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Feiertage und Remote-Arbeit: Zählt der Arbeits- oder der Wohnort?

Wenn Arbeits- und Wohnort in verschiedenen Bundesländern liegen, taucht oft die Frage nach den zustehenden Feiertagen auf – so auch beim 8. Mai, dem Tag der Befreiung. Ein Rechtsanwalt kennt die Antwort.

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Der 8. Mai und Remote-Arbeit: Zählt der Arbeits- oder der Wohnort? (Foto: Shutterstock)

Der Wohnort in Berlin, der Arbeitsort in Hannover. Derartige Lebenssituationen sind heutzutage keine Seltenheit mehr. Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) teilte vergangenes Jahr mit, dass 19,3 Millionen Deutsche im Jahr 2018 pendelten. Tendenz steigend. Doch es gibt auch viele Remote-Worker, die beispielsweise nur gelegentlich in die Firma kommen und die meiste Zeit unterwegs sind. Eine häufig gestellte Frage lautet in dem Zusammenhang: Welchen Feiertagen unterliegen diese Menschen eigentlich? Aufschluss gibt das Arbeitszeitgesetz. Es besagt, dass der aktuelle Arbeitsort ausschlaggebend ist.

Remote-Arbeit: Es gelten immer die Feiertage des bestimmungsgemäßen Arbeitsortes

Der Wohnort in Berlin, der Arbeitsort in Hannover und überhaupt ständig unterwegs. Welche Feiertage zählen für Remote-Worker? (Foto: Shutterstock)

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Leben in Berlin, arbeiten in Hannover. Der aktuelle Arbeitsort, muss – um bei dem konkreten Beispiel zu bleiben – nicht immer der Sitz der Firma sein. In Niedersachsen wird beispielsweise Reformationstag gefeiert. Für die Belegschaft in Hannover ist das ein freier Tag. Für den Kollegen, der von Berlin aus arbeitet, jedoch nicht. Umgekehrt ist es jetzt beim Tag der Befreiung. Für die Berliner ist frei, für die Hannoveraner nicht. Es sei denn, die Kollegin oder der Kollege hat an dem Tag eine Anwesenheitspflicht in der Hauptstadt. Dann hat der Mitarbeitende ebenfalls frei, denn in Berlin wird der 8. Mai, wie gesagt, gefeiert.

„Es gilt immer der Feiertag des bestimmungsgemäßen Arbeitsortes des Beschäftigten“, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph Heidelberg gegenüber t3n. „Deshalb haben die bayrischen Berufstätigen auch mehr Feiertage als beispielsweise die Niedersachsen oder Berliner. Dies lässt sich auch nicht anders vereinbaren, weil das Arbeitszeitgesetz ein Arbeitsverbot in dem jeweiligen Bundesland anordnet.“ Laut dem Juristen könne man lediglich vereinbaren, dass die Mitarbeiter bei einem nicht niedersächsischen Feiertag in die Firma kommen und dort arbeiten. Bezahlt werden müssen die Angestellten sowieso.

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Bei einem Auslandseinsatz muss der Mitarbeiter übrigens auch an deutschen Feiertagen arbeiten – außer im Gastland findet ebenfalls ein Feiertag statt. „Der Arbeitnehmer hat im Falle eines ausländischen Feiertages jedoch keinen Anspruch auf Entgeltzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG“, erklärt Heidelberg weiter. „Der Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ist grundsätzlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.“ Gut beraten ist dann, wer eine Betriebsvereinbarung aufsetzt. Sie legt fest, wann der Arbeitgeber den Mitarbeiter freizustellen hat und ob es sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Freistellung handelt.

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