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Ratgeber

Steuererklärung im Faktencheck: Bis wann muss sie fertig sein, wie geht der Einspruch?

Sobald es um die Steuererklärung geht, geraten schnell vermeintlich richtige Fakten in Umlauf, die sich auf Mythen, Hörensagen oder längst überholte Richtlinien beziehen. Unser Gastautor klärt wichtige Fragen zum Antrag beim Finanzamt in einem Faktencheck.

Von Philipp Hamm
5 Min.
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(Foto: Shutterstock)

Um die Steuererklärung ranken sich Mythen. Hinzu kommt das dynamische Steuerrecht, das aufgrund von individuellen Erschwernissen nochmals Sonder- und Ausnahmeregelungen bereithält. Gerade deshalb wirft die Rechtslage der Steuererklärung viele Fragen auf und verunsichert von Jahr zu Jahr. Viele Menschen stehen vor der Frage: Was darf ich denn nun wirklich geltend machen und was nicht?

Abgabepflicht: Wer muss alles eine Steuererklärung machen?

Viele Regelungen zu der Frage, wer eine Steuererklärung machen muss, sind einfach und eindeutig. Jedoch stellt sich besonders für normale Arbeitnehmer, bei denen die Bestimmungen deutlich komplexer sind, Jahr für Jahr die Frage, ob ihre Abgabe nun ein Muss ist oder nicht. Im Paragraph 46 des Einkommensteuergesetzes sind die Veranlagungen dazu genau geregelt. So ist die Abgabe verpflichtend, wenn:

  1. Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr bezogen wurden. Dazu gehören Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld 1, Kindergeld sowie Elterngeld.
  2. Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro im Jahr eingenommen wurden. Hierzu zählen beispielsweise Miet- oder ausländische Einkünfte sowie selbstständige Tätigkeiten.
  3. für mehrere Arbeitgeber gleichzeitig gearbeitet wurde. Denn dann landet der Arbeitnehmer mit einem der beiden Jobs automatisch in der Steuerklasse VI, wodurch eine Steuererklärung verpflichtend wird.
  4. selbstständig Einnahmen erzielt werden. Sowohl Gewerbetreibende als auch Freiberufler und Selbstständige sind zur Abgabe ausnahmslos verpflichtet.
  5. in einer Lebenspartnerschaft die Steuerklassenkombination III/V oder IV gewählt wurde und der Lohn des Partners mit der Steuerklasse V oder IV ausgezahlt wird. Sollte die Verteilung andersherum sein, so besteht keine Pflicht.
  6. Freibeträge vom Lohnsteuerabzug bereits in Anspruch genommen beziehungsweise ein Antrag auf den Steuerfreibetrag für die Lohnsteuerberechnung gestellt wurde. Darunter fallen allerdings nicht Pauschalbeträge für Behinderte, Hinterbliebene oder die Kinderfreibeträge.
  7. im Jahr der Scheidung erneut geheiratet wird.
  8. der eigene Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Ausland ist, aber die Steuerpflicht in Deutschland beantragt wurde.
  9. das Finanzamt explizit zur Abgabe auffordert.
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Gut zu wissen: Viele Angestellte entscheiden sich trotz ausbleibender Verpflichtung dazu, eine Steuererklärung abzugeben. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn statt der erhofften Erstattung eine Nachzahlung vom Finanzamt kommt. Innerhalb eines Monats nach fertigem Bescheid kann nach Paragraph 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG der Antrag jedoch zurückgenommen werden, wodurch er als nicht abgegeben gilt.

Ende in Sicht: Bis wann muss die Steuererklärung abgegeben werden?

Sofern die jeweilige Person zur Abgabe verpflichtet ist und keine Hilfe bei der Beantragung bezieht, muss die Steuererklärung immer bis zum 31. Juli des Folgejahres abgegeben werden. Sobald ein Steuerberater hinzugezogen wird, verlängert sich der Zeitraum bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres. Sollte jemand generell nicht verpflichtet sein, aber eine Aufforderung des Finanzamtes bekommen haben, ist die Abgabefrist individuell festgesetzt und steht in der Regel auf dem Brief des Amtes. Wenn aus irgendeinem Grund die angegebene Zeitspanne nicht ausreichen sollte, kann vorab um eine Verlängerung gebeten werden.

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Gut zu wissen: Wer nicht rechtlich aufgefordert wird, eine Steuererklärung abzugeben, kann sich mit dem Einreichen Zeit lassen. Die Anträge können bis zu vier Jahre später rückwirkend gestellt werden.

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Einspruch, euer Ehren: Wie funktioniert der Widerspruch?

Sobald der Steuerbescheid zu Hause eintrifft und Fehler bemerkt oder sogar einzelne Angaben vergessen wurden, kann binnen eines Monats Einspruch eingelegt werden. Mit Eingang des Bescheids beziehungsweise dem Poststempel plus drei Tage beginnt die Zeitspanne, in der der Widerspruch beim Finanzamt eingegangen sein muss. Ein einfaches Schreiben per Post, Mail oder Fax genügt, in dem kurz erläutert wird, welche Punkte nochmals überprüft werden sollen. Am besten liegen die jeweiligen Belege und Erläuterungen gleich bei. Dieser Einspruch ist kostenlos. Sollte das Finanzamt eine Verböserung, also eine Korrektur zu Missgunsten des Antragssteller ankündigen, kann das Schreiben auch hier wieder zurückgezogen werden. Dadurch wird allerdings der ursprüngliche Steuerbescheid rechtskräftig.

Gut zu wissen: Laut aktuellen Zahlen aus dem Bericht 2020 des Bundesfinanzministeriums haben im Jahr 2018 3,39 Millionen Menschen Einspruch eingelegt, wovon 2,09 Millionen Fälle Erfolg hatten. Das bedeutet, dass zwei von drei Steuerzahlern mit ihren Bedenken Recht behielten.

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Mist, vergessen: Können Kosten auch rückwirkend geltend gemacht werden?

Sollten einmal Kosten im Antrag vergessen worden sein, können sie nachgetragen werden. Sie können im Einspruchsschreiben nach Erhalt des Bescheids gelistet werden und sind somit an die Frist des Widerspruchs gebunden. Sobald nachträgliche Aufwände über die begrenzte Zeitspanne hinaus eingereicht werden sollen, muss die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Dazu müssen Gründe vorliegen, warum es für die jeweilige Person nicht möglich war, in der gegebenen Zeit zu handeln – beispielsweise durch eine schwerwiegende Erkrankung. In einem anderen Fall dürfen alte Rechnungen leider nicht nachgereicht werden. Nämlich dann, wenn die Belege aus noch weiter zurückliegenden Jahren stammen und der Antrag für das jeweilige Jahr bereits gestellt worden ist. Es können also keine Kosten aus dem Jahr 2017 geltend gemacht werden, wenn die Steuererklärung für dieses Jahr schon gemacht wurde.

Gut zu wissen: Studenten aufgepasst! Wer zu Zeiten seines Studiums keine Steuererklärung abgegeben hat, kann laut Gesetzgeber bis zu sieben Jahre später die Universitätskosten nachträglich geltend machen. Der sogenannte Verlustvortrag bedeutet, dass die damaligen Beträge auf das momentan bestehende Einkommen angerechnet werden. Somit lohnen sich auch die entstandenen Kosten, selbst wenn der Steuerfreibetrag zu Zeiten des Studiums nicht überschritten wurde.

Steuererklärung für 2020: Coronabedingte Ausnahmeregelungen

Das vergangene Jahr hat einiges auf den Kopf gestellt. Das Steuerrecht war davon nicht ausgeschlossen. Die Verlegung der Arbeit in die eigenen vier Wände hat Betroffenen einiges abverlangt. Sowohl die Einrichtung des separaten Homeoffices als auch die dazugehörigen Renovierungsarbeiten können jedoch dieses Jahr einmalig in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Gleiches gilt für Miete und Nebenkosten. Sie können anteilig, je nach Größe des häuslichen Büros, prozentual angerechnet werden.

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Gut zu wissen: Achtung bei Kurzarbeitergeld! Das ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem steuererhöhenden Progressionsvorbehalt. Dieses Gesetz besagt, dass die staatliche Hilfe zum Jahresgehalt hinzugerechnet wird und somit ein höherer Steuersatz gilt. Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld im vergangenen Jahr bezogen haben, sollten also eine eventuelle Nachzahlung einplanen.

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