Der Bezahlbutton kann viele E‑Commmerce-Betreiber:innen zum Verhängnis werden. Wird im Internet mit einem Klick auf beispielsweise „Mit Paypal bezahlen“ der Kauf abgeschlossen, ist dieser Kauf nicht rechtskräftig. Trotzdem ist der Button noch überall präsent. Deswegen warnt nun ein Rechtsanwalt.
Grundlage ist ein Gesetz von 2014
Grundlage für die Unzulässigkeit der Buttons ist ein Gesetz aus dem Jahr 2014. Paragraf 312j des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt, wie bei einer Internetbestellung gegenüber Verbraucher:innen der Bestellablauf gestaltet werden muss. Ziel war damals das Verhindern von Abofallen – ein Vertragsabschluss sollte nicht nur mit einem Klick funktionieren. Obwohl diese Norm schon seit mittlerweile neun Jahren existiert, setzen sie viele Shopbetreiber:innen immer noch nicht um.
Dass der Paragraf auch genau diese Buttons betrifft, hat das Landgericht Hildesheim schon im März dieses Jahres bestätigt. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Laut Urteil muss Käufer:innen vollkommen klar sein, dass sie durch Anklicken dieses Buttons verpflichtend bezahlen müssen. Wird ein Kauf mit dem Button „Mit Paypal bezahlen“ oder „Mit Kreditkarte bezahlen“ abgeschlossen, ist das nicht der Fall. Kund:innen können denken, dass in diesem Fall nur die Bezahlmethode ausgewählt wird.
Betreiber:innen von Onlineshops müssen bei der Gestaltung ihres Check-outs aufpassen, ob ihre Buttons richtig benannt sind. Denn theoretisch sind alle mit einer falschen Buttonbezeichnung abgesendeten Bestellungen nicht rechtswirksam. Würde ein:e Käufer:in sich dann genau darüber beschweren, könnte es zu einem Rechtsstreit kommen, der nicht nur zeitaufwendig, sondern auch kostspielig ausfallen könnte.
Auch für Kund:innen kann ein nicht gültiger Kaufvertrag stressig werden, wenn sie denn das Produkt wirklich nicht wollen. Solltest auch du ein Produkt ohne gültigen Kaufvertrag erhalten haben, solltest du sofort den Onlineshop kontaktieren und schauen, ob du schon bezahlt hast. In der Regel ist aber das Gesetz auf deiner Seite.
Selten so einen Quatsch gelesen. Wenn man auf einen Button mit z.B. „mit PayPal bezahlen“ klickt, öffnet sich in der Regel ein Checkout von PayPal oder Klarna. In deren letzten Step ist die „Buttonlösung“ dann korrekt umgesetzt und der Button korrekt benannt.
Schade das der Artikel nicht darauf ein geht was denn jetzt eine Zulässige Bezeichnung wäre, zum Beispiel „Kostenpflichtig Bestellen“ oder „Zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ außerdem hat der Author drei mal erwähnt das „Mit Paypal zahlen“ nicht reicht, gefühlt wiederholt sich dadurch der Text beim lesen.