Wege aus der Krise: Das können Unternehmen tun, wenn die Insolvenz droht
Wie wir uns vor dem Virus schützen können, hat sich mittlerweile herumgesprochen. Doch wie schützen wir eigentlich uns und unsere Unternehmen vor den wirtschaftlichen Verwerfungen der Coronakrise? Ist die viel diskutierte „zweite Welle“ vor allem eine wirtschaftliche? Zeit für einen Blick in den Werkzeugkasten moderner Sanierung.
Die Rezession betrifft uns alle
Die Verunsicherung ist aktuell nicht nur in der analogen Wirtschaft deutlich spürbar, sondern auch unter den vermeintlichen Gewinnern der Krise weit verbreitet. So befürchten 74 Prozent der deutschen Digital-Unternehmen durch die Corona-Pandemie Umsatzeinbußen. Aus der Gesundheitskrise wuchs schnell eine Vertrauenskrise, die sich immer weiter selbst zu verstärken droht. Wechselseitig werden Budgets gekürzt, Investitionen aufgeschoben und Aufträge storniert.
Sichtbare Hand des Staates
Neue staatliche Soforthilfen in Form von Zuschüssen oder Krediten durch Bund, Länder und vor allem die KfW sowie altbekannte Mittel wie Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld fallen zwar im internationalen Vergleich eher großzügig aus, können die Seuchenschäden in der Wirtschaft jedoch auch hierzulande nicht vollständig abfedern. So gerne die Politik jedes Unternehmen retten würde und die Verschuldungsquote in ungekannte Höhen treibt: Selbst der Staat verfügt nur über begrenzte, für die Bewältigung der Corona-Pandemie unzureichende Ressourcen.
Unternehmensführung in der Pflicht
Geschäftsführer und Vorstände sind auch weiterhin verpflichtet, die wirtschaftlichen Verhältnisse laufend zu überprüfen und bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen, § 15a der Insolvenzordnung (InsO). Dieser Eigenantrag ist „ohne schuldhaftes Zögern“, spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit fällig. Wer den Antrag (subjektiv) vorsätzlich oder (objektiv) fahrlässig zu spät oder nie einreicht, macht sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar. Insolvenzverschleppung wird auch verfolgt, denn in der Praxis kommt wegen der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) jede Insolvenzakte zur Prüfung an die Staatsanwaltschaft.
Persönliche Haftung
Sobald die Unternehmensleitung Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erlangt, muss sie unmittelbar zeitnah aktiv werden. Andernfalls riskieren die verantwortlichen Akteure neben den strafrechtlichen Konsequenzen (dem Insolvenzstrafrecht) obendrein noch zivilrechtlichen Ärger. Wer zum Beispiel trotz Überschuldung oder (drohender) Zahlungsunfähigkeit Gelder des Unternehmens an sich oder andere Gläubiger verteilt, wird spätestens im Insolvenzverfahren hierfür aus dem Privatvermögen aufkommen müssen, § 64 GmbHG. Andererseits dürfen die Sozialversicherungsabgaben gerade nicht vorenthalten werden, § 266a StGB. Gerade in der Krise fällt es oftmals schwer, solche Zielkonflikte zu erkennen und adäquat aufzulösen, ohne in die persönliche Haftung zu laufen.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die Pflicht zum Eigenantrag und die Regeln zur persönlichen Haftung wurden durch das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) rückwirkend zum 1. März bis zum 30. September 2020 praktisch komplett ausgesetzt. Das Justizministerium kann diese Schonfrist durch Verordnung bis zum 31. März 2021 verlängern. Die Politik will den Unternehmen mit der Aussetzung der Antragspflicht Zeit verschaffen für die Sanierung und einen möglicherweise unkontrollierbaren Flächenbrand („Domino-Effekt“) verhindern. Das Privileg gilt allerdings nur, wenn die drohende Insolvenz durch die Corona-Pandemie verursacht ist und eine Sanierung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Klare gesetzliche Vermutungsregeln helfen den Unternehmern, sodass beide Kriterien in aller Regel erfüllt sind. Was Volkswirte mitunter als Rettungsring für „Zombie-Unternehmen“ oder kollektiv geduldete Insolvenzverschleppung kritisieren mögen, ist für die betreffenden Unternehmen mitsamt ihrer Belegschaft wohl eher ein Segen.
Verschnaufpause sinnvoll nutzen
Die Verantwortlichen sind gut beraten, die seitens der Politik eingeräumte Fristverlängerung zu nutzen und den Stier bei den Hörnern zu packen. Sie sollten alles auf den Prüfstand stellen und zügig Kontakt mit den wichtigsten Kunden, Arbeitnehmern, Finanzierern, Lieferanten, und Gläubigern aufnehmen. Oft lassen sich praktikable Lösungen, zum Beispiel in Form von Stundungen, Zwischenfinanzierungen oder Vergleichen, finden. Gleichzeitig sollten staatliche Mittel eingeworben werden, wie KfW-Kredite oder Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld. Wird das Unternehmen erfolgreich restrukturiert, kommt die Sache nie vor das (Insolvenz-)Gericht oder an die Öffentlichkeit. Scheitert die außergerichtliche Lösung, gibt es für die Verantwortlichen dennoch einige Möglichkeiten abseits der klassischen, von Fremdbestimmung und Kontrollverlust gekennzeichneten Abwicklung durch den Insolvenzverwalter.
Den Schutzschirm aufspannen
Je früher die Diagnose, desto höher die Erfolgschancen. Das gilt für finanzielle Schieflagen mindestens genauso wie für gesundheitliche Probleme. Ist das Unternehmen aktuell und auch über die nächsten Wochen voraussichtlich noch zahlungs- und sanierungsfähig, dann bietet sich das sogenannte „Schutzschirmverfahren“ (§ 270b InsO) an. Denn der Gesetzgeber belohnt eine solch frühzeitige Ergreifung von Maßnahmen mit einer ganzen Reihe von Privilegien, die es in dieser Form erst seit 2012 in Deutschland gibt. Bislang kannte man das vor allem aus den USA, dem berühmten „Chapter 11“. Wegen der vielen Vorteile erfreut sich diese relativ neue Form der Eigenverwaltung aber auch hierzulande immer größerer Beliebtheit.
Die Vorteile des Schutzschirms nutzen
Das freiwillige Schutzschirmverfahren hört sich nicht nur besser an, sondern bietet gegenüber der sogenannten Regelinsolvenz, aber auch gegenüber der herkömmlichen (vorläufigen) Eigen-verwaltung einige Vorteile. So kann die Geschäftsführung ihre Vertretungs- und Verfügungsbefugnis behalten und muss das Steuer nicht etwa an eine unternehmensfremde Person übertragen (engl. „debtor in possession“). Der Wissensschatz und die oft persönlichen Beziehungen zu wichtigen Geschäftspartnern und Mitarbeitern bleiben intakt. Der Insolvenzantrag wird auf Wunsch für drei Monate nicht veröffentlicht und kann bei schnellem Sanierungserfolg auch geräuschlos wieder zurückgenommen werden. Zudem sind auch die Kosten geringer, da der lediglich beaufsichtigende Sachwalter nur etwa die Hälfte dessen verdient, was ein umfassend berechtigt und verpflichteter Insolvenzverwalter erhielte. Es wird einem auch kein völlig fremder Insolvenzverwalter vorgesetzt, sondern man kann einen Sachwalter vorschlagen, der vom Gericht in aller Regel auch akzeptiert wird. Und schließlich bietet er einige Monate Schutz vor Vollstreckungsversuchen einzelner Gläubiger – daher der Name. Damit gewinnt das Unternehmen wertvolle Zeit.
Im Verlauf des Schutzschirmverfahrens hat das Unternehmen dann drei Monate Zeit, um einen eigenen Insolvenzplan auszuarbeiten und dem Gericht vorzulegen. Der Plan legt fest, welche Sanierungsmaßnahmen getroffen werden und wie die Gläubiger befriedigt werden. Die inhaltlichen Anforderungen des Insolvenzplans stellen Unternehmer regelmäßig vor enorme fachspezifische Herausforderungen. Gleichzeitig bietet diese Herausforderung aber auch die Chance, das eigene Unternehmen besser zu verstehen und es wieder fit für die Zukunft zu machen.
Fazit
Die staatliche Soforthilfen und die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht können die weitreichenden wirtschaftlichen Schäden der Corona-Pandemie oftmals nicht vollständig kompensieren. Wer mit dem eigenen Unternehmen gestärkt aus der Krise gehen will, sollte nach einer gründlichen Problemanalyse beherzt handeln. Wird die Situation rechtzeitig erkannt und gehandelt, erübrigt sich oft der Insolvenzantrag. In Deutschland muss niemand dem Insolvenzverwalter das Feld überlassen, sondern frühzeitige Eigeninitiative macht sich durchaus bezahlt. Das 2012 eingeführte Schutzschirmverfahren ist schnell zum Mittel der Wahl geworden, um Unternehmen mit Liquiditätslücken wieder auf Erfolgskurs zu bringen.