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E-Commerce

E-Commerce-Recht: Die wichtigsten Urteile und Entscheidungen im Mai

Auch im Mai gab es wieder viele Entscheidungen und Themen im E-Commerce-Recht, die das Leben von Online-Händlern beeinflussen und teilweise auch schwer machen: Die Ankündigung der Stiftung Warentest über ein neues Lizenzsystem, ein neues Rücksendeentgelt bei DHL, die Diskussion um ein Gesetz gegen Abmahnmissbrauch sowie Urteile zu Kundenbewertungen und Garantiewerbung.

Von Martin Rätze
8 Min.
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(Quelle: iStockphoto / © Kuzma)

 

E-Commerce-Recht: Stiftung Warentest verlangt Lizenzgebühren (Foto: Stiftung Warentest)

E-Commerce-Recht: Stiftung Warentest verlangt Lizenzgebühren (Foto: Stiftung Warentest)

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Zum 1. Juli 2013 führt die Stiftung Warentest ein neues Lizenzsystem ein. Erste Meldungen darüber waren etwas verwirrend, denn man konnte die Ankündigung der Stiftung so verstehen, dass Online-Händler für die Nutzung des Logos in den Produktbeschreibungen zukünftig 7.000 Euro zahlen müssen.

Dann kam aber die Entwarnung: Nicht die Händler müssen zahlen, vielmehr müssen Hersteller, deren Produkte getestet wurden, die Lizenz für die Logo-Anzeige erwerben. Diese können sie dann kostenfrei an die Händler weitergeben. Ab 1. Juli sollte also jeder Händler, der getestete Produkte vertreibt und das Test-Logo in seinem Shop verwendet, bei dem entsprechenden Hersteller nachfragen, ob eine Lizenz erworben wurde.

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Rücksendeentgelt der DHL

DHL verlangt Rücksendegebühren von Online-Händlern (Foto: Deutsche Post)

Ebenfalls ab 1. Juli 2013 führt die DHL ein neues Rücksendeentgelt ein. Die Gebühr in Höhe von 4,00 Euro soll anfallen, wenn die Annahme verweigert wird oder die Lagerfristen in der Filiale beziehungweise in der Packstation überschritten sind und es aus diesem Grund zu einer Rücksendung kommt.

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Fraglich ist, ob diese Kosten als „Kosten der Rücksendung“ einzustufen sind und damit dem Kunden auferlegt werden dürfen. So gilt zum Beispiel die Annahmeverweigerung als Ausübung des Widerrufsrechts. Wird für diese Art der Ausübung aber ein Entgelt erhoben, könnte man argumentieren, dies sei eine Strafzahlung und damit wäre die Auferlegung auf den Verbraucher unzulässig.

Gesetz gegen Abmahnmissbrauch

Abmahnungen © M&S Fotodesign - Fotolia.com

Abmahnungen © M&S Fotodesign – Fotolia.com

Schon lange kämpfen Verbraucherschützer dafür, dass Abmahnungen im Urheberrecht „entschärft“ werden, da Verbraucher für ihre Rechtsverletzungen nicht mit zu hohen Kosten belegt werden sollen. Abmahnungen im Filesharing-Bereich sind aus Sicht der Verbraucherschützer zu einer Art Sport geworden, bei dem es nicht mehr um die Rechtsverfolgung gehe, sondern nur noch ums Abkassieren. Unter bestimmten Umständen sollen nach derzeitiger gesetzlicher Regelung maximal 100 Euro für eine solche Abmahnung fällig werden. Diese Begrenzung findet aber aufgrund zahlreicher unbestimmter Rechtsbegriffe kaum Anwendung.

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Der nun vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über „unseriöse Geschäftspraktiken“ enthält eine ähnliche Begrenzung, die durch unbestimmte Rechtsbegriffe geprägt ist. Allerdings soll die Kostendeckelung von 100 auf 155,30 Euro angehoben werden. Im Verglich zur alten gesetzgeberischen Intention werden Filesharing-Abmahnungen also teurer.

Unabhängig davon sollen mit dem Gesetz auch Abmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechtes eingedämmt werden. Nachdem die großen Massenabmahn-Wellen lange verschwunden sind, reagiert der Gesetzgeber auf eben diese. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass häufig „Bagatellverstöße“ abgemahnt werden, beispielhaft werden Verstöße gegen Impressumspflichten, Preisangaben oder AGB-Vorschriften genannt. Ein Bagatellverstoß hat zur Folge, dass der Gesetzesverstoß die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers nicht beeinflusst und somit ist eine Abmahnung eines solchen Verstoßes unberechtigt. Gerade bei Impressumsverstößen kann ein Bagatellverstoß aber grundsätzlich nicht mehr angenommen werden, mehr noch: Die Bagatell-Schwelle wurde 2008 mit der Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken faktisch abgeschafft.

Die Vorschläge im Einzelnen

In den folgenden Absätzen gehe ich im Einzelnen auf die Vorschläge aus dem Entwurf eines Gesetzes über „unseriöse Geschäftspraktiken“ ein:

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Der „fliegende Gerichtsstand“ soll abgeschafft werden

Der Gesetzgeber will den sog. „Fliegenden Gerichtsstand“ abschaffen. Zukünftig muss der Abgemahnte an seinem „Heimatgericht“ verklagt werden, sollte der Entwurf geltendes Recht werden. Welches Ziel damit verfolgt werden soll, bleibt unklar. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll dadurch „mehr Waffengleichheit“ erreicht werden. Wie der Gesetzgeber zu dieser Schlussfolgerung kommt, lässt er aber offen.Der fliegende Gerichtsstand hat auch positive Effekte hervorgebracht, so haben sich in Deutschland Wettbewerbsgerichte mit besonderer Kompetenz herausgebildet. Zukünftig müssen auch Gerichte über Abmahnungen entscheiden, die damit noch nie etwas zu tun hatten. Im Zweifel wird das dann teuer für den Abgemahnten, weil er womöglich erst in der zweiten Instanz verurteilt wird.

Durch diesen Vorschlag werden auch keine Reisekosten gespart, was oft als Argument angeführt wird. Der Beklagte Unternehmer selbst ist so gut wie nie in einem Wettbewerbsprozess anwesend. Dort schickt man „nur“ die Anwälte hin. Diese sitzen schon heute selten direkt am Gerichtsort und das wird auch zukünftig so sein. An den Reisekosten der Anwälte dürfte sich also gar nichts ändern.

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Auch kann damit der Missbrauch nicht eingedämmt werden. Laut Wikipedia existieren derzeit in Deutschland 116 Landgerichte, an denen ein Abmahner zukünftig seine Klagen streuen kann. Er muss nur auf den Sitz der Abgemahnten etwas genauer achten.

Kostenerstattung bei Rechtsmissbrauch

Eine positive Änderung am  Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – kurz UWG – sieht der Entwurf aber auch vor: Wer Opfer einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung wird, erhält zukünftig eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Erstattung seiner eigenen Anwaltskosten. Das war lange überfällig: Bisher muss man den mühsamen Weg über einen Schadenersatz wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung gehen, der aber auch zum Erfolg führen kann.

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Streitwert bei UWG-Verfahren

Änderungen soll es auch bei den Regelungen zu den Streitwerten in Wettbewerbsprozessen geben. Diese Streit- oder Gegenstandswerte bestimmen, welche Anwalts- und Gerichtskosten zu zahlen sind. Derzeit liege diese im freien Ermessen des Gerichts. Zukünftig soll im Gesetz vorgesehen werden, dass auf Antrag des Abgemahnten eine Streitwertreduzierung stattfindet. Das klingt erst einmal ganz gut, dürfte sich aber als Papiertiger herausstellen Bis ins Jahr 2004 standen die nun vorgesehenen Regelungen nämlich bereits im UWG und wurden mangels eigenen Anwendungsbereichs abgeschafft. Schaut man in die Kommentarliteratur zum Markengesetz, in dem eine gleichlautende Vorschrift existiert, wird auch deutlich, weshalb diese Streitwertreduzierung bei UWG-Verfahren wohl nie zur Anwendung kommt. Dort steht, dass allein die schlechte finanzielle Ausstattung des Beklagten kein Grund für eine Streitwertminderung sein kann. So fehle es schon an einem Grund zur Streitwertminderung, wenn der Beklagte einen Kredit aufnehmen könnte. Auch herrscht die Auffassung, dass bei Streitwerten bis 10.000 Euro eine Streitwertreduzierung von vornherein ausgeschlossen ist.

Bagatellstreitwert von 1.000 Euro

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Noch unverständlicher ist ein weiterer Vorschlag im Entwurf: Stellt sich eine Abmahnung künftig als unberechtigt heraus, weil ausnahmsweise doch eine Bagatelle vorliegt, reduziert sich das Kostenrisiko für den Abmahner enorm. Das klingt komisch, ist aber eine Konsequenz aus dem Änderungsvorschlag. Denn für sogenannte Bagatell-Verstöße soll ein Regelstreitwert von 1.000 Euro eingeführt werden.

In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:

„Ein Streitwert von 1 000 Euro ist anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts bietet. Dieser Auffangwert ist als starre Größe einer Differenzierung nach oben oder nach unten je nach Lage des Falles nicht zugänglich. Er wird insbesondere in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen ein Verstoß gegen Marktverhaltensregeln im Sinn des § 4 Nummer 11 UWG außerhalb des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt, die Verzerrung des Wettbewerbs aber eher unwahrscheinlich ist, da sich ein vernünftiger Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch den Verstoß in seiner Entscheidung über den Kauf einer Ware oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung nicht beeinflussen lassen wird.“

Gerade der letzte Satz ist hier entscheidend: Denn die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers ist eine Voraussetzung für das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes. Wird diese aber nicht beeinflusst, liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, die Abmahnung ist damit unberechtigt, die Klage wird zurückgewiesen, der Abmahner zahlt Kosten nach einem Streitwert von 1.000 Euro.

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Der Entwurf zur Änderung des UWG fällt auf ganzer Linie durch und wird abgemahnten Online-Händlern nichts nützen. Noch bleibt Hoffnung, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren Anpassungen vorgenommen werden, mit denen das UWG im Hinblick auf missbräuchliche Abmahnungen sinnvoll geändert wird.

Justitia im Wandel (© GaToR-GFX – Fotolia.com)

E-Commerce-Recht: Neues Urteil zu Garantiebedingungen

Schon im Jahr 2011 hatte der BGH entschieden, dass die vollständigen Garantiebedingungen und Angaben aus § 477 BGB genannt werden müssen, wenn die Aussage „3 Jahre Garantie“ eine eigenständige Garantieerklärung darstellt oder im Rahmen einer auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung gemacht wird.

Diese Pflicht müsse nur nicht erfüllt werden, wenn diese Aussage im Rahmen einer Werbung getätigt wird.

Diese Pflichten lauten:

Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten
1.     den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
2.     den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.“

Damit war klar: Wird eine solche Garantie-Aussage im Rahmen eines eBay-Angebotes gemacht, müssen die Pflichten aus § 477 BGB erfüllt werden, da die Produktpräsentation bei eBay eine Willenserklärung darstellt, die auf Abschluss eines Vertrages gerichtet ist.

Im „normalen“ Online-Shop dagegen kommt es zur Beantwortung der Frage auf die jeweilige Vertragsschlusssituation an.

Das OLG Hamm hat diese Rechtsprechung nunmehr bestätigt und gefestigt.

Jeder, der mit Aussagen zu einer Garantie wirbt, muss zunächst prüfen, ob er wirklich eine Garantie im rechtlichen Sinne meint oder ob es sich nicht vielmehr um die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung handelt. Dann wäre eine Werbung mit „2 Jahre Garantie“ von vornherein unzulässig.

Handelt es sich um eine echte Garantie, muss man weiter prüfen, ob hier die erweiterten Pflichten aus § 477 BGB erfüllt werden müssen oder nicht.

E-Commerce-Recht: Urteil zu Kundenbewertungen

Die Gerichte müssen sich in letzter Zeit verstärkt um die Frage kümmern, welche Art von Kundenbewertungen sich der Händler gefallen lassen muss bzw. gegen welche Kommentare der Unternehmer einen Unterlassungsanspruch hat.

In einem aktuellen Fall des LG Köln ging es um die Kommentare „miserabler Kundenservice“ und „schlechter Kundenservice“. Der Händler sah diese Kommentare als unfair an und rügte eine Verletzung seines Unternehmenspersönlichkeitsrechtes. Das Gericht entschied allerdings im Sinne der Meinungsfreiheit und verneinte einen Unterlassungsanspruch des Händlers. Die getätigten Kommentare stellten zulässige Werturteile dar. Auch könne der Kunde nicht verpflichtet werden, seine Meinung zu begründen. Denn dies würde wiederum ein zu starker Eingriff in die Meinungsfreiheit darstellen.

Einen ausführlichen Beitrag zu Kundenbewertungen findet ihr auch im t3n Magazin Nr. 26, der auch hier online abrufbar ist.

Bildnachweis für die News-Übersicht: iStockphoto / © Kuzma

Der Autor

martin.raetze.trustedshops_bigMartin Rätze ist Diplom-Wirtschaftsjurist und arbeitet in der Rechtsabteilung der Trusted Shops GmbH in Köln. Er ist Autor im www.shopbetreiber-blog.de zum Thema E-Commerce-Recht.

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