Tipps fürs Gründen: Finanzspritze für Existenzgründer

Auf dem Weg zur Selbstständigkeit soll der staatliche Existenzgründungszuschuss helfen. (Abbildung: Shutterstock / Bjoern Wylezic)
Der eigene Chef oder die eigene Chefin sein – für rund zehn Prozent der deutschen Erwerbstätigen ist das bereits Realität. Etwa ein Viertel der Angestellten spielt nach Umfragen der staatlichen Kreditförderbank KfW mit dem Gedanken, den Sprung in die Selbstständigkeit zu wagen. Und für Arbeitslose kann sie ein attraktiver Weg zurück ins Berufsleben sein.
Auf dem Weg zur Selbstständigkeit soll der staatliche Existenzgründungszuschuss helfen. Dabei gilt es allerdings einiges zu beachten: Laut dem Sozialgesetzbuch ist nur anspruchsberechtigt, wer
- bei Beginn der selbstständigen Tätigkeit einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen hat (Bezieher von ALG II sind nicht anspruchsberechtigt),
- durch die hauptberufliche Selbstständigkeit seine Arbeitslosigkeit beendet (es reicht also nicht, teilzeitselbstständig zu sein),
- durch die „Tragfähigkeitsbestätigung der Existenzgründung“ nachweisen kann, dass die Geschäftsidee langfristig funktionieren kann und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für einen nachhaltigen Erfolg vorliegen.
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Um die Tragfähigkeit der Existenzgründung zu prüfen, muss dem Arbeitsamt die sogenannte Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt werden. Das sind die Industrie- und Handelskammern (IHK), berufsständische Kammern wie etwa Handwerkskammer, Fachverbände, Banken, aber auch Unternehmens- und Steuerberater. Sie prüfen anhand des Businessplans, ob die Geschäftsidee beziehungsweise das Geschäftsmodell nachhaltig ist und langfristig trägt. Hier geht es keineswegs nur um überzeugendes Zahlenwerk, sondern es wird auch die persönliche und fachliche Eignung beurteilt. Es geht um nichts Geringeres als die Frage, ob der künftig Selbstständige die notwendige Fachkompetenz und unternehmerische Qualifikation besitzt. Ermittelt wird das anhand von:
- Nachweisen der Berufserfahrung: Das sind Referenzen oder Arbeitszeugnisse. Dabei muss die Berufserfahrung für die Selbstständigkeit einschlägig sein: Wer sich als Berater für Suchmaschinenoptimierung selbstständig machen will, bisher aber als Kaufmann für Bürokommunikation tätig war, hat also keine einschlägige Berufserfahrung.
- Nachweisen fachlicher Qualifikation: Das sind alle erworbenen Fortbildungsnachweise, die für die Selbstständigkeit relevant sind. Wer als Berater für IT-Servicemanagement selbstständig tätig wird, kann beispielsweise seine ITIL-Zertifizierung einreichen.
- Nachweisen unternehmerischer Qualifikation: Dazu zählen aktive Tätigkeiten und Mitgliedschaften in Berufs-, Fach-, Branchen- oder Wirtschaftsverbänden. Außerdem zählt auch der durch Zertifikate beziehungsweise Teilnahmebestätigungen nachgewiesene erfolgreiche Besuch von Existenzgründerseminaren (zum Beispiel bei der IHK).
Was bringt der Gründungszuschuss?
Die Existenzgründungsförderung wird in zwei Phasen gewährt: In der ersten, sechsmonatigen Phase wird eine Grundförderung gewährt. In der zweiten Phase, die neun Monate dauert, erfolgt die Aufbauförderung.
Da der Existenzgründungszuschuss sich nach der Höhe des ALG I richtet, ist der Betrag individuell und kein Fixbetrag, der für alle Antragsteller gleich ist. In der Grundförderung entspricht der Betrag der Höhe des zuletzt bezogenen ALG I zuzüglich 300 Euro für soziale Absicherung. In der Aufbauförderung können die 300 Euro für soziale Absicherung, etwa Beiträge zur Krankenversicherung, weiter beantragt werden.
Der Existenzgründungszuschuss ist kein Darlehen, sondern ein staatlich geförderter Zuschuss und muss also nicht zurückgezahlt werden – sofern nicht gegen Regeln verstoßen wird (wenn beispielsweise die geförderte Selbstständigkeit nur neben- und nicht hauptberuflich ausgeübt wird). Die Existenzgründungsförderung ist steuerfrei und wird ohne Abzüge gewährt. Auch auf das Jahreseinkommen wird sie nicht angerechnet.
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Wer allerdings nicht arbeitslos ist, kann den Existenzgründungszuschuss auch nicht beantragen. Antragsteller müssen also mindestens einen Tag arbeitslos sein. Wer aus einer Festanstellung heraus kündigen will, um sich selbstständig zu machen, sollte beachten: In diesen Fällen verhängt das Arbeitsamt eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld I. Wer selbst kündigt, hat für drei Monate kein Einkommen. Selbstständig kann man sich aber trotzdem machen. Am Umfang des Existenzgründungszuschusses ändert die Sperrzeit nichts – er wird nur später gewährt, muss aber rechtzeitig vor Beginn der Selbstständigkeit beantragt werden. Wer aus einem Job heraus kündigt, um sich selbstständig zu machen, muss allerdings gute Argumente dafür haben. Wegen des sogenannten Vermittlungsvorrangs ist das Arbeitsamt angehalten, Arbeitslose in ein neues Beschäftigtenverhältnis zu vermitteln statt in Selbstständigkeit. Deshalb hat die Stellenvermittlung oftmals Vorrang vor Existenzgründungsförderung.
Wie bekomme ich den Gründungszuschuss?
Existenzgründung ist ein kompliziertes Thema. Hier ist der Austausch mit Profis nötig – dafür gibt es Fördermittel beim Arbeitsamt. Aber eben nicht nur die üblichen Standardkurse in Word, Excel und Powerpoint. Wer arbeitslos ist, kann sich coachen lassen – finanziert durch einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Er ermöglicht zum Beispiel ein Einzelcoaching bei einem Gründercoach, der beim Arbeitsamt gelistet ist. Als Profi für Businessplanerstellung kann er helfen, einen tragfähigen Businessplan zu erarbeiten, der Grundlage zur Beurteilung der Tragfähigkeitsbescheinigung der Existenzgründung ist.
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Die Vermittlungsfachkraft im Arbeitsamt beurteilt dann den Antrag auf Existenzgründungszuschuss. Natürlich ist sie dafür da, alle Fragen zu beantworten. Doch Vorsicht: Wer zu viele oder zu ungenaue Fragen stellt, könnte den Eindruck erwecken, nur wenig über die Existenzgründung zu wissen. Aus Sicht des Arbeitsamtes fehlt dann die fachliche beziehungsweise unternehmerische Eignung oder Qualifikation – ein Grund, den Antrag auf Existenzgründungszuschuss abzulehnen. Wer sich selbstständig machen will, sollte beim Arbeitsamt wirklich nur solche Fragen stellen, die tatsächlich nur dort beantwortet werden können – und auf eine „allgemeine Fragerunde“ verzichten. Eine Online-Recherche oder das Gespräch mit einem Gründercoach liefern Antworten auf viele Fragen; als erste Anlaufstelle für Fragen rund um Existenzgründung steht auch die Industrie- und Handelskammer zur Verfügung. Dort gibt es Infomaterial, ausgewiesene Spezialisten und Seminare für Gründer. Wie beim Elevator-Pitch oder einer Bewerbung auf einen Job gilt es beim Gespräch im Arbeitsamt, sich gegen eine Vielzahl von Konkurrenten durchzusetzen. Denn die Quelle der Fördermittel für den Existenzgründungszuschuss ist nicht unendlich.
Wenn der Ablehnungsbescheid kommt …
Und wenn es doch nicht klappt? Tief durchatmen und Kräfte sammeln! Im Ablehnungsbescheid sind die Gründe erläutert, die zur Ablehnung des Antrages geführt haben. Innerhalb eines Monats ab Zustellung kann Widerspruch eingelegt werden. Wer der Meinung ist, die Ablehnungsgründe heilen beziehungsweise beseitigen zu können, kann den Widerspruch selbst einlegen und die entsprechend geänderten Dokumente erneut beim Arbeitsamt zur Prüfung einreichen. Die Alternative ist, einen Anwalt damit zu beauftragen. Der sollte sich aber unbedingt im Sozialrecht und dort speziell mit Arbeitsförderung und auch mit Existenzgründung auskennen.
Fazit
Den Existenzgründungszuschuss durch das Arbeitsamt erhält, wer ALG-I-Bezieher ist und einen Restanspruch von mindestens 150 Tagen hat, eine Tragfähigkeitsbescheinigung seiner Geschäftsidee sowie fachliche und persönliche Eignung nachweisen kann. Er muss die selbstständige Tätigkeit zudem in Vollzeit ausüben und damit seine Arbeitslosigkeit beenden. Wer hingegen ALG II bezieht, kann anstelle des Existenzgründungszuschusses das sogenannte Einstiegsgeld beantragen. Hilfe zur Existenzgründung bietet der Vermittlungsgutschein vom Arbeitsamt, der für ein Gründer-Coaching eingesetzt werden kann. Und wer am Ende doch einen ablehnenden Bescheid vom Arbeitsamt bekommt, legt Widerspruch ein.
In der Darstellung des Gründungszuschuss fehlt ein entscheidender Hinweis!
Er wird nur gewehrt, wenn der Antragssteller als nicht vermittelbar gilt.
Im Bürokratiedeutsch nennt man diese fast unüberwindbare Hürde: „Vermittlungsvorang“.
Ich habe genau dieses Dilemma:
Businessplan begutachtet vom Unternehmens-/Finanzberater, Darlehen und Businessplan von Bank genehmigt, Alles zusammen mit der Bürgschaftsbank beschert!
Fachliche Kompetenz nachgewiesen, durch Studium, Ausbildung, Kurse, und jahrelange Berufserfahrung in der Branche.
Gekündigt worden! Arbeitslos! 365Tage Anspruch!
Aber es gibt keine Förderung, da ich qualifiziert & vermittelbar bin!
Entschuldigung für meinen schnellen Post, das mit dem Vermittlungsvorang ist selbstverständlich erwähnt.
Dennoch ist diese Hürde so, fast nicht zu überwinden!