Abmahnfalle im Checkout: Darauf müssen Onlinehändler jetzt achten

(Grafik: Shutterstock)
Eigentlich müssen Onlinehändler ihren Shop gerade gefühlt permanent überarbeiten: eine neue Richtlinie hier, eine Gerichtsentscheidung dort, ein neues Gesetz da. Aktuell drückt die Händler die DSGVO, die vieles gesetzlich festschreibt. Und auf die sind einige Wochen vor deren Realisierung selbst viele große Händler noch nicht vorbereitet.
Viele der Regelungen, die bis im Mai umgesetzt sein müssen, bedeuten für Website-Betreiber und Onlinehändler auch konzeptionelle Veränderungen, die sich dann in technischen Kosten niederschlagen. Doch es gibt noch eine weitere Thematik, die trotz geltendem Gesetz von vielen E-Commerce-Betreibern noch nicht umgesetzt wird, nämlich das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz .
Diese deutsche Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie der EU ist bereits seit 13. Januar in Kraft und gibt vor allem Banken, Finanzdienstleistern und Versicherungen Rahmenbedingungen vor, wie sie ihre Geschäfte zu gestalten haben. In diesem Zusammenhang wurde auch das BGB angepasst und verfügt nun, dass der Empfänger einer Zahlung keine zusätzlichen Kosten für die Nutzung eines gängigen Zahlungsmittels wie Kartenzahlung oder Überweisung verlangen darf (§ 270a). Die Gesetzeslage betrifft alle Vier-Parteien-Kredit- und –Debit-Karten, etwa Girocard, bekannt unter dem alten Namen EC-Karte, Visa- und Mastercard, nicht aber Drei-Parteien-Systeme wie Diners Club und American Express. Außerdem ist das Gesetz anzuwenden auf alle Überweisungen und Lastschriften, die per SEPA-Verfahren abgewickelt werden.
Die Regelung ist ganz im Sinne des Verbrauchers. Der hat, anders als bisher, nun nicht mehr nur ein Zahlungsverfahren zur Verfügung, das ohne irgendwelche Aufpreise verwendet werden kann, sondern kann aus den gängigsten Zahlungsweisen mehr oder weniger frei auswählen. Auch Paypal hat seine AGB (Punkt 5.4) dahingehend angepasst, dass Händler dem Kunden keine Zusatzkosten abverlangen dürfen.
Findige Abmahnanwälte haben sich allerdings nun auf die Thematik spezialisiert und mahnen Händler, die sich nicht an die Regelung halten, entsprechend ab. In der Szene sind aktuell zahlreiche Fälle bekannt, in denen Händler (in diesem Fall völlig zu recht) unangenehme Post erhalten haben. Auch wenn die systematische Abmahnung in Form von Massenmailings nicht im Sinne dieses Rechtsmittels ist und auch die beauftragenden Firmen nicht immer wirkliche Konkurrenz mit entsprechendem Interesse darstellen, haben Händler hierdurch dreistellige, teilweise vierstellige Kosten pro Kostennote.
Diese massenhaften Abmahnungen prangert auch eine aktuelle Petition an, die den Gesetzgeber dazu animieren soll, die Anreize für Abmahnanwälte und entsprechende Vereine durch entsprechende finanzielle Gestaltung von Abmahnungen zu reduzieren und dafür zu sorgen, dass eine Abmahnung, wie sie in der heutigen Form möglich ist, nicht das gesamte Geschäft eines Onlinehändlers ruinieren kann. Die Initiatorin, selbst Kleinunternehmerin, prangert die aktuelle Rechtspraxis an, da diese „existenzielle wirtschaftliche Bedrohung durch die drohenden hohen Geldforderungen zu einem Klima der Verunsicherung und Angst“ führe und viele abgemahnte Unternehmen dazu dränge, ihr Gewerbe aufzugeben.
Bislang – nach etwas mehr als der Hälfte der einmonatigen Frist – haben allerdings erst gut 13.000 Unterzeichner die Petition unterschrieben. 50.000 müssen es werden, damit die Petition überhaupt den Weg nach Berlin schafft. Ob und wie sich dann der Bundestag damit beschäftigt, steht auf einem anderen Blatt. Denn was viele Unterzeichner solcher Online-Petitionen gerne vergessen: Die Petitionen sind rechtlich in keiner Weise bindend.
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