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Urheberrecht im Internet – worauf man bei der Nutzung von Bildern, Videos oder Texten im Netz achten sollte

Copy & paste macht es einfach, schnell eine Website zusammenzuklicken. Aber so ganz legal ist das nicht, ahnen die meisten. Unser Gastautor erklärt, was ihr beachten müsst.

5 Min. Lesezeit
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(Foto: Shutterstock)

Auf dem Fashion Blog The Shopazine schilderte die Bloggerin Berit in einem aktuellen Beitrag, wie sie von einem Fotografen kostenpflichtig abgemahnt wurde, nachdem sie ein Bild, das ihr zu Werbezwecken zur Verfügung gestellt worden war, nach Ablauf der Nutzungsdauer nicht von ihrem Blog genommen hatte. Auf dem ersten Blick ein nachvollziehbares Vorgehen des Fotografen, wenn er bewusst Nutzungsrechte nur zeitlich beschränkt einräumt. Das Problem: Der Bloggerin wurde dieser Umstand offenbar nicht mitgeteilt, als ihr die Bilder von Zalando zur Verfügung gestellt wurden. Dieser Bericht zeigt noch einmal deutlich, dass ihr euch beim Einbinden von Fremdinhalten immer vergewissern solltet, ob die Nutzung uneingeschränkt möglich ist.

Das Internet ist voll mit freien Inhalten! Oder?

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Gerade im Internet finden sich unzählige Bilder, Videos oder interessante Textbeiträge zur vermeintlichen freien Verfügung der Nutzer. Findet man an einem Inhalt besonderen Gefallen, ist es in der Regel ein Leichtes, ihn zu kopieren und auf der eigenen Internetseite oder dem Social-Media-Account hochzuladen. Hier lauern aber erhebliche Gefahren, denn in den wenigsten Fällen stehen diese Inhalte tatsächlich zur freien Verfügung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass umfassende Urheberrechte bestehen, die eine ungefragte Nutzung verbieten.

Durch die unberechtigte Nutzung fremder Inhalte droht zunächst vor allem die Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung. Neben der Unterlassung werden dann auch empfindliche Schadensersatzforderungen inklusive Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Je nach Umfang der Nutzung des Inhalts kann hier eine stattliche Summe zusammenkommen.

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Vereinbarung mit dem Urheber

Bei nahezu jedem Bild, das im Internet zu finden ist, solltet ihr zunächst davon ausgehen, dass es rechtlich geschützt ist. Das Urheberrecht schützt dabei nicht nur aufwendig angefertigte Kunstfotografien, sondern auch Alltagsfotografien oder einfache Produktfotos. Damit ist es erforderlich, vor der Verwendung von Bildern, die ihr nicht selber angefertigt habt, immer zu prüfen, ob das Bild frei verwendet werden kann.

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Um Bilder von Dritten rechtssicher nutzen zu können, bedarf es demnach stets der Erlaubnis des Urhebers. Das erfolgt üblicherweise durch den Abschluss eines Lizenzvertrages. Umfang und Inhalt eines solchen Lizenzvertrages sind dabei frei verhandelbar. Beim Abschluss eines Lizenzvertrages solltet ihr darauf achten, dass Regelungen zu mindestens folgenden Punkten getroffen werden:

  • Gegenstand der Vereinbarung: Welches Bild soll genutzt werden?
  • Umfang der Nutzungsbefugnis: Welche Rechte werden für die eigenen Zwecke benötigt?
  • Lizenzgebühr: Wieviel muss für die Lizenzeinräumung gezahlt werden?
  • Dauer und Beendigung: Wie lange soll die Nutzungsgewährung dauern? Wann endet die Nutzungsbefugnis?

Das Gesetz erlaubt mehr, als man denkt

Zwar bedarf es wie vorstehend erläutert in der Regel einer Vereinbarung mit dem Urheber, allerdings gibt es im Urheberrecht auch Ausnahmen von diesem Zustimmungsbedürfnis. Diese befinden sich als sogenannte Schranken im Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die Ausnahmen dienen dabei vornehmlich dem Zweck, einen Interessensausgleich mit den Rechten und Freiheiten anderer zu schaffen. Der Urheber muss also in bestimmten Fällen eine freie Nutzung seiner Werke durch Dritte dulden. Zu den im Internet wohl relevantesten Ausnahmen zählen dabei insbesondere das Zitatrecht und das Recht auf freie Benutzung. Beim Zitatrecht bleibt das zitierte Werk unverändert vorhanden, wohingegen es bei der freien Benutzung lediglich als Anregung dient und so die Basis für die Schaffung eines neuen Werkes bildet. Hierbei ist die Grenze zur unzulässigen Veröffentlichung einer Bearbeitung allerdings fließend, sodass genau geprüft werden sollte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine freie Benutzung vorliegen. Zu den bekanntesten Formen der freien Benutzung gehören die Kategorien der Satire und der Parodie. Letztere muss daher grundsätzlich die folgenden Anforderungen erfüllen:

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  • An das bestehende Werk erinnern, das ursprüngliche Werk sollte also erkennbar sein;
  • Wahrnehmbare Unterschiede aufweisen, die Parodie sollte hinreichend originell sein, also selbst ausgedachte Elemente besitzen, um nicht mit dem ursprünglichen Werk verwechselt zu werden;
  • Ausdruck von Humor oder Verspottung darstellen, das heißt, einzelne charakteristische Elemente des ursprünglichen Werkes ins Gegenteil verkehren;
  • Die Interessen und Rechte des Rechteinhabers bewahren, die Parodie darf also nicht derart herabwürdigend sein, dass es negative Auswirkungen auf das ursprüngliche Werk oder den Rechteinhaber hat.

Beim Zitatrecht hingegen wird das Werk eines Urhebers lediglich als Beleg für die eigene kreative Leistung. Demnach müsst ihr bei einem Zitat grundsätzlich die folgenden Voraussetzungen beachten:

  • Das zitierte Werk muss bereits vom Rechteinhaber veröffentlicht beziehungsweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein.
  • Der Zitierende muss einen eigenständigen inhaltlichen Beitrag mit einem inneren Zusammenhang zum Zitat schaffen, es muss also eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden.
  • Das Zitat darf nicht im Mittelpunkt stehen und das neue Werk nur „unterstützen“.
  • Das Zitat muss einen Zweck verfolgen, also nur als Hilfsmittel beziehungsweise Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen dienen.
  • Das Zitat darf nicht um seiner selbst willen verwendet werden, also in bloß äußerlicher, zusammenhangloser Weise eingefügt werden.
  • Das Zitat darf nur unverändert beziehungsweise unbearbeitet verwendet werden.

Auf das Zitatrecht könnt ihr euch allerdings nur berufen, wenn auch die Quelle des Zitats angegeben wird. Folglich muss im Zusammenhang mit dem Zitat immer der Urheber und die (exakte) Fundstelle genannt werden.

Einmal nicht aufgepasst, und schon abgemahnt!?

Habt ihr keine Erlaubnis des Urhebers zur Nutzung eines Bildes eingeholt und könnt euch nicht auf eine gesetzliche Schranke berufen, drohen kostenpflichtige Abmahnungen, wenn ihr ein Bild trotzdem nutzt. In einem solchen Fall hat der Urheber zunächst einen Anspruch auf Unterlassung. Hieraus ergibt sich die Pflicht, das Bild sowohl im sichtbaren Teil der Website unverzüglich zu entfernen. Darüber hinaus besteht die Pflicht, das Bild vom Server zu nehmen, den Cache der Internetseite zu löschen und sämtliche Unterseiten, auf denen das Bild eingebunden ist, zu bereinigen. Darüber hat der Urheber einen Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung.

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Richtig handfest wird es bei urheberrechtlichen Abmahnungen dann bei der Aufforderung zur Zahlung eines Schadensersatzes. Dieser wird auch in der Regel bereits konkret beziffert und kann je nach Dauer der Nutzung und Bekanntheit des Fotografen auch schnell im fünfstelligen Bereich liegen. Berechnet wird der Schaden dabei über die sogenannte Lizenzanalogie, das heißt, es wird der Betrag geltend gemacht, denn der Fotograf erhalten hätte, wenn es zum Abschluss eines Lizenzvertrages gekommen wäre. Als Anknüpfungspunkt zur Berechnung der fiktiven Lizenz wird oft auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing, auch als MFM-Tabelle bekannt, zurückgegriffen.

Ausblick

Frei nach dem Motto „Eine Internetseite ohne Bilder ist möglich, aber sinnlos“ sollte man sich zwar im Vorfeld über die Rechtslage informieren, sich aber nicht aus Angst vor einer Abmahnung von der Bebilderung der Internetseite gänzlich abhalten lassen. Sicherlich gibt es viele schwarze Schafe, die nur nach einer Gelegenheit suchen, Betreiber einer Internetseite oder eines Social-Media-Accounts wegen angeblich geklauter Bilder abzumahnen. Geht ihr bei der Auswahl der Bilder allerdings gewissenhaft vor, könnt ihr jedenfalls in dieser Hinsicht entspannt sein.

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4 Kommentare
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Dein t3n-Team

Straßenrowdy

Wenn ein Urheber Urheberrechtsmäßiges Material im Internet veröffentlicht ist der Urheber selbst Schuld.

Öffentlich = Kommerzielle Nutzung.

Und nur so nebenbei: Der Mensch hat auch ein Urheberrecht auf seine Privatsphäre, nur schade das viele Regierungen und Institutionen dagegen verstoßen , wieso sollte man sich an das Urheberrecht halten wenn diese jeden Tag dagegen verstoßen wie z.B fragwürdige Überwachungsmaßnahmen wie Kameras mit Gesichtserkennung an öffentlichen Plätzen

Antworten
NichtWichtg

Sry aber dieses Gesetz ist von unwissenden Alten Verknitterten Heuchlern Lobbyisten usw. gewollt geld regiert halt und wann hat sich mal kein Politiker bestechen lassen allesamt gleich Verträge Brechen nur wegen einer Gaspipeline naja die Deutschen haben ja erfahrung mit Gas ein schelm wer was böses denkt..

Antworten
Dr. X

Ziel der CDU ist in erster Linie, das Internet zu erwürgen, damit die CDU-nahen Verlage überleben können. Das werden sie nicht.

Antworten
Ksenia

Schrecklich was die Politik sich immer wieder ausdenkt. Ob sich das jemals ändern wird? mittlerweile kann man gefühlt für alles im internet abgemahnt werden.

Antworten

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