich.
Das verursacht für Händler:innen allein in Deutschland laut einer Studie Kosten in dreistelliger Millionenhöhe. Einige Versender:innen, beispielsweise Amazon, wollen aus diesem Grund geringwertige Waren gar nicht zurück haben. Zu groß ist der Aufwand und der Wertverlust, wenn die Ware wieder in den Verkauf geht. Denn die Aufbereitung und Begutachtung kostet – mitsamt dem Wertverlust – Händler:innen im Schnitt rund 20 Euro.
Doch der Händler oder die Händlerin ist dem nicht ganz schutzlos ausgeliefert: „Wird die Ware mit beschädigter Originalverpackung, ohne Verpackung oder gebraucht zurückgegeben, kann der Verkäufer, vorausgesetzt er hat ordnungsgemäß über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt, Wertersatz geltend machen“, erklärt Rechtsanwalt Johannes Richard. „Es liegt somit im Interesse der Käufer:innen, die Ware möglichst unbenutzt mit einer möglichst unbeschädigten Originalverpackung zurückzusenden.“
Insofern ist die Formulierung in der offiziellen Widerrufsbelehrung der BGB-Informationspflichtenverordnung für Verkäufer:innen eigentlich eindeutig. Es heißt dort: „Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten.
Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung, wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sachen nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“
Rückgabe mit Originalkarton? Keine Regel ohne Ausnahme
Doch es gibt auch hier mal wieder eine Ausnahme: Die im BGB beschriebenen Rechte der Verbrauchenden gelten nur für die 14 Tage der offiziellen Widerrufsfrist. Das bedeutet umgekehrt, dass eine längere Rückgabefrist, die ein Händler:innen freiwillig einräumt – beispielsweise die 100 Tage Rückgabefrist von einigen Bekleidungsversendern – dazu führen, dass der oder die Händler:in durchaus auf die Originalverpackung bestehen kann. Das sollte er oder sie dann in seinen AGB festlegen und die Kund:innen auf der Website an prominenter Stelle darauf hinweisen.
Kunden sollten ohnehin die Verpackung möglichst vorsichtig öffnen (was nicht immer ganz einfach ist, insbesondere bei Blisterverpackungen oder ähnlich irreversiblen Packaging-Lösungen) und sie nach Möglichkeit aufbewahren. Praktischer Nebeneffekt: So ist die Ware meist optimal für den Rücktransport geschützt, was gerade bei empfindlichen Technikprodukten, die ein gewisses Gewicht haben, entscheidend sein kann.
Originalverpackung heißt aber im Umkehrschluss nicht zwingend original verpackt (außer bei den oben beschriebenen Fällen): Käufer:innen sind somit durchaus dazu berechtigt, die Ware, ähnlich wie im Laden, auszupacken, in die Hand zu nehmen oder auch einmal anzuprobieren oder zu testen. Länger nutzen darf man diese allerdings nicht, wenn man sie dann noch umtauschen will – siehe oben, da sonst bei entsprechender Nachweisbarkeit über Betriebsstunden die Verschlechterung in Rechnung gestellt werden kann.
Bedenken solltest du, dass es bei vielen technischen Geräten heute durchaus möglich ist, die Zahl der Betriebsstunden nachzuweisen. Wer also auf die verlängerten Rückgabefrist, wie sie verschiedene Händler:innen rund um die Weihnachtszeit anbieten, für die Beschaffung eines billigen „Leihgerätes“ missbrauchen will, sollte das sein lassen.
Händler:innen haben umgekehrt mit Hilfe der längeren Rückgabefrist aber eine gute Handhabe, an die Originalverpackung zu kommen, wenn sie ihre AGB korrekt abfassen. Sie können zumindest nach Ablauf der 14 Tage gesetzlicher Widerrufsfrist die Rückabwicklung verweigern, wenn der Originalkarton nicht mehr verfügbar ist. Schon aus diesem Grund kann es sich lohnen, bei der Rückgabefrist als Shop nicht auf die gesetzlichen Regelung zu pochen – und darauf zu hoffen, dass sich viele Kund:innen erst nach Ablauf der 14 Tage für eine Rücksendung entscheiden.
Ein Beitrag und unzählbar viele Male Gendersprache – der Autor sollte sich einen Beruf suchen, wo man keine Sprachkenntnisse benötigt.