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Ratgeber

Weihnachtsurlaub: So jonglierst du geschickt mit halben Arbeitstagen und Resturlaub

Das Jahresende ist gespickt mit Feiertagen – da bietet sich eine gute Urlaubsplanung an. Wir fassen zusammen, was du über halbe Urlaubstage, Resturlaub und Urlaubssperren wissen musst.

2 Min.
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Arbeit zwischen den Jahren? Für die einen kein Stress, andere planen lieber Urlaub ein. (Foto: Antonio Guillem/Shutterstock)

Wer jetzt noch keinen Weihnachtsurlaub eingereicht hat, aber zwischen den Feiertagen freihaben will, muss sich sputen. Aber Moment – sind Heiligabend und Silvester eigentlich Feiertage? Wie sieht die rechtliche Lage bei halben Urlaubstagen aus? Und was, wenn mir mein Arbeitgeber kurzfristig Betriebsferien auferlegen will?

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Wir klären die wichtigsten Urlaubsfragen rund um Weihnachten und den Jahreswechsel.

Heiligabend und Silvester: Muss ich einen ganzen Tag Urlaub nehmen?

Der 24. Dezember und der 31. Dezember nehmen bei der Urlaubsplanung rund um Weihnachten immer eine gewisse Sonderrolle ein. Denn: Die beiden gelten als Einleitung für die Weihnachtstage beziehungsweise den Jahreswechsel, sind aber keine gesetzlich festgelegten Feiertage.

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Fallen Heiligabend und Silvester also nicht gerade aufs Wochenende, müssen alle, die trotzdem freihaben wollen, Urlaub beantragen. Aber wird jeweils wirklich ein ganzer Urlaubstag fällig? Rein rechtlich gesehen, ja. Denn, so erklärt die Rechtsberaterin Elise Hartwich gegenüber der Nachrichtenagentur dpa: Im Bundesurlaubsgesetz gibt es keine halben Urlaubstage.

Schaut man allerdings in die betriebliche Praxis, werden oft auch halbe Urlaubstage genehmigt. Und: In einigen Unternehmen werden Heiligabend und Silvester vertraglich als halbe Feiertage festgelegt. Wer also am 24. und 31. Dezember komplett freihaben will, verliert in diesem Szenario insgesamt nur einen ganzen Urlaubstag.

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Friendly Reminder: Was ist mit dem Resturlaub?

Das Jahresende naht, aber der Urlaub ist noch längst nicht aufgebraucht? Dann wird es höchste Zeit, denn laut dem Bundesurlaubsgesetz verfallen Urlaubstage aus dem laufenden Kalenderjahr zum 31. Dezember.

Wer sich jetzt dunkel daran erinnert, dass Resturlaub noch bis zum 31. März im Folgejahr genommen werden kann, hat damit nicht ganz unrecht. Die Urlaubsmitnahme klappt allerdings nur, wenn dringende persönliche oder betriebliche Gründe vorliegen.

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Die Gefahr, dass offene Urlaubstage völlig unbemerkt verfallen, ist derweil relativ gering: Arbeitgeber sind nämlich verpflichtet, ihre Beschäftigten über den drohenden Verfall zu informieren.

Urlaubssperren und Betriebsurlaub: Was darf der Arbeitgeber vorgeben?

Klar ist: Damit die Zeit zwischen den Feiertagen sinnvoll überbrückt ist, braucht es Absprachen im Team. Für den Arbeitgeber heißt es also, die unterschiedlichen Urlaubswünsche gegeneinander abzuwägen. Komplett willkürlich dürfen Urlaubsanträge nämlich nicht abgelehnt werden.

In Betrieben, die zur Weihnachtszeit oder zum Jahreswechsel besonders viel zu tun haben, kann es zu Urlaubssperren kommen, andere Unternehmen schlagen zum Jahresende den gegensätzlichen Weg ein und setzen auf Betriebsferien. Wichtig bei den Betriebsferien: Sie müssen vom Arbeitgeber sechs bis zwölf Monate vor Beginn angekündigt werden und dürfen nicht den gesamten Jahresurlaub der Beschäftigten aufbrauchen.

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