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Juristin klärt auf: Kann ich Überstunden für die Weihnachtsfeier einreichen?

Der Chef legt die Weihnachtsfeier in den Feierabend? Dafür gibt es doch bestimmt Überstunden, oder etwa nicht? Eine Juristin klärt auf, was die aktuelle Rechtslage dazu sagt.

1 Min. Lesezeit
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Kann ich Überstunden für die Weihnachtsfeier einreichen? (Foto: OneInchPunch-Shutterstock)

Weihnachtsfeiern und Sommerfeste – die einen lieben sie, andere hassen sie. Erstere freuen sich das ganze Jahr darauf, für Letztere fühlen sie sich jedes Mal wieder wie Pflichtveranstaltungen an. Dabei sind sie das keineswegs. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) müssen Team-Mitglieder selbst entscheiden können, ob sie an so einem Team-Event teilnehmen.

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Das gilt sowohl für die Weihnachtsfeier als auch für das Sommerfest. Auch nicht-saisonale Veranstaltungen wie der Besuch eines Escape-Rooms zum Zwecke des Team-Building gehören dazu. Arbeitgebende können immer nur dazu einladen, aber verpflichtend sind solche Events nicht, sagt Meike Brecklinghaus, Associate bei Bird & Bird, gegenüber t3n.

Weihnachtsfeier: Team-Events sind stets freiwillig

Im Umkehrschluss können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich gleichzeitig auf freiwilliger Basis dafür entscheiden, beispielsweise an einer Weihnachtsfeier im Feierabend teilzunehmen, sich auch nicht darauf berufen, Überstunden für die Dauer des Team-Events gutgeschrieben zu bekommen, so die Rechtsanwältin weiter.

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Wer insofern seinen Feierabend lieber mit der Familie oder Freunden anstatt den Kolleginnen und Kollegen genießen will, beziehungsweise hofft, die aufgebrachte Zeit am Ende abbummeln zu können, sollte noch einmal in sich gehen. Die aufgebrachte Zeit ist dem Team-Event tatsächlich freiwillig geschenkt worden. Das Einfordern von Überstunden wäre laut der aktuellen Rechtsprechung nicht zulässig, so Brecklinghaus.

Ab wann gibt es Überstunden?

Grundsätzlich liegen Überstunden nur dann vor, wenn die individual- oder kollektivrechtlich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird. Ob dies der Fall sei, wird durch einen Vergleich zwischen der vertraglich festgelegten Arbeitszeit und der vom Arbeitnehmenden tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ermittelt.

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Als Arbeitszeit gelte dabei immer nur die Zeit, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufwenden, um die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, sagt Meike Brecklinghaus. „Überstunden liegen mithin nicht bereits dann vor, wenn sich Arbeitnehmende außerhalb der für sie geltenden regelmäßigen Arbeitszeit im Betrieb aufhalten.“ Im Klartext: Überstunden müssen immer angewiesen oder abgesegnet sein.

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