Risiko Smarthome: Katzenfutter-Cam späht Besitzerin aus – Aufnahmen landen im Netz

Smarte Gadgets für den Haushalt sollen das Leben erleichtern. Im Worst Case können sie aber auch unerwünschten Gästen ein Tor in die eigenen vier Wände bieten. Genau diesen Worst Case hat jetzt eine junge Frau aus Gelsenkirchen erlebt.
Die 23-Jährige hat am vergangenen Wochenende bei der Gelsenkirchener Polizei eine Strafanzeige wegen „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ aufgegeben. Der Grund für die Anzeige: Eine unbekannte Person hatte sich Zugriff auf Ton- und Videoaufnahmen aus ihrer Privatwohnung verschafft und Ausschnitte bei Instagram veröffentlicht. Dazu kam laut Spiegel eine Drohung, dass künftig noch weitere Einblicke in das Privatleben der Frau im Netz verbreitet würden – alles in allem ein absolutes Albtraumszenario.
Besonders perfide war allerdings die Art und Weise, wie die Aufnahmen aus der Wohnung entstanden und in die falschen Hände gelangt waren.
Die junge Frau hatte in ihren eigenen vier Wänden einen smarten Katzenfutterautomaten aufgestellt, um ihr Haustier auch von unterwegs versorgen zu können. Dieser Automat war zum einen mit dem WLAN verbunden, zum anderen verfügte er über eine kleine eingebaute Kamera. Zwei technische Voraussetzungen, die bei fehlendem Schutz – zum Beispiel regelmäßigen Updates, sicheren Passwörtern und einem gesicherten Netzwerk – zu einem Eingangstor für Angreifer:innen werden können. Ein Umstand, den sich auch der oder die Täter:in zunutze gemacht haben dürfte, um die junge Frau zu terrorisieren.
Die Polizei geht in ihrem Statement zu dem Fall weder auf die Marke des Automaten noch auf die installierte Software ein. Auch zum genauen Tathergang und einem potenziellen Motiv gibt es keine Angaben. Gegenüber der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung sagte ein Polizeisprecher allerdings, dass das WLAN-Netzwerk „nicht ausreichend gesichert“ gewesen sei.
In einer Pressemitteilung zu dem Vorfall heißt es außerdem, man empfehle „private WLAN-Netze vor unerlaubten Zugriffen zu schützen und Geräte, die über einen solchen Zugang sowie über eine Kamera und/oder ein Mikrofon verfügen, nicht im Sicht- und Hörbereich zu nutzen, sofern die Privatsphäre betroffen ist“.
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