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Justizministerium prüft Rechtsmittel nach Schlappe beim NetzDG

Das Bundesjustizministerium prüft, ob es Rechtsmittel gegen die Niederlage vor dem Verwaltungsgericht Köln einlegen wird. Das hatte am 1. März entschieden, dass das NetzDG in Teilen gegen europäisches Recht verstoße.

Quelle: dpa
1 Min. Lesezeit
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Das Bundesjustizministerium prüft, ob es gegen das Urteil zum NetzDG vorgehen will. (Foto: nitpicker/Shutterstock)

Nach der Niederlage in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen Google und Facebook überprüft das Bundesjustizministerium, ob es gegen das Urteil vorgehen wird. Die einstweilige Anordnung zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) sei noch nicht rechtskräftig, erklärte eine Sprecherin des Ministeriums am Mittwoch. „Der Bundesrepublik steht dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Ob dieses Rechtsmittel eingelegt werden soll, wird das Bundesministerium der Justiz nunmehr prüfen.“ Das Ministerium werde „die Entscheidung dazu sorgfältig auswerten und prüfen, welche Folgerungen insgesamt aus der Entscheidung zu ziehen sind“.

Verwaltungsgericht Köln: NetzDG verstößt in Teilen gegen europäisches Recht

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Das Verwaltungsgericht hatte am Dienstag entschieden, das neue NetzDG zur Bekämpfung von Straftaten und Hassrede im Internet verstoße teilweise gegen europäisches Recht. In dem Rechtsstreit zwischen den Internetkonzernen und dem Bund geht es unter anderem um die Frage, ob Google und Facebook sowie andere Netz-Plattformen im großen Stil Nutzerdaten von mutmaßlichen Straftätern an das Bundeskriminalamt (BKA) liefern müssen.

Das Justizministerium erklärte nun, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens werde man in der Sache keine Maßnahmen gegen Google und den Facebook-Konzern Meta ergreifen. „Dies hat die Bundesrepublik bereits zu Beginn der Eilverfahren zugesagt. Und diese Zusage gilt auch weiterhin.“

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Die Sprecherin betonte, bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts handelt es sich um eine Entscheidung in einem Eilverfahren. „In diesen Verfahren gilt ein anderer rechtlicher Maßstab als in ordentlichen Verfahren. Die endgültige Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen wird der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten sein.“

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