EU: Geschwindigkeitsbegrenzer darf ins Gaspedal eingreifen

Künftig müssen Fahrzeuge Systeme besitzen, die die Geschwindigkeit überwachen. (Bild: dpa)
Die Verordnung (EU) 2019/2144 regelt, welche Einrichtungen Neuwagen besitzen müssen, um in der Europäischen Union (EU) zugelassen zu werden. Die Liste ist lang und beinhaltet etwa intelligente Geschwindigkeitsbegrenzer (ISA), Reifendrucküberwachungssysteme und Warnsysteme für Müdigkeit und nachlassende Konzentration. Außerdem müssen Neuwagen eine Vorrichtung besitzen, um eine alkoholempfindliche Wegfahrsperre nachzurüsten. Die nun verabschiedete Regel tritt 2024 in Kraft.
Die EU hat Mindestanforderungen formuliert, die Speed-Assistenten erfüllen müssen. Zuallererst definiert das Regelwerk, wie sie ihre:n Besitzer:in aufmerksam machen darf, dass er oder sie zu schnell fährt. Der ISA muss gezielt, angemessen und wirksam einwirken. Dazu sieht das Regelwerk drei Warnmöglichkeiten vor: kaskadierende Töne, kaskadierende Vibrationen oder eine „Haptische Rückmeldung über das Gaspedal“. Das System darf also beim Druck aufs Gaspedal gegenhalten. Es soll zwar abschaltbar sein, aber immer wieder in den „normalen Betriebsmodus“ wechseln, wenn der:die Fahrer:in das Auto anlässt. Das heißt, wen der Assistent stört, der:die muss ihn jedes Mal erneut ausschalten.
Die Systeme erhalten ihre Daten aus der Schilderkennung oder aus elektronischen Karten. Auf dieser Basis können sie die Geschwindigkeit automatisch anpassen oder den:die Fahrer:in sanft auf Geschwindigkeitsübertretungen aufmerksam machen. Das soll unter anderem durch einen leichten Gegendruck des Gaspedals geschehen. Gleichzeitig bestimmt die EU, das System dürfe die Möglichkeit der Fahrer:innen nicht einschränken, schneller zu fahren, als es erlaubt ist. Zudem sieht das Gesetz vor, die Assistenten dürften nur eine Fehlerquote von null oder „möglichst niedrig“ aufweisen.
Neben dem Geschwindigkeitsassistenten verpflichtet die EU die Hersteller zu Aufmerksamkeits- und Müdigkeitswarnern. Die Daten dürfen dabei nicht Dritten zugänglich gemacht werden und sollen im geschlossenen System verbleiben. Außerdem müssen die Entwickler:innen darauf achten, dass es nicht zu Überschneidungen bei den vorgeschriebenen Warnsystemen gegen Müdigkeit und nachlassende Konzentration kommt. Wie das genau umgesetzt werden soll, erklärt der Gesetzgeber nicht.
Neben dem ISA, dem Müdigkeitswarnsystem und dem bei nachlassender Konzentration müssen Pkw und leichte Nutzfahrzeuge etwa Notbremslicht, das bei starkem Bremsen blinkt, einen Notbremsassistenten und einen Notfall-Spurhalteassistenten sowie einen Rückfahrassistenten vorhalten. Weiterhin verordnet die Richtlinie allen Neufahrzeugen eine Vorrichtung, um eine alkoholbasierte Wegfahrsperre zu installieren. Eine Unfallaufzeichnungsanlage rundet die Liste ab. Sie soll hochpräzise Daten erzeugen, die einerseits anonymisiert aus dem geschlossenen System geliefert werden sollen, um Manipulation und Missbrauch zu vermeiden. Auf der anderen Seite müssen sie aber zur Identifizierung des genauen Fahrzeugtyps sowie der Versionen und Varianten der integrierten Sicherheitssysteme geeignet sein.
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Schön, dass das nur Frauen betrifft, steht zumindest so im Text, wenn auch mit Schreibfehler.