Kind krank? Welche Rechte Eltern haben – und was sie besser nicht machen sollten
Ein Szenario, das viele Eltern kennen: Das Kind hat Fieber, Husten oder Durchfall und ist quengelig. Da der Nachwuchs nun nicht in die Schule oder Kita kann, muss ein Elternteil zur Pflege zu Hause bleiben. Was aber, wenn man alleinerziehend ist oder beide Eltern berufstätig sind?
Bezahlte Freistellung oder Kinderkrankengeld?
Zunächst einmal gut zu wissen: Kinder unter zwölf Jahren stehen unter Betreuungspflicht, die auf jeden Fall der Pflicht zur Arbeitsleistung vorgeht. Beschäftigte haben demnach das Recht dazu, ein krankes Kind zu Hause zu betreuen und deshalb der Arbeit fernzubleiben. Arbeitgeber dürfen auch nicht verlangen, dass ihre Mitarbeitenden in dem Fall Überstunden abbauen; es besteht Anspruch auf Freistellung. Eltern müssen sich dafür ab dem ersten Tag der Erkrankung eine ärztliche Krankschreibung für das Kind holen. Seit Dezember 2023 können Väter und Mütter eine Kinderkrankmeldung für bis zu fünf Tage auch telefonisch anfragen, wenn die Kinderarztpraxis das Kind bereits persönlich kennt.
Eltern, die in einem Angestelltenverhältnis arbeiten, können bei Erkrankung eines betreuungspflichtigen Kinds vom Arbeitgeber bis zu fünf Tage bezahlt freigestellt werden. In manchen Arbeitsverträgen ist die Vergütungspflicht nach Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs jedoch ausgeschlossen. In dem Fall sollten sich Eltern auf keinen Fall selbst krankschreiben lassen, um trotzdem eine Entgeltfortzahlung zu erhalten, erklärt Fachanwältin Natalie Oberthür dem Nachrichtenportal NTV. Mit einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit riskieren sie eine außerordentliche Kündigung.
Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, haben gesetzlich versicherte Eltern die Möglichkeit, Kinderkrankengeld zu beantragen. Für die Jahre 2024 und 2025 hat jedes Elternteil pro Kind unter zwölf Jahren Anspruch auf 15 Kinderkrankengeldtage pro Jahr, bei Alleinerziehenden sind es 30 Tage pro Jahr. Damit hat sich die Anzahl der Tage im Vergleich zum Vorjahr um fünf beziehungsweise zehn Tage erhöht, nachdem die Corona-Sonderreglungen Ende 2023 ausgelaufen sind. Bei drei oder mehr Kindern steigt die Gesamtzahl der Anspruchstage pro Elternteil und pro Jahr auf 35 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr.
Im Fall einer Erkrankung, bei der ein Elternteil das Kind in eine stationäre Behandlung begleitet, besteht so lange Anspruch auf Kinderkrankengeld, wie die Mitaufnahme dauert. In diesem Fall gibt es keine Höchstdauer und die Tage werden auch nicht auf die eigentlich Kinderkrankentage angerechnet. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und kann direkt bei der Krankenkasse beantragt werden.
Freistellung gilt auch im Homeoffice
Eltern, die im Homeoffice arbeiten, haben genauso Anspruch auf Kinderkrankengeld wie Väter und Mütter, die zur Arbeit vor Ort sein müssen. Es ist zudem möglich, dass sich zwei gesetzlich versicherte, berufstätige Elternteile mit der Betreuung abwechseln und dafür flexibel einzelne Kinderkrankentage nehmen. Nicht zulässig ist es, die eigenen verbleibenden Kinderkrankentage auf den Partner oder die Partnerin zu „überschreiben“. Auch privat versicherte Elternteile und Kinder sind von der Regelung ausgenommen.