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15.000 Euro Ordnungsgeld für Klarmobil und Freenet – weil sie zu langsam waren

Die Telefonvertragsanbieter Freenet und Klarmobil müssen jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000 Euro zahlen. Grund ist ein Versäumnis beim Kündigungsbutton, der seit fast zwei Jahren verbindlich ist.

2 Min.
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Verbraucherschützer nehmen Unternehmen bei der Umsetzung der Details rund um den Kündigsbutton in die Pflicht. (Symbolbild: Bacho/Shutterstock)

Der Kündigungsbutton, den Unternehmen (mit einigen Ausnahmen) bereits seit fast zwei Jahren verbindlich auf der Website gut sichtbar und ohne vorherigen Login anbieten müssen, sorgt immer wieder für Streitigkeiten – und in diesem Fall auch für ein Gerichtsurteil.

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Das Landgericht Kiel hat die Unternehmen Freenet und Klarmobil verurteilt, da sie die Kündigungsschaltfläche auf ihrer Website nicht angepasst hatten, obwohl sie hierzu bereits im Jahr 2022 eine rechtskräftige Abmahnung erhalten hatten. Das Oberlandesgericht Schleswig hat die beiden Telefonvertragsanbieter nun zur Zahlung einer Strafe in Höhe von 15.000 Euro wegen Urteilsmissachtung verdonnert.

Angestrengt hatte den Rechtsstreit die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Konkret geht es dabei um ein Detail, das aber für eine solche Bestrafung ausreicht: Die beiden Telefonanbieter hatten bei außerordentlicher Kündigung den Kund:innen keine Möglichkeit eingeräumt, den Grund individuell zu benennen. Konkret kann das beispielsweise bei Nichterfüllung des Vertrags etwa durch dauerhafte Verbindungsprobleme vorliegen.

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Freenet und Klarmobil brauchten zu lang

Klarmobil und die ebenfalls zum Unternehmen gehörende Freenet haben gegenüber Cashy’s Blog ein interessantes Statement dazu abgegeben. Darin heißt es, der Kündigungsbutton sei die ganze Zeit über auf der Website eingebunden, gut erkennbar und funktionsfähig gewesen, sodass die Kund:innen problemlos eine außerordentliche Kündigung aussprechen konnten.

„Das Einzige, was es nicht gab, war ein Begründungsfeld, das der Kunde in diesem Fall nutzen wollte. Nach dem Erlass des Versäumnisurteils haben wir die Programmierung des Begründungsfeldes direkt in die Wege geleitet“, erklären die Unternehmen. Aufgrund interner Abstimmungswege sei die Implementierung lediglich nicht innerhalb der gesetzten Frist gelungen. Mittlerweile sei das Begründungsfeld als Teil der Kündigungsfunktion online und voll funktionsfähig.

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Auch wenn das mit der zu zögerlichen Umsetzung wegen interner Abstimmungswege wenig glaubhaft erscheint, zeigt es einmal mehr, dass die Unternehmen inzwischen vom Verbraucherschutz bei der Umsetzung der Details rund um den Kündigsbutton in die Pflicht genommen werden. Das Gesetz ist hierbei eigentlich recht klar und detailliert, wobei aber auch die meisten Unternehmen, für die es gilt, recht gesetzeskonform agieren.

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