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Gekaufte Rezensionen ohne Hinweis sind wettbewerbswidrig

Einmal mehr hat ein deutsches Gericht entschieden, dass Fake-Rezensionen gegen geltendes Recht verstoßen. Ein gutes Urteil, denn die Leidtragenden sind sonst nicht nur die Mitbewerber, sondern auch die Kund:innen – und nicht zuletzt Amazon selbst.

2 Min.
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(Foto: Shutterstock)

Einmal mehr hat ein Gericht über Fake-Rezensionen zu entscheiden gehabt. Dabei hatte ein Amazon-Händler seine Produkte mit Rezensionen beworben, aus denen nicht hervorging, dass die Urheber:innen sie im Gegenzug für Kostenvorteile beim Produkt geschrieben haben. Das Landgericht Hamburg entschied nun in einem Streit zwischen Amazon als Plattformbetreiber selbst und dem Unternehmen, das Händlern gekaufte Bewertungen anbot.

Laut der Haltung des Gerichts müssen die Händler:innen nun entweder die Bewertungen löschen oder diese mit einem Hinweis dahingehend versehen, wie diese zustande kamen. Das Angebot des Unternehmens sah vor, dass Händler:innen ein kostenpflichtiges Abo mit Gutscheinkampagnen bei Amazon buchen können. Unter dem Angebot wurden in der gewohnten Weise Produktbewertungen veröffentlicht, wobei auch Produkttester:innen teilnehmen konnten, die die Produkte meist vergünstigt oder gar gegen eine entsprechende Vergütung für das Verfassen der Rezension erhalten. Negative Bewertungen führten dabei offenbar zum Ausschluss des Produkttesters oder der -testerin.

Verbraucher:innen werden ansonsten getäuscht

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Wie der auf IT- und Internetrecht spezialisierte Anwalt Christian Solmecke erklärt, habe das LG Hamburg zwar ausgeführt, dass gekaufte Rezensionen nicht per se rechtswidrig seien, dass es aber erforderlich sei, darauf hinzuweisen, wie diese zustande kamen. „So muss nach Ansicht des Gerichts für andere Besucher:innen des Onlineshops erkennbar sein, dass für die positiven Rezensionen bestimmte Vermögensvorteile gewährt wurden“, erklärt Solmecke. Denn die Objektivität der Bewertung ist daher ja anzuzweifeln, denn „sobald ihr eine Gegenleistung zugrunde liegt, verfolgt sie einen kommerziellen Zweck“.

In schönstem Juristendeutsch führt das Gericht aus: „Das Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks ist dazu geeignet, die Verbraucher […] zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Der Verbraucher, der auf Amazon.de einkauft, bringt Bewertungen, die aus freien Stücken aufgrund eines Kaufs ohne Vergünstigung gegen Bewertung verfasst worden sind, ein ungleich höheres Vertrauen entgegen, als solchen Bewertungen, für die der Rezensent eine Gegenleistung für die Bewertung bekommen hat.“

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Letzten Endes ist all das ein Schlag mehr seitens Amazon gegen das Geschäft mit den Fake-Rezensionen. Für Amazon steht hier viel auf dem Spiel – denn Kund:innen und Händler:innen verlassen sich nicht mehr auf das Bewertungssystem, wenn dessen Aussagekraft leidet. Daher kämpft Amazon nicht nur an der juristischen Front, sondern vor allem auch mit technischen Mitteln, Machine-Learning und datenbasierten Verfahren, die Anomalien aufdecken sollen.

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