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Steuerexperte erklärt: Wieviel Steuern auf Bitcoin, Ether und Co?

Haltefristen, Freibeträge und Belege: Um Krypto-Werte richtig zu versteuern, gilt es einiges zu beachten. Was private Anleger:innen wissen müssen, erklärt Steuerexperte Raphael Sperling.

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Krypto muss nicht zur Steuerfalle werden. Steuerberater Raphael Sperling berät zu Kryptowährungen und NFT. (Foto: privat)

Unangenehm aber machbar: Die Steuererklärung ist für viele Deutsche ein leidiges Thema. Besonders wenn neue Einkünfte oder Vermögenswerte hinzukommen, tauchen vielen Fragezeichen auf, wie genau die Gesetzeslage ist und was es bei der Angabe zu beachten gilt.

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Den Gang zum Steuerberater wollen sich viele Privatpersonen lieber sparen. Um Krypto und NFT richtig zu versteuern, braucht es nicht zwingend professionelle Hilfe. Wer seine Steuer selbst erklärt, sollte allerdings einiges beachten.

Der freiberufliche Steuerberater Raphael Sperling aus Bad Wurzach hat sich mit seiner Steuerberatung „Tax Sparrow“ auf Kryprowährungen und NFT spezialisiert. Er gibt Tipps und beantwortet drängende Fragen zum Versteuern von Krypto.

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Kryptowährungen: Was muss ich versteuern?

Privatpersonen in Deutschland zahlen Steuern, wenn sie Bitcoin oder andere Kryptos verkaufen, tauschen oder damit laufende Einkünfte erzielen. Dabei gilt die Spekulationsfrist von einem Jahr. Steuern werden also nur fällig, wenn ich:

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  • Fall 1: innerhalb dieses Jahres Kryptovermögenswerte verkaufe oder
  • Fall 2: mit meinen Kryptos laufende Einkünfte wie Staking oder Lending erziele.

Geringe Summen: Gibt es eine Freigrenze?

Versteuern müssen Krypto-Anleger:innen aber nicht direkt ab dem ersten Euro. Alles, was unter der Freigrenze bleibt, darf unversteuert bleiben. Bei Fall 1, den Verkäufen von Kryptowerten, gilt eine Freigrenze von 600 Euro pro Jahr. In Fall 2 dürfen die laufenden Einkünften nicht höher sein als 256 Euro pro Jahr, um unter der Freigrenze zu bleiben.

Gewinne und Verluste richtig timen: Was ist die Spekulationsfrist?

„Hodl“ heißt das Mantra der Krypto-Fans. Das kann sich auch steuerlich positiv auswirken: Wer seine Token mindestens ein Jahr lang hält, muss die Gewinne daraus nicht versteuern. Wer seine Krypto-Assets allerdings schon binnen eines Jahres wieder verkauft, muss die Gewinne versteuern. Das eine Jahr ist die „Spekulationsfrist“, die privaten Anleger:innen eingeräumt wird.

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Die Frist ist aber auch dann zu beachten, wenn die Trades nicht die erhofften Gewinne gebracht haben. “Verkaufe ich meine Assets innerhalb der Jahresfrist, kann ich auch einen steuerlichen Verlust berücksichtigen“, erklärt Steuerberater Raphael Sperling. „Als Tipp gilt: Gewinne möglichst nach einem Jahr realisieren und Verluste innerhalb eines Jahres.“ Das heißt konkret: Wenn es gut läuft, spät verkaufen, wenn es schlecht läuft, früh verkaufen. So bleiben Gewinne steuerfrei oder Verluste können abgeschrieben werden.

Steuerberater Raphael Sperling alias Tax Sparrow hat sich auf Kryptowährungen und NFT spezialisiert. (Foto: privat)

Die Steuererklärung:

Was bringt mir eine Steuererklärung?

Die Steuererklärung zu machen, ist für die meisten Deutschen eine verhasste Aufgabe. Trotzdem sollten sich Krypto-Anleger:innen schon früh mit dem Thema auseinandersetzen – zumindest in Grundzügen, sagt Steuerberater Sperling. Besonders bei Gutverdiener:innen habe die Steuer einen enormen Einfluss auf die „Netto-Rendite“. „Ab einem Einkommen von etwa 60.000 Euro befindet man sich bereits im Spitzensteuersatz von 42 Prozent. Aus hohen Erträgen können so auch schnell hohe Verbindlichkeiten entstehen“, sagt Sperling.

Wo gebe ich Gewinne aus Verkäufen von Krypto und NFT an?

Derzeit gehören für Privatinvestor:innen die Verkäufe von Kryptos und NFT (Fall 1) zu den Einkünften aus „privaten Veräußerungsgeschäften“. Die laufenden Einnahmen aus Staking (Fall 2) fallen derzeit unter die „sonstige Einkünfte“. „In der Steuererklärung gehören beide Varianten in der Anlage SO in die entsprechenden Zeilen“, sagt der Steuerberater.

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Außerhalb der Spekulationsfrist: Was muss ich nicht angeben?

Wer Coins nach der Spekulationsfrist von einem Jahr verkauft und einen Gewinn einstreicht, muss diesen dem Finanzamt theoretisch gar nicht mitteilen. In der Steuererklärung muss dieser Gewinn also nicht auftauchen. Sperling rät allerdings etwas anderes: „Um auf Nummer sich zu gehen, sollte es aber zumindest in einem Anschreiben erwähnt werden. So lege ich dem Finanzamt offen, dass ich Krypto-Gewinne hatte und vermeide eine möglichen Unterstellung der Steuerhinterziehung.“

Belege: Was lege ich dem Finanzamt vor?

Auch für Kryptovermögenswerte gilt: Grundsätzlich sollten dem Finanzamt sämtliche Transaktion zur Verfügung gestellt werden. „Das klingt schlimmer als es ist“, sagt der Steuerexperte. „Mit den richtigen Tools werden die Transaktionen aus den Exchanges und den Wallets weitgehend automatisiert im Report aufgenommen.“ Hilfreich sei aber trotzdem, selbst ein Auge auf den gespeicherten Werten zu haben und Tracking-Tool und Exchange abzugleichen.

Außerdem rät Sperling dazu, auch Mails über den Kauf von Kryptos oder Einzahlungen in Wallets als Belegnachweise abzuspeichern. „Die meisten Kryptobörsen stellen ihren Kunden üblicherweise CSV-Dateien zu ihren Transaktionen zur Verfügung“, erklärt der Steuerberater. Er rät dazu, die CSV-Dateien regelmäßig herunterzuladen und zu sichern. „Das ist wichtig, falls es Schwierigkeiten mit der sogenannten API-Anbindung der Börse gibt oder sie hopps geht.“

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Gibt es nicht die Möglichkeiten, Daten zu exportieren, können auch Screenshots als Belege verwendet werden, sagt der Steuerexperte. “Das alles dient der Belegsammlung, falls das Finanzamt hier in Zukunft bei Steuerpflichtigen über den Transaktionsbericht hinaus Belege anfordern sollte. Wer dem Finanzamt später nichts vorlegen kann, wird im Zweifel durch das Finanzamt geschätzt – und das kann teuer werden.“

Tatsächlich arbeitet das Finanzministerium aktuell (Stand: Juli 2022) an einem Entwurf zur Dokumentation von Krypto-Geschäften. „Der Entwurf ist aber sehr umfangreich und in der Realität kaum umzusetzen. Hier muss dringend nachgebessert werden, um hoffentlich zu einem praxistauglichen Ergebnis zu kommen“, sagt Sperling.

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