Die neue Verordnung aus dem Hause des Ministeriums von Volker Wissing (FDP) hält ein umfangreiches Regelwerk vor. Das beinhaltet Vorgaben für die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen. Die AFGBV regelt zudem, in welchen Betriebsbereichen autonome Kraftfahrzeuge zugelassen werden dürfen und welche technischen Anforderungen an den Bau, die Beschaffenheit und die Ausrüstung zu stellen sind.
Autonom nicht, aber voll automatisiert
Im Ergebnis ermöglicht die AFGBV den erweiterten Betrieb autonomer Kraftfahrzeuge nach Level 4. Das Level 4, auch „voll automatisiertes Fahren“ genannt, ist noch nicht das autonome Fahren, das mit dem Level 5 gekennzeichnet würde.
Level-4-Fahrzeuge erreichen zwar einen ähnlichen Automatisierungsgrad wie Level-5-Fahrzeuge, sind dabei aber auf bestimmte Strecken und definierte Betriebsbereiche festgelegt. Sie müssen zudem ständig durch einen Menschen technisch beaufsichtigt werden können. Level-5-Fahrzeuge fahren überall vollautonom und benötigen keinerlei menschlichen Zugriff mehr.
Verkehrsgesellschaften als natürliche Bewerber
Schon bisher hatte das „Gesetz zum autonomen Fahren“ in Deutschland örtlich begrenzt fahrerlose Fahrzeuge erlaubt. Zu erwarten steht, dass sich besonders Beförderungslogistiker um die neuen Formen der Betriebsgenehmigungen bemühen werden.
Örtliche Verkehrsgesellschaften gehörten schon bisher zu jenen, die sich um die Tests autonomer Fahrzeuge verdient gemacht hatten. Die hatten indes bislang das Problem, dass sie ihre Testfahrzeuge nur auf festen Strecken, mit Geschwindigkeiten von um die zehn Kilometer pro Stunde und unter Begleitung eines Fahrers einsetzen durften.
Mit der neuen Verordnung sind Tests bei normalen Geschwindigkeiten im fließenden Straßenverkehr möglich. Besonders für die Versorgung des ländlichen Raums erwarten Verkehrspolitiker von autonomen Bussen großes. So könnten nämlich auch an sich wenig lukrative Ziele angefahren werden. Die vergleichsweise hohen Kosten für einen menschlichen Fahrer entfielen immerhin. Eine Stärkung des ÖPNV sei dementsprechend zu erwarten.
Auch Güterlogistik wichtiges Einsatzfeld
Der baden-württembergische Verkehrsminister Winfried Hermann von den Grünen weist darauf hin, dass nicht nur die Beförderung von Menschen, sondern auch die Beförderung von Gütern ein wichtiges Betätigungsfeld für autonome Fahrzeuge sei. Mit Blick auf den Individualverkehr sieht Hermann das „Ende der Raserei“ voraus.
Bundesverkehrsminister Wissing betont ebenfalls das Potenzial für die Personenbeförderung und die Güterlogistik, allerdings vorerst eher auf den letzten Meilen. Er sieht die neue Verordnung als „weltweit einmalig“ an und freut sich darauf, mit seinen detaillierten Erfahrungen aus der Entwicklung des Rechtsrahmens und dessen Umsetzung einen wesentlichen Beitrag für die weitere Arbeit auf internationaler Ebene leisten zu können.
So müssen Testinteressenten nun vorgehen
Wie bisher muss eine Betriebserlaubnis für autonome Autos beantragt werden. Die zuständige Behörde dafür ist das Kraftfahrt-Bundesamt. Danach benötigen Testinteressenten die Genehmigung für einen kartografisch umgrenzten Betriebsbereich in ihrem jeweiligen Bundesland. Zuständig sind die Landesbehörden. Eine Genehmigung kann immer nur für typgleiche Fahrzeuge erteilt werden. Liegen Betriebserlaubnis und Betriebsbereichsgenehmigung vor, kann die eigentliche Straßenzulassung nach dem bekannten Muster mit amtlichem Kennzeichen und Fahrzeugpapieren erfolgen.
Bei der wichtigen Wahl des Betriebsbereichs ist zu beachten, dass dieser kartografisch umrissene Bereich so ausgewählt ist, dass dort ein autonomes Auto seine Fahraufgaben selbstständig bewältigen kann. Soweit möglich muss dafür Sorge getragen werden, dass weder „die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt noch Leib und Leben von Personen gefährdet werden“. Damit dürften Tests in Ballungsräumen unwahrscheinlich bleiben.