Softwareentwicklung in Startups: Auf die richtigen Rechte kommt es an
Möglicherweise hängt dieses Problem junger Wachstumsunternehmen damit zusammen, dass die rechtliche Einordnung von Softwarerechten nicht ganz einfach ist. Nach deutschem Recht kann Software insbesondere unter dem Urheberrecht geschützt sein. In Einzelfällen kann auch Patentschutz anwendbar sein. Daneben besteht die Möglichkeit des Schutzes als Geschäftsgeheimnis. Wichtigster Anwendungsfall ist das Urheberecht. Demnach ist Software geschützt, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist. Das bedeutet, dass die Rechte an der Software zunächst dem Entwickler als Urheber zustehen. Urheber kann nur eine natürliche Person sein. Die Zuordnung der Rechte an Software hängt demnach davon ab, wer die Software entwickelt hat.
Softwareentwicklung durch angestellte Arbeitnehmer
Häufig entwickeln Startups Software selbst. Das kann durch angestellte Arbeitnehmer oder die Gründer selbst erfolgen. In Bezug auf angestellte Arbeitnehmer ist die Rechte-Situation regelmäßig einfach zu bewerten. Die Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an der Software steht dann grundsätzlich dem Startup als Arbeitgeber zu, sofern nichts anderes mit dem Arbeitnehmer vereinbart wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass der Arbeitnehmer die Software „in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers“ geschaffen hat. Der Status des Arbeitnehmers liegt vor, wenn ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer besteht und der eine vom Startup abhängige und weisungsgebundene Tätigkeit ausübt.
In Einzelfällen kann die Softwareentwicklung auch durch die Gründer selbst erfolgen. Die sind regelmäßig Gesellschafter des Startups und damit keine Arbeitnehmer. Dieser Fall ist jedoch häufig unproblematisch, etwa wenn die Gründer dem Startup nachträglich die nötigen Rechte einräumen.
Softwareentwicklung durch Externe
Fehlt in einem Startup die nötige Kompetenz, werden externe Unternehmen oder Freelancer zur Softwareentwicklung eingesetzt. Bei deren Beauftragung wird nicht immer daran gedacht, dass die Rechte-Situation vertraglich vereinbart werden muss. Setzt das Startup ein externes Unternehmen oder einen Freelancer zur Softwareentwicklung ein, fallen dem Unternehmen nicht automatisch die vermögensrechtlichen Befugnisse an der Software zu. Es bedarf einer Vereinbarung über die Rechte. Ihr müsst in diesem Zusammenhang wissen, dass der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel (nur) in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (Zweckübertragungsregel). Häufig fällt die fehlende oder unklare Vereinbarung über die Rechte erst viel zu spät auf.
Typisches Beispiel: Ein softwarebasiertes Startup soll irgendwann verkauft werden oder sucht einen Investor. Der potenzielle Käufer oder Investor führt dann üblicherweise eine Due Diligence durch. Darunter versteht man die sorgfältige Prüfung eines Unternehmens, insbesondere mit Blick auf seine wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Verhältnisse. Im Rahmen der rechtlichen Prüfung des Startups fällt dem potenziellen Käufer oder Investor dann jedoch auf, dass unklar ist, wem die Rechte an der essenziellen Software zustehen. Das kann im schlimmsten Fall ein Grund dafür sein, dass der Deal nicht zustande kommt.
Wer hat die Software überhaupt entwickelt?
In Extremfällen ist sogar unklar, wer die Software beziehungsweise die rechtlich geschützten Teile der Software entwickelt hat. Das kann beispielsweise bei Beteiligung mehrerer Personen oder auch im Rahmen einer agilen Softwareentwicklung leicht passieren. Nachträglich herauszufinden, wer Urheber der Software ist und an wen sich das Startup bezüglich der Einräumung der Rechte an der Software wenden muss, ist oft unmöglich oder unverhältnismäßig teuer. Häufig nicht bekannt ist zudem ein ganz wesentlicher Aspekt: Nutzungsrechte an Software kann man nicht gutgläubig erwerben.
Welche Konsequenzen hat das?
Fehlen die Rechte an der Software und ist diese Software Bestandteil des kommerziellen Geschäftsmodells, ergeben sich Haftungs- und Ausfallrisiken. Beispielsweise kann ein Entwickler nachträglich die Rechte an der Software und damit auch (hohe) Lizenzgebühren geltend machen. Auch kann es sein, dass die Nutzung der Software gerichtlich untersagt wird.
Was gibt es sonst zu beachten?
Wichtig ist außerdem, dass die Software keine Rechte Dritter verletzt. Der Quellcode einer Software wird in der Regel nicht von Anfang an neu entwickelt. Zum Beispiel werden Quellcodedateien aus anderen Eigenentwicklungen oder eigenen Quellcodedatenbanken des Entwicklers übernommen, ohne zu prüfen, ob dadurch Rechte Dritter verletzt werden. Auch dieser Aspekt sollte bei der Beauftragung über die Softwareentwicklung mit dem Entwickler berücksichtigt werden.
Der Einsatz von Open-Source-Software (OSS) ist rechtlich nicht immer unproblematisch. Insbesondere die Verwendung von OSS mit Copyleft (zum Beispiel GPL-Lizenzen) kann mit strengen Offenlegungs- und Rücklizenzierungspflichten bei der Weiterverbreitung und Bearbeitung von OSS einhergehen.
Ob das Startup ausreichende Rechte an der Software hat, sollte nicht vernachlässigt werden. Die frühzeitige Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen ist auf jeden Fall ratsam.