Vor EuGH-Urteil: Schufa verkürzt Speicherdauer von Privatinsolvenzen

Am Dienstag hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ein Urteil verkünden sollen. Zur Entscheidung stand die Klage eines Verbrauchers, der erreichen wollte, dass der negative Schufa-Eintrag nach seiner Privatinsolvenz unverzüglich gelöscht wird.
Nach bisheriger Praxis wollte die Schufa den Eintrag weitere drei Jahre stehen lassen. Damit zeigte sich der Betroffene nicht einverstanden, was zum einen inhaltliche, zum anderen datenschutzrechtliche Gründe hatte.
Der für Datenschutzfragen zuständige sechste Zivilsenat des BGH setzte das Verfahren indes zunächst aus. Er will warten, was der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet. Dem liegen zwei ähnliche Fälle vor, zu denen Entscheidungen in den kommenden Monaten erwartet werden.
Damit hat die Schufa ein recht deutliches Signal empfangen, dass Gerichte die bisherige Praxis nicht gutheißen werden. Die Auskunftei reagierte umgehend und kündigte laut FAZ an, die Speicherdauer für die Restschuldbefreiung mit sofortiger Wirkung von bisher drei Jahren auf sechs Monate zu verkürzen.
Damit wolle man „Klarheit und Sicherheit für die Verbraucher“ schaffen, so Schufa-Vorstandsmitglied Ole Schröder. Restschuldbefreiten ermögliche das „einen schnellen wirtschaftlichen Neustart“. Die Löschung verspricht die Schufa automatisch umzusetzen. Betroffene müssten dazu nichts unternehmen.
Wer nun glaubt, der vermeintliche Sinneswandel habe wesentliche Auswirkungen, könnte sich getäuscht sehen. Denn den Schufa-Score werde die Änderung eher nicht beeinflussen, heißt es.
Dass der EuGH die Praxis kippen wird, gilt derweil als wahrscheinlich. Mitte März hatte ein Gerichtsgutachter kritisiert, dass das Scoring und die bisherige Speicherpraxis der Einträge zur Restschuldverschreibung gegen EU-Datenschutzrecht verstoßen.
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