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Ratgeber

Das Recht am Bild und die DSGVO – die erste Entscheidung

Fotografen, Verlage und Werbetreibende fragen seit Einführung der DSGVO immer wieder das Gleiche: Wie ist die Rechtslage rund um das Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern? Das OLG Köln schafft etwas Klarheit.

Von Simone Rosenthal
4 Min.
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(Foto: Shutterstock)

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln stellte in seiner Entscheidung fest, dass für journalistische Berichterstattung das Kunsturhebergesetz (KUG) weiterhin Anwendung findet. Was bedeutet das? Wird diese Entscheidung auch die nicht-journalistische Verwendung von Bildnissen betreffen? Wird auch dort das KUG Anwendung finden?

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Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Urteil und die besondere Beziehung von KUG und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Was hat das KUG überhaupt mit Datenschutz zu tun?

Hintergrund der Entscheidung war die Veröffentlichung von Aufnahmen in einer Fernsehberichterstattung. Vor Einführung der DSGVO war die Rechtslage in diesem Fall eindeutig: Es findet das KUG Anwendung. Denn das KUG ist ein spezielles Datenschutzgesetz, das die Veröffentlichung von Bildnissen (Fotos, Filme, Gemälde) natürlicher Personen regelt.

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Ein Datenschutzgesetz ist es deshalb, weil es sich bei Abbildungen von natürlichen Personen um personenbezogene Daten handelt, die durch das Datenschutzrecht geschützt sind. Nun gibt es jedoch dieses neue, allumfassende Datenschutzgesetz: Die DSGVO.

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Welches Gesetz hat Vorrang?

Bei der DSGVO handelt es sich um eine EU-Verordnung, die grundsätzlich vor allen früheren nationalen Datenschutzgesetzen den Vorrang genießt. Klare Folge müsste also sein: Das KUG ist nicht mehr anwendbar. Im Ergebnis sollte das KUG eigentlich kein Diskussionsthema sein.

Dennoch beschäftigte sich eines der höchsten deutschen Gerichte mit der Frage, ob das KUG nun doch weiterhin anwendbar bleibt. Die Sache ist also (zum Glück) doch nicht so klar und einfach.

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Bietet das KUG Vorteile gegenüber der DSGVO?

Die Regelungen der neuen DSGVO sind sehr anspruchsvoll. Wie bisher gilt der Grundsatz vom „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Dieser besagt, dass die Verarbeitung von Daten verboten ist – es sei denn, es liegt eine Einwilligung des Betroffenen vor oder das Gesetz erlaubt es. Zudem kommen auf den Verantwortlichen zahlreiche Informations-, Auskunfts- und Dokumentationspflichten zu.

Für Fotografen, die Bilder auf einer Veranstaltung machen, bedeutet das einen erheblichen Aufwand. Von jedem Gast muss eine Einwilligung für die Verwendung der Aufnahmen eingeholt werden. DSGVO-konform!

Das KUG verlangt dies zwar auch, allerdings sind die Anforderungen für Einwilligungen sehr viel geringer. Zum Beispiel reicht schon das Posieren für ein Foto als konkludente Einwilligung, wenn die betroffene Person weiß, dass die Aufnahme veröffentlicht wird. Eine bewährte Konstruktion, die die DSGVO nicht kennt. Zudem erlaubt das KUG in vielen Fällen die Veröffentlichung von Bildnissen auch ohne Einwilligung.

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Die Anwendung des KUG wäre im Ergebnis vorteilhafter und auch leichter.

Warum ist das KUG nun für journalistische Zwecke anwendbar?

Kann sich das OLG einfach über europarechtliche Vorschriften hinwegsetzen? Grundsätzlich: nein.

Die DSGVO enthält allerdings einige sogenannte „Öffnungsklauseln“. Diese erlauben es den EU-Mitgliedsstaaten, zu bestimmten Themen eigene, von der DSGVO abweichende Regelungen zu treffen. Insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass durch die strengen Anforderungen der DSGVO wichtige Grundrechte der EU-Bürger beeinträchtigt werden könnten, etwa die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit.

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Eine solche Klausel ist der Art. 85 DSGVO. Der besagt, dass zum Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit jedes Land eigene Regelungen treffen kann. Diese sollten allerdings so beschaffen sein, dass sie einen gerechten Ausgleich zwischen Datenschutz und Meinungs- und Kommunikationsfreiheit bieten. Eben das tut das KUG und tat es auch schon immer. Deshalb soll es für journalistische Berichterstattung weiterhin anwendbar sein.

Was gilt für nicht-journalistische Zwecke?

Fraglich ist nun, ob Bereiche wie das Marketing, Blogs oder soziale Netzwerke ebenso von der Entscheidung profitieren können. Dazu macht das Gericht leider keine Ausführungen. Die Aussichten sind aber durchaus nicht schlecht. Endgültig wird darüber aber nur ein Gericht entscheiden können. Bis ein Urteil vorliegt, sollte den Vorschriften der DSGVO gefolgt werden.

Bevor allerdings zu viel Zeit in die Einholung von Einwilligungen investiert wird, sollte geprüft werden, ob eventuell die Veröffentlichung auch ohne Einwilligung erlaubt ist. Auch in der DSGVO gibt es Regelungen, die die Verarbeitung von Daten ohne Einwilligung erlauben, insbesondere wenn ein berechtigtes Interesse besteht (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Hier muss ebenfalls ein gerechter Ausgleich zwischen den Grundrechten der entgegenstehenden Parteien gefunden werden. Für die Abwägung, ob ein berechtigtes Interesse besteht, können sich Fotografen, Influencer, Blogger und PR-Abteilungen gut an der Rechtsprechung zum KUG orientieren.

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Gibt es Hoffnung auf eine umfassende Anwendung des KUG?

Auch wenn das OLG Köln keine Angaben bezüglich der Anwendung für nicht-journalistische Zwecke (zum Beispiel Werbung) gemacht hat, bedeutet dies nicht das Ende der Diskussion. Man darf nicht vergessen: Auch Werbung ist von der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit geschützt!

Das KUG wurde in der Vergangenheit häufig in Rechtsstreitigkeiten zwischen Werbetreibenden und abgebildeten Personen angewandt (etwa die „Sixt-Entscheidung“). Daraus resultierte eine äußerst umfangreiche Rechtsprechung, nicht nur vor den höchsten deutschen Gerichten (BGH und BVerfG), sondern auch vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und sogar dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dabei ging es überwiegend um den gerechten Ausgleich von den Rechten der Abgebildeten und der Abbildenden. Genau so wie es die DSGVO in Art. 85 fordert.

Hierin liegt ein weiterer Vorteil des KUG. Durch die über die Jahre immer detailiertere Rechtsprechung entstand weitgehende Rechtssicherheit. Zur DSGVO gibt es bisher keine Urteile. Die Folge: Rechtsunsicherheit. Keiner weiß so wirklich, was richtig ist und was nicht.
Schon diese Tatsache allein gibt Hoffnung, dass das KUG auch zukünftig für nicht-journalistische Zwecke gelten wird.

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Was gilt es beim Anfertigen von Bildnissen zu beachten?

Anders als die Veröffentlichung von Bildnissen ist deren Anfertigung nicht vom KUG umfasst. Hier gilt ausschließlich die DSGVO. Aber auch bei der Anfertigung von Bildnissen sollte ebenfalls geprüft werden, ob es gesetzlich durch einen Erlaubnistatbestand gedeckt ist. Doch auch wenn ein Erlaubnistatbestand gefunden werden kann, bestehen gewisse Informationspflichten. Ein deutlicher Hinweis auf die Datenverarbeitung, Kontaktmöglichkeiten und Zweck der weiteren Verarbeitung (zum Beispiel für Website oder soziale Medien) ist zu empfehlen.

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Kommentare (1)

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Philipp

Auskunft des BMI:
Sehr geehrter Herr …,
vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.

Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.

Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet.
Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DSGVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.
Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
– Bürgerservice –

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