
Bundesfinanzhof verhandelt über Kryptobesteuerung. (Foto: nitpicker / Shutterstock.com)
Am Dienstag hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals mit der Besteuerung von Kryptowährungen befasst. In dem konkreten Fall aus dem Jahr 2017 klagt ein Bitcoin-Investor, der zuerst 20.000 Euro in die Digitalwährung gesteckt, diese aber später in andere Coins wie Ethereum und Monero umgetauscht und dann wieder in Bitcoin und schließlich in Euro eingelöst hatte. Die einzelnen Transaktionen wickelte er mit wenigen Monaten Abstand innerhalb eines Jahres ab und verdiente damit rund 3,4 Millionen Euro, die er in seiner Einkommensteuererklärung angab.
Im Jahr 2019 wurde der Gewinn entsprechend versteuert, nachdem das Finanzamt Köln einen Vorbehalt gegen die Erklärung aufgegeben hatte. Der Kläger legte dann gegen seinen Steuerbescheid Einspruch ein und klagte später vor dem Finanzgericht (FG) Köln, das die Klage im Februar 2022 abgewiesen hat.
Sind Kryptos ein „Wirtschaftsgut“?
In seiner Klage wirft der Anleger grundsätzliche Fragen auf. So sind aus seiner Sicht Kryptos überhaupt kein „Wirtschaftsgut“, da sie weder eine dingliche Sache noch ein Recht sind – und können demnach auch steuerlich nicht so behandelt werden. Das FG Köln hatte das anders gesehen: Bei Kryptowährungen handele es sich um „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des Gesetzes, so das Gericht.
Der Kläger macht außerdem ein „strukturelles Vollzugsdefizit“ bei Kryptowährungen geltend, da nicht sichergestellt ist, dass der Staat die Besteuerung von Krypto gleichmäßig behandelt – und nicht nur die zahlen müssen, die ihre Gewinne ordnungsgemäß in der Steuererklärung angeben.
Bei der Verhandlung am Dienstag ließen sich die Richter noch nicht in die Karten schauen, in welche Richtung sie tendieren. Der Bundesfinanzhof muss neben den Grundsatzfragen auch klären, wie die mittlerweile geltende Haltefrist von einem Jahr auszulegen ist. Das Problem: Für Kryptos gibt es keine klaren Steuerregeln, lange war es allein den Finanzämtern überlassen, wie sie mit den Kryptogewinnen umgehen.
Klärung vom Bundesfinanzministerium
Im Mai 2022 kam immerhin eine Klärung vom Bundesfinanzministerium, das den Finanzbeamten in einem Schreiben konkrete Handlungsanweisung gibt, wie sie Kryptogewinne behandeln sollen. Seitdem stufen die Finanzämter virtuellen Währungen steuerrechtlich wie Devisen und Gold ein: als private Veräußerungsgeschäfte. Für Privatpersonen sind die Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen damit nach einem Jahr komplett steuerfrei.
Wer Bitcoin & Co vor dem Ablauf der einjährigen Haltefrist tauscht, damit einkauft oder sich auszahlen lässt, muss entstandene Gewinne versteuern. Dabei gibt der persönliche Einkommensteuersatz, der zwischen 14 und 45 Prozent beträgt.
„Die Frist verlängert sich auch dann nicht auf zehn Jahre, wenn etwa Bitcoin zuvor für Lending genutzt wurden oder die Steuerpflichtigen beispielsweise Ether einem anderen für dessen Blockerstellung als Stake zur Verfügung gestellt haben“, stellte die Parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel bei der Veröffentlichung des Schreibens klar. Befreit von der einjährigen Haltefrist sind nur solche Fälle, bei der die Summe der Gewinne aus allen privaten Veräußerungsgeschäften unter 600 Euro liegt.
Noch kein Urteil
Ein Urteil gab es gestern noch nicht, es wird aber mit Spannung erwartet, hatten doch viele Anleger mit Verweis auf das BFH-Verfahren Einspruch gegen ihren Steuerbescheid eingelegt. Lehnt der Bundesfinanzhof die Revision ab, gilt die Rechtsprechung des FG Köln, es bleibt bei der Versteuerung der Gewinne des Kläger. Und auch andere Anleger, die bisher keine Gewinne aus Kryptotransaktion deklariert haben, sollten dann handeln.
Allerdings könnte der BFH auch eigene Überlegungen zur Versteuerung von Bitcoin und Co anstellen. Dabei ist er auch nicht an die Vorgaben aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums von 2022 gebunden.