Verdeckter Datenzugriff: Polizei soll schon bei Bagatellen E-Mails und Cloud-Daten einsehen dürfen
Das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften liegt, nachdem der Bundestag es hat passieren lassen, nun beim Bundesrat. Der soll sich am Freitag erstmals damit befassen.
StPO-E: Letzte Fassung enthält erstaunliche Vorschrift
In der letzten Fassung des Entwurfs ist Juristen nun eine Änderung aufgefallen, die sie für durchaus problematisch halten. Es handelt sich um den geplanten neuen Paragrafen 95a der Strafprozessordnung. Der soll nun nämlich Strafverfolgungsbehörden wie Polizei und Staatsanwaltschaft eine einfache Möglichkeit der Beweisführung ermöglichen. Dazu soll es ihnen erlaubt werden, verdeckt, also ohne den Betroffen darüber zu unterrichten, auf dessen E-Mails und andere in der Cloud gespeicherten Daten zuzugreifen.
Strafrechtsanwälte wie Mayeul Hiéramente, der darüber auf Netzpolitik.org berichtet, sehen darin nicht weniger als einen Paradigmenwechsel. Bislang gelte eine weitestgehende Transparenz im Strafverfahren. Heimliche Maßnahmen dürften zum Schutz Betroffener nur unter strengen Voraussetzungen und nach einem formell detaillierten Verfahren erfolgen, so Hiéramente.
Beschlagnahme schon bei Bagatelldelikten möglich
Die neue Regelung würde nun diesen Schutz der Betroffenen verwässern, denn für einen verdeckten Datenzugriff soll schon ein Anfangsverdacht genügen. Der sei in der Praxis keine große Hürde, so der Jurist.
Besonders bedenklich sei, dass dabei keine Beschränkung auf bestimmte Straftatbestände erfolgen soll, sodass etwa ein Ladendiebstahl oder ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort schon eine heimliche Beschlagnahme der im Netz gespeicherten Daten des Verdächtigen rechtfertigen könnte.
Als ebenso bedenklich stuft der Jurist den Umstand ein, dass für den verdeckten Datenzugriff keine detaillierten Verfahrensschritte definiert seien, wie es etwa bei der Onlinedurchsuchung der Fall ist. Damit hätte die Polizei mit der neuen Regelung „freie Hand“.
Nur längerfristige Geheimhaltung unter Richtervorbehalt
Erst wenn auch im weiteren Verfahren eine Unterrichtung des Betroffenen über den erfolgten Zugriff unterbleiben soll, macht die neue Regelung einen richterlichen Beschluss zur Voraussetzung. Das hält der Fachanwalt für Strafrecht auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten für nicht ausreichend. Immerhin sei zu diesem Zeitpunkt längst alles Material in den Händen der Polizei. Die könnte also geradezu ermutigt sein, erstmal zu schauen, was sich aus dem beschlagnahmten Material ergibt, um dann darauf das weitere Unterbleiben der Benachrichtigung zu begründen.
Zudem sehe der Gesetzentwurf keine Konsequenzen für eine unterbliebene Benachrichtigung vor. Damit dürften Strafgerichte nach Einschätzung des Juristen nicht einmal Verwertungsverbote für so entdeckte Beweise aussprechen.
Jurist wundert sich über stark beschleunigte Gesetzgebungsverfahren
Alles in allem sieht Mayeul Hiéramente damit dem „Missbrauch Tür und Tor“ geöffnet. Mindestens erstaunlich mutet an, dass der kritische Paragraf seinen Weg erst zu einem Zeitpunkt in den Gesetzentwurf gefunden hat, als alle Stellungnahmen zum Referentenentwurf bereits abgegeben waren, sodass eine kritische Befassung damit nicht mehr möglich war. Hier erkennt der Jurist ein Muster. So seien in den letzten Monaten eine „Vielzahl von Sicherheitsgesetzen […] in einer Geschwindigkeit durch den Bundestag gejagt worden, die eine kritische Reflexion kaum möglich gemacht haben“. Selbst die gehörten Sachverständigen hätten auf die „extrem kurzen Fristen“ hingewiesen und moniert, dass die „eine sachverständige Bewertung nahezu unmöglich“ machen.
Exakt die gleichen Bedenken äußert auch Alexander Ignor in einem Beitrag für die Legal Tribune. Ignor ist Vorsitzender des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer und Professor an der Berliner Humboldt-Universität.
Willkommen im Polizeistaat. Der nächste Schritt werden dann „Social Credits“.
Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar !
– VERORDNUNG 3B (BEI MASKEN)
– Die Würde
– Dikriminirung
– Willkür
– Nötigung
– Unversehrtheit
– STGB Nr.1 (Gesetz)
– krank = nur klinische getestet.
4 Stufen:
Busse nach EPG (Epidemiengesetz) Nr.40 Bundesrat Verordnung und Nr.83. Bussenkatalog.
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Und wo ist das Problem? Wer nicht im Verdacht steht eine Straftat begangen zu haben, dessen Daten bleiben ja auch unberührt. Einfach gesetzestreu verhalten und keiner schaut eure peinlichen Katzen-emails an…
Menschen wie Du sind es, die unsere Gesellschaft in Gefahr bringen. „Wer nichts tut, hat ja nichts zu befürchten“, ist einfach argumentativer Unfug. Denn Staaten können einfach durch die Definition dieses „Nichts“ die Grenzen verschieben. Außerdem sehe ich nicht, wieso der Verdacht etwa einer Fahrerflucht es rechtfertigen soll, die Cloud- und E-Mail-Daten von Personen zu checken.