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Dieses Gerichtsurteil zur Vorkasse hilft Kunden von Netto Online

Der Webshop des Discounters Netto musste jetzt ein Gerichtsurteil hinnehmen, das die Käufer:innen betrifft, die Waren per Vorkasse bezahlen. Geklagt hatten die Verbraucherzentralen, die sich an der Reihenfolge des Vertragsschlusses störten.

3 Min.
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Erst das Geld, dann die Annahme des Vertrags? Geht nicht. (Foto: Shutterstock/blurAZ)

Ein neues, jetzt bekannt gewordenes Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg könnte Auswirkungen auf viele Onlinehändler:innen haben. Demnach haben die Verbraucherzentralen jetzt ein Urteil gegen die Betreiberfirma des Webshops von Netto-Online erstritten. Bisher hatten Käufer:innen bei einer Vorkassezahlung auf netto-online.de ihre Rechnung schon zu zahlen, bevor überhaupt ein gültiger Kaufvertrag geschlossen wurde. Denn der Vertrag kam laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters erst bei der Warenlieferung selbst zustande – eine beliebte Strategie von Händler:innen, mit der sie Ansprüche der Kund:innen ausschließen wollen, wenn eine Ware mal ausverkauft ist.

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Das OLG Nürnberg (Urteil vom 30.01.2024, Az. 3 U 1594/23 – rechtskräftig) hat diese Kombination aus Vorkasse und AGB-Regelung jedenfalls jetzt verboten und gab damit (anders als die Vorinstanz) der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) statt. Der begrüßt das Urteil erwartungsgemäß – so führt Rosemarie Rodden, Referentin beim VBZV, aus: „Wer Waren online kauft und sie per Vorkasse bezahlt, sollte dem Verkäufer gegenüber eine starke Rechtsposition haben. Ohne eine vertragliche Grundlage den vollen Kaufpreis zahlen zu müssen, ist unfair.“

Erstmal Geld, dann vielleicht die Vertragsannahme?

Im konkreten Fall ging es um hochpreisige Waren oberhalb der Tausend-Euro-Marke, die über die Plattform Netto Online angeboten wurden. Die Kund:innen wurden bei der Wahl der Option „Vorkasse“ aufgefordert, den vollen Kaufpreis innerhalb von sieben Tagen zu bezahlen, der Händler wollte sich aber über eine AGB-Klausel vorbehalten, dass der Kaufvertrag erst dann zustande kommt, wenn die Bestellung auch zugestellt wird.

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Generell nannte der Shop die Lieferzeit „ca. ein bis drei Werktage“ (bei Speditionslieferung sogar bis zu zehn Werktage). Bei Zahlung per Vorkasse sollten sich diese Lieferfristen um weitere drei Werktage verlängern und erst an dem Tag beginnen, an dem der Zahlungsauftrag erteilt wurde. Ohne dass bereits ein Vertrag zustande gekommen ist, mussten die Kund:innen also den Kaufpreis leisten – eine Praxis, die auch das OLG Nürnberg als nicht korrekt empfand, da sie die Kund:innen unangemessen benachteiligt und gegen einen wesentlichen Grundsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches verstößt.

Das Gericht urteilte, dass die Kund:innen von Netto Online durch die Zahlungsaufforderung vor Vertragsabschluss rechtlich schlechter gestellt seien als bei einem bestehendem Kaufvertrag. Wenn das Unternehmen nicht lieferte, konnten sie zwar ihr Geld zurückverlangen, nicht aber auf der Lieferung bestehen oder Schadenersatz verlangen, so das Gericht. Und darum ging es wohl auch – denn es gab in der Vergangenheit etliche Shops, die mit dieser Strategie gearbeitet haben.

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Kund:innen über Gebühr benachteiligt, so das Gericht

Zusätzlich handelt es sich im vorliegenden Fall teilweise um durchaus hohe Summen, für die die Vorkasse-Kund:innen in Vorleistung treten mussten, ohne die Sicherheit der Warenlieferung zu haben. Kund:innen seien im Hinblick auf ihre Erfüllungs- und Ersatzansprüche weitgehend schutzlos gestellt, heißt es in einer Mitteilung. Unklar blieb dabei auch, wie lange Kund:innen an ihre Bestellung gebunden sind und wie lange der jeweilige liefernde Dienstleister:in brauchen darf, um das Angebot anzunehmen. Zur Abrundung war auch die Lieferzeit nur vage benannt und nicht als fixer Termin, wie dies erforderlich gewesen wäre.

Für Händler:innen, die auf diese Weise das eigene Risiko gering halten wollen, sollte das Urteil (spätestens jetzt) ein Zeichen sein, dass dieses Verfahren die Kund:innen übermäßig benachteiligt. Die Verbraucher:innen können, wenn ein Shop so etwas dennoch tut, aber meist recht gut auf Vorkasse verzichten, indem sie eine andere Zahlungsart wählen, etwa einen Rechnungskauf über einen Dienstleister wie Klarna. Entscheidend ist, dass die Annahme des Kaufs damit gleich erfolgt und sie gegebenenfalls Forderungen einklagen können, wenn der:die Händler:in nicht oder nicht rechtzeitig liefert und sie sich anderweitig mit der Ware zu dem Preis behelfen wollen.

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