EU-Wettbewerbshüter prüfen Adobe-Übernahme von Figma
Die Europäische Kommission will vorläufig bis zum 7. August entscheiden, ob die Übernahme der Webdesign-Plattform Figma durch den Software-Anbieter Adobe einer eingehenden Untersuchung bedarf oder nicht. Sollte sich die Kartellbehörde dagegen entscheiden, gibt es von EU-Seite aus keine Hürden mehr für den 20-Milliarden-Dollar-Deal.
Der Photoshop-Hersteller hat den größten Deal seiner Firmengeschichte am 30. Juni offiziell angemeldet, teilte die Europäische Kommission mit. Shantanu Narayen, CEO von Adobe, bezeichnete die Übernahme der cloudbasierten Webdesign-Plattform als „transformativ“ für sein Unternehmen, das 2022 einen Umsatz von über 17 Milliarden Dollar erwirtschaftet hat.
Nicht nur die Europäische Kommission muss überzeugt werden
Bloomberg zitiert einen Unternehmenssprecher mit den Worten: „Wir bleiben von der Sinnhaftigkeit des Falles überzeugt, da das Produktdesign von Figma eine Nachbarschaft zu den kreativen Kernprodukten von Adobe darstellt und Adobe keine bedeutungsvollen Pläne hat, im Bereich Produktdesign zu konkurrieren.“ Man freue sich darauf, diese Fakten in der nächsten Phase des Prozesses feststellen zu lassen.
Neben der Europäische Kommission ist auch die britische Wettbewerbsbehörde dabei, die Übernahme kritisch zu überprüfen, und auch US-Justizministerium liegen Unterlagen vor, von denen Figma und Adobe hoffen, dass sie zu einer Genehmigung des Mega-Deals führen werden.
In der Kritik steht noch ein weiterer Deal
Dass die Behörden in diesem Fall ganz genau hinschauen werden, hat auch mit den Plänen von Microsoft zu tun, sich den Spieleentwickler Activision Blizzard einzuverleiben. Die US-Aufsichtsbehörde FTC hat eine einstweilige Verfügung gegen Microsoft erwirkt und das Vorhaben damit zumindest vorerst gestoppt.
Dadurch kann die geplante Transaktion erst vollzogen werden, wenn die FTC ihre Prüfung abgeschlossen hat. Ihren Antrag hatte sie mit der Möglichkeit für Microsoft begründet, „Activision-Inhalte zurückzuhalten oder zu verschlechtern“, einschließlich der Preisgestaltung und des „Spielerlebnisses bei konkurrierenden Angeboten“.