Früher war ein Amazon-Gutschein fast so praktisch wie Bargeld, weil er nicht nur bei Amazon selbst eingesetzt werden konnte, sondern auch fürs Bezahlen bei sämtlichen Marktplatzhändler:innen zu gebrauchen war. Doch Amazon hat genau diese praktische Regelung, die viele Kund:innen dazu veranlasst haben könnte, Gutscheine teilweise mit Rabatt zu kaufen und aufs eigene Amazon-Konto zu laden, eingeschränkt.
So treffen Kund:innen, die über eine:n Marketplace-Händler:in bezahlen wollen, auf die ärgerliche Fehlermeldung „Dein Geschenkkartenguthaben kann für diese Bestellung nicht verwendet werden“. Der Grund, den Amazon anführt, ist eine Gesetzesänderung, die beispielsweise auch anderen Elektronik- und Bekleidungsketten sowie Event-Verkäufer:innen wie Jochen Schweizer das Geschäft erschwert.
Für Gutscheinnutzung persönliche Daten erforderlich
Die EU hat nämlich im Zuge der Geldwäschebekämpfung festgelegt, dass im Sinne der Zahlungsdiensterichtlinie für die Transaktionen bestimmte personenbezogene Daten erhoben werden müssen. Darunter fallen bisher der vollständige Name, die Meldeadresse, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit. Während in der Vergangenheit all das nur für Karten ab 150 Euro Warenwert galt (und deswegen in vielen Fällen nicht hinderlich war), sollen in Zukunft auch bei niedrigeren Beträgen entsprechende Feststellungspflichten anfallen.
Noch ist all das in der Findungsphase und auch bei der EU noch das letzte Wort nicht gesprochen, aber spätestens zum Jahresbeginn 2025 dürfte die entsprechende Regelung bestehen. Festzustellen ist, dass Amazon hier also seiner Zeit voraus ist und vorausschauend etwas genauer agiert. Nach Aussagen von Amazon „erfordern Gesetze für Zahlungsdienste in einigen Fällen, dass Kund:innen Identifikationsinformationen angeben, wenn sie Geschenkkarten für Einkäufe bei Amazon Verkaufspartnern verwenden“. Das Unternehmen verweist darauf, dass diese weiterhin problemlos für die Produkte auf Rechnung Amazons nutzbar sind und sie auch nach Feststellung der jeweiligen Personalien für Marketplace-Waren nutzbar sind.
Besonders ärgerlich ist das, weil inzwischen rund zwei Drittel der Amazon-Umsätze über den Marketplace laufen und Amazon selbst sich immer mehr auf Kernprodukte fokussiert, mit denen sie selbst handeln. Das funktioniert ja im Prinzip auch sehr gut, weil Amazon sich so auf bestimmte Produktkategorien fokussiert und anderes den Marktplatzhändler:innen überlässt, die in mancher Hinsicht auch spezialisierter sind.
Wie sich das E-Geld-Problem rund um die Gutscheinkarten in den nächsten Monaten noch entwickelt, bleibt abzuwarten und hängt stark von der Gesetzgebung in den EU-Gremien ab. Handelsvertreter:innen hatten deswegen bereits im vergangenen Sommer Alarm geschlagen (wir berichteten).
Handelsverband kritisiert neue Initiative
Die bisherige Schwelle von 150 Euro habe sich bewährt, erklärte der Handelsverband HDE berechtigterweise. Im Internet liege die Höchstgrenze für eine Transaktion sogar nur bei 50 Euro. Es scheint also nach heutigem Stand, dass die Gesetzgeber:innen diesbezüglich etwas übereifrig agieren und zugleich deutlich größere Geldwäschethemen links liegen lassen. Hinzu kommt, dass die reine Erfassung der jeweiligen Daten nur wenig hilfreich ist, da bislang nicht klar ist, wie damit erfolgreich Geldwäsche zu unterbinden ist.
Für Amazon gestaltet sich die Geschichte indes noch etwas komplizierter. Denn das Unternehmen hat mit seinem Zahlungsdienst Amazon Pay ohnehin die Infrastruktur und die rechtlichen Möglichkeiten, das Thema vernünftig anzugehen. Viele kleinere Handelsketten, etwa auch Lebensmitteldiscounter mit ihren Apps, haben diese Möglichkeiten nicht.