Wer keinen Impfnachweis hat, ist derzeit von weiten Teilen des öffentlichen Lebens abgeschnitten. Statt sich jedoch kostenfrei gegen das Coronavirus impfen zu lassen, fälschen manche Menschen stattdessen den entsprechenden Nachweis in ihrem Impfpass. Bei der Übertragung vom Impfpass in den digitalen Impfnachweis Covpass sollte das in der Apotheke zwar idealerweise auffallen, allerdings hatten die bislang kaum die Mittel, um gut gemachte Fälschungen überhaupt als solche zu erkennen.
„Bisher konnten nur Identitäts-, Vollständigkeits- und Plausibilitätschecks vorgenommen werden“, erklärt der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) Thomas. Ab heute soll sich das jedoch ändern: Apotheken können ab sofort auch die Chargennummer überprüfen. Möglich macht das ein vom DAV und dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) entwickeltes System.
Durch Eingabe der im Impfpass genannten Chargennummer können Apotheken jetzt prüfen, ob die Chargennummer zu den in Deutschland verimpften Dosen passt, und ob die Impfung im Zeitraum zwischen Freigabe und Verfallsdatum der jeweiligen Charge passiert ist. Falls nicht, dürfte es sich um eine Fälschung handeln.
Die Fälschung von Impfpässen ist strafbar
Bis vor kurzem herrschte noch Uneinigkeit unter Juristen, welche Strafen für das Fälschen von Impfpässen anfallen. Erst eine im November 2021 von der Ampelkoalition eingebrachte Gesetzesänderung hat hier für Klarheit gesorgt. Wer einen gefälschten Impfnachweis vorzeigt, um beispielsweise in ein Restaurant oder ins Kino zu gehen, riskiert eine Geldstrafe oder sogar einen Gefängnisaufenthalt von bis zu einem Jahr. Allerdings ist eine Fälschung im Grunde kaum noch nachvollziehbar, sobald ein gefälschter Impfpass in ein Covpass-Zertifikat umgewandelt wurde.
Nach wie vor herrscht auch Unklarheit darüber, was Apotheker:innen tun müssen, wenn ihnen ein gefälschter Impfpass vorgelegt wird. Letztlich ist der Berufsstand an die Schweigepflicht gebunden. Die Anzeige eines gefälschten Impfpasses durch ein:e Apotheker:in ist daher juristisch heikel. Das berichtet die Pharmazeutische Zeitung unter Berufung auf mehrere Juristen. In manchen Bundesländern sei zwar geklärt, dass Apotheker:innen für eine solche Anzeige nicht belangt werden könnten, in anderen wiederum nicht. Dort müssten sich Apotheker:innen zunächst mit der zuständigen Staatsanwaltschaft absprechen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Klar ist allerdings, dass Apotheken gefälschte Impfpässe abweisen müssen. „Wer Impfpässe fälscht oder einen gefälschten Impfpass nutzt, gefährdet nicht nur seine eigene Gesundheit, sondern bringt auch Verwandte, Freunde, Nachbarn und Kollegen in Gefahr“, so Dittrich. „Das ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat und bremst die Gesellschaft im Kampf gegen die Pandemie.“