Bundesministerium betont: Arbeitszeit muss bereits jetzt erfasst werden

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im September entschieden, dass Arbeitgeber:innen gesetzlich verpflichtet sind, ein Zeiterfassungssystem einzuführen, mit dem der Beginn und das Ende jeglicher Arbeitszeit lückenlos erfasst werden muss. Dies bezieht sich nicht nur auf die üblichen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer:innen, sondern auch auf Sonntags-, Feiertags- oder Mehrarbeit.
Nun sind seitdem bereits mehrere Monate vergangen, aber die konkrete gesetzliche Ausgestaltung steht noch aus. Das hat Inken Gallner, die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, in der vergangenen Woche dazu gebracht, noch einmal zu betonen: „Das Ob ist entschieden. Das Wie der Arbeitszeiterfassung liegt in den gestaltenden Händen des Gesetzgebers.“
Doch was bedeutet das für Arbeitgeber:innen aktuell? Der Spiegel fragte beim Bundesarbeitsministerium (BMAS) nach und bekam Mitte Februar als Antwort, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts „bereits heute von den Arbeitgebern in Deutschland zu beachten“ sei. Die Arbeitgeber:innen seien zudem schon jetzt in der Pflicht, vom System zur Arbeitszeiterfassung auch tatsächlich Gebrauch zu machen.
Auch Michael Fuhlrott, ein Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Hamburg, ist dieser Auffassung. Seiner Meinung nach gelte die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits jetzt. „Einer weiteren gesetzlichen Umsetzung bedarf es dafür nicht“, betonte er. Unternehmen sei „dringend zu empfehlen, bereits jetzt ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen, um rechtskonform zu agieren“, erklärte er.
In Bezug auf eine konkrete gesetzliche Umsetzung der Bundesarbeitsgerichtsentscheidung teilte das BMAS mit, dass Bundesarbeitsminister Hubertus Heil „voraussichtlich im ersten Quartal 2023 einen praxistauglichen Vorschlag für die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung vorlegen“ werde.
Eine weitere Frage, die es diesbezüglich noch zu klären gilt, ist, was dies für leitende Angestellte eines Unternehmens bedeutet. Laut dem Spiegel seien sie wohl vom Beschluss ausgenommen, weil sie formal zwar Arbeitnehmer:innen seien, aufgrund ihrer Stellung jedoch zum Teil Arbeitgeberfunktionen einnehmen würden.
Das Problem dabei: Im deutschen Arbeitsrecht ist nicht exakt definiert, wer genau unter die Bezeichnung „leitende Angestellte“ fällt. Allerdings handelt es sich dabei wohl um eine sehr kleine Minderheit: Laut dem Spiegel fallen geschätzt ein bis zwei Prozent der Mitarbeitenden eines Unternehmens unter diesen Rechtsbegriff.
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