Anzeige
Anzeige
News

Digitales Erbe: Facebook muss Account Verstorbener zugänglich machen

Was passiert mit dem Facebook-Konto von Verstorbenen? Die Erben dürfen vollständig darauf zugreifen, das hat der BGH jetzt entschieden.

2 Min.
Artikel merken
Anzeige
Anzeige

(Foto: Wachiwit / Shutterstock)

Der Bundesgerichtshof stellte schon im Juli 2018 klar: Verträge mit sozialen Netzwerken wie Facebook sind vererbbar. Konkret bedeutet das, dass das Netzwerk Nachkommen den Zugang zum Benutzerkonto einer verstorbenen Person ermöglichen muss. Was genau mit Zugang gemeint ist, hat der BGH jetzt geklärt.

Unstrukturierte Daten reichen nicht aus

Anzeige
Anzeige

Geklagt hatten die Eltern einer verstorbenen 15-Jährigen. Sie wollten die Chat-Nachrichten ihrer Tochter lesen, weil sie sich davon Hinweise zu deren Todesumständen erhofften. Nach der Entscheidung des BGH von 2018 habe Facebook den Eltern aber nur einen USB-Stick mit einem etwa 14.000-seitigen PDF-Dokument übergeben, erklärt Christlieb Klages, der Anwalt der Familie. Facebook war anscheinend der Ansicht, dem Urteil damit Genüge getan zu haben. „Völlig unstrukturiert“ seien die Daten gewesen, so Klages. Deshalb habe man sich entschlossen, das nicht hinzunehmen und Klärung darüber zu erwirken, wie genau der Zugang zu einem sozialen Netzwerk auszusehen habe.

Der Bundesgerichtshof gab jetzt den Eltern Recht: Ein unstrukturiertes PDF-Dokument stelle keinen adäquaten Zugang zum Konto einer verstorbenen Person dar. Facebook müsse den Eltern den direkten Zugriff auf das gesperrte Konto des Kindes ermöglichen, sodass sie „vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen […] können“, wie es auch die Tochter tun konnte, wie es in der Entscheidung heißt, die der ARD vorliegt.

Anzeige
Anzeige

Dabei spiele es keine Rolle, dass die Eltern so theoretisch das Konto der Tochter aktiv nutzen könnten. Dazu wären sie nicht berechtigt. Es gebe aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern dies tun wollten.

Anzeige
Anzeige

Chats sind auch nur digitale Briefe

Das Grundsatzurteil des BGH von 2018 besagt, dass digitale Inhalte aus erbrechtlicher Sicht nicht anders behandelt werden sollten als analoge Inhalte wie Tagebücher oder Briefe. Diese können schließlich ohne Weiteres vererbt werden. Vorinstanzen hatten den Eltern damals den Zugriff verwehrt und dies mit dem Datenschutz der Chat-Partner begründet. Für den BGH überwog aber das Interesse der Erben.

Das könnte dich auch interessieren: Digitales Erbe – so regelst du, was nach dem Tod mit deinen Daten passiert

Mehr zu diesem Thema
Fast fertig!

Bitte klicke auf den Link in der Bestätigungsmail, um deine Anmeldung abzuschließen.

Du willst noch weitere Infos zum Newsletter? Jetzt mehr erfahren

Anzeige
Anzeige
Kommentare

Community-Richtlinien

Bitte schalte deinen Adblocker für t3n.de aus!
Hallo und herzlich willkommen bei t3n!

Bitte schalte deinen Adblocker für t3n.de aus, um diesen Artikel zu lesen.

Wir sind ein unabhängiger Publisher mit einem Team von mehr als 75 fantastischen Menschen, aber ohne riesigen Konzern im Rücken. Banner und ähnliche Werbemittel sind für unsere Finanzierung sehr wichtig.

Schon jetzt und im Namen der gesamten t3n-Crew: vielen Dank für deine Unterstützung! 🙌

Deine t3n-Crew

Anleitung zur Deaktivierung
Artikel merken

Bitte melde dich an, um diesen Artikel in deiner persönlichen Merkliste auf t3n zu speichern.

Jetzt registrieren und merken

Du hast schon einen t3n-Account? Hier anmelden

oder
Auf Mastodon teilen

Gib die URL deiner Mastodon-Instanz ein, um den Artikel zu teilen.

Community-Richtlinien

Wir freuen uns über kontroverse Diskussionen, die gerne auch mal hitzig geführt werden dürfen. Beleidigende, grob anstößige, rassistische und strafrechtlich relevante Äußerungen und Beiträge tolerieren wir nicht. Bitte achte darauf, dass du keine Texte veröffentlichst, für die du keine ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers hast. Ebenfalls nicht erlaubt ist der Missbrauch der Webangebote unter t3n.de als Werbeplattform. Die Nennung von Produktnamen, Herstellern, Dienstleistern und Websites ist nur dann zulässig, wenn damit nicht vorrangig der Zweck der Werbung verfolgt wird. Wir behalten uns vor, Beiträge, die diese Regeln verletzen, zu löschen und Accounts zeitweilig oder auf Dauer zu sperren.

Trotz all dieser notwendigen Regeln: Diskutiere kontrovers, sage anderen deine Meinung, trage mit weiterführenden Informationen zum Wissensaustausch bei, aber bleibe dabei fair und respektiere die Meinung anderer. Wir wünschen Dir viel Spaß mit den Webangeboten von t3n und freuen uns auf spannende Beiträge.

Dein t3n-Team

Kommentar abgeben

Melde dich an, um Kommentare schreiben und mit anderen Leser:innen und unseren Autor:innen diskutieren zu können.

Anmelden und kommentieren

Du hast noch keinen t3n-Account? Hier registrieren

Anzeige
Anzeige