Artikel 15: So gefährdet das Leistungsschutzrecht die Digitalwirtschaft

(Foto: dpa)
Normalerweise ist das Urheberrecht viel zu trocken, zu kompliziert und zu weit entfernt vom Alltag, um Demonstranten auf die Straße zu locken. Die geplante EU-Richtlinie zur Reform des Urheberrechts hat das trotzdem geschafft. Rhetorisch kocht der Streit so hoch, dass man als Beobachter davor steht und nicht mehr weiß, welcher Seite man glauben soll. Während die Gegner in der Reform das schon häufiger beschworene aber so doch nie eingetretene Ende des freien Internet sehen, behaupten die Befürworter, mit der Reform werde die faire Vergütung von Urhebern sichergestellt. Doch wer hat nun recht?
Knackpunkt der Reform sind die Artikel 15, 16 und 17. Wer jetzt irritiert ist, warum bisher von Artikel 11, 12 und 13 die Rede war: Die Artikel wurden kurz vor der Abstimmung nochmal neu durchnummeriert. Manche Gegner der Reform witterten dahinter ein weiteres Ablenkungsmanöver, allerdings wurde die Nummerierung nur geändert, weil im Laufe der Verhandlungen neue Artikel wie 3a, 9a und so weiter hinzugekommen sind.
Artikel 15 (vormals 11) schreibt ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage in der ganzen EU fest, wie es bereits seit einigen Jahren in Deutschland existiert. Websites, die kurze Ausschnitte von Texten verwenden, müssen danach künftig Lizenzgebühren an die Verlage zahlen, die den verlinkten Text veröffentlicht haben. Die Regelung wird deshalb auch „Link Tax“ oder Linksteuer genannt, was Unsinn ist, da es sich um eine Lizenzgebühr und nicht um eine Abgabe an den Staat handelt. Was genau dem neuen Leistungsschutz unterworfen ist, hängt davon ab, wie die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten sie in nationales Recht überführen. Prinzipiell betrifft es Suchmaschinen, soziale Medien wie Twitter oder Facebook, die Link-Vorschauen einblenden, RSS-Reader, web- und appbasierte Newsticker, aber auch Websites, die Fact-Checking betreiben oder einfach nur Textpassagen zitieren und verlinken.
In Deutschland gescheitert
Das Leistungsschutzrecht hat eine Vorgeschichte: Ein entsprechendes Gesetz war 2013 unter maßgeblicher Beteiligung des Axel-Springer-Verlages herbeilobbyiert worden. Es hat vor allem den Zweck, die deutschen Zeitungsverlage an den Werbeeinnahmen von Google zu beteiligen. Suchmaschinen oder Nachrichten-Aggregatoren wie Google News sollten Anreißertexte nicht mehr ohne Lizenz anzeigen dürfen – und das, obwohl solche Dienste den Verlagen Besucher und damit Einnahmen bescheren. Begleitet wurde die Einführung von einer Kampagne großer Medienhäuser, die auch vor falschen Angaben nicht zurückschreckten.
Allerdings trat der gewünschte Effekt nicht ein. Vor die Wahl gestellt, ganz einfach ausgelistet und nicht mehr in den Suchergebnissen angezeigt zu werden, beugten sich die meisten Verlage der Marktmacht des Konzerns und gestatteten Google weiterhin, kostenlos Anreißertexte einzublenden. Deutsche Portale wie T-Online oder Web.de hörten 2014 auf, Links zu Seiten der entsprechenden Verlage in ihren Suchergebnissen anzuzeigen. Die Leidtragenden dieser Regelung sind vor allem kleinere Dienste wie etwa der News-Aggregator Rivva, der seitdem grundsätzlich auf Anreißertexte verzichtet und nur noch Überschriften anzeigt, worunter die Nutzbarkeit des Dienstes sehr gelitten hat. Eine schärfere Version des Leistungsschutzrechtes trat unterdessen in Spanien in Kraft. Sie verbietet das Auslisten von Verlagen, die Lizenzgebühren verlangen, was dazu führte, dass Google News in Spanien komplett eingestellt wurde.