Der Bundesgerichtshof stellte schon im Juli 2018 klar: Verträge mit sozialen Netzwerken wie Facebook sind vererbbar. Konkret bedeutet das, dass das Netzwerk Nachkommen den Zugang zum Benutzerkonto einer verstorbenen Person ermöglichen muss. Was genau mit Zugang gemeint ist, hat der BGH jetzt geklärt.
Unstrukturierte Daten reichen nicht aus
Geklagt hatten die Eltern einer verstorbenen 15-Jährigen. Sie wollten die Chat-Nachrichten ihrer Tochter lesen, weil sie sich davon Hinweise zu deren Todesumständen erhofften. Nach der Entscheidung des BGH von 2018 habe Facebook den Eltern aber nur einen USB-Stick mit einem etwa 14.000-seitigen PDF-Dokument übergeben, erklärt Christlieb Klages, der Anwalt der Familie. Facebook war anscheinend der Ansicht, dem Urteil damit Genüge getan zu haben. „Völlig unstrukturiert“ seien die Daten gewesen, so Klages. Deshalb habe man sich entschlossen, das nicht hinzunehmen und Klärung darüber zu erwirken, wie genau der Zugang zu einem sozialen Netzwerk auszusehen habe.
Der Bundesgerichtshof gab jetzt den Eltern Recht: Ein unstrukturiertes PDF-Dokument stelle keinen adäquaten Zugang zum Konto einer verstorbenen Person dar. Facebook müsse den Eltern den direkten Zugriff auf das gesperrte Konto des Kindes ermöglichen, sodass sie „vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen […] können“, wie es auch die Tochter tun konnte, wie es in der Entscheidung heißt, die der ARD vorliegt.
Dabei spiele es keine Rolle, dass die Eltern so theoretisch das Konto der Tochter aktiv nutzen könnten. Dazu wären sie nicht berechtigt. Es gebe aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern dies tun wollten.
Chats sind auch nur digitale Briefe
Das Grundsatzurteil des BGH von 2018 besagt, dass digitale Inhalte aus erbrechtlicher Sicht nicht anders behandelt werden sollten als analoge Inhalte wie Tagebücher oder Briefe. Diese können schließlich ohne Weiteres vererbt werden. Vorinstanzen hatten den Eltern damals den Zugriff verwehrt und dies mit dem Datenschutz der Chat-Partner begründet. Für den BGH überwog aber das Interesse der Erben.
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