Der Herbst ist da – und mit ihm kommen die ersten krankheitsbedingten Fehltage. Husten, Schnupfen, Fieber und Gliederschmerzen sind die Symptome von Grippegeplagten. Wem es so ergeht, der denkt eher selten daran, am ersten Tag der Krankmeldung direkt einen Arzt aufzusuchen. Das ist auch okay, solange Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet sind, die Krankschreibung noch am selben Tag dem Arbeitgeber vorzulegen.
Rückwirkende Krankschreibung: Ärzte müssen jeden Fall genau prüfen
Wer es sich leisten kann, belässt es meist bei der ordnungsgemäßen Krankmeldung vor Arbeitsbeginn und legt den Arztbesuch auf einen anderen Tag. Laut §5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) sind Arbeitnehmer ohnehin erst verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach dem dritten Krankheitstag beim Chef vorzulegen – zumindest solange es auch hier keine anderslautende Vereinbarung gibt.
Doch wie lange kann ein Arzt einen Arbeitnehmer überhaupt rückwirkend krankschreiben und die abzugebende Krankschreibung zurückdatieren? Wer darauf eine Antwort sucht, findet sie in den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien (AU-RL) der deutschen Krankenkasse. Laut ihnen sollen Ärzte ihre Patienten eigentlich gar nicht rückwirkend krankschrieben. So soll ein Missbrauch des Systems verhindert werden.
Da es für jede Regel immer auch eine Ausnahme gibt, ist in bestimmten Fällen aber auch eine Rückdatierung der Krankschreibung möglich. Ärzte müssen in jeden Fall genau prüfen können, ob der Patient auch schon am vorherigen Tag oder sogar noch länger davor krank gewesen sein kann. Und auch da haben die Krankenkassen einen Rahmen gegeben: Der Arzt darf dann maximal bis zu drei Tage rückwirkend krankschreiben.
Übrigens, in unserem Fundstück erfährst du von acht Irrtümern über die Krankmeldung, die jeder Arbeitnehmer kennen sollte. Lies auch: Krankschreibung – Was darf ich und was nicht?
“ Laut §5 Entgeldfortzahlungsgesetz (EntgFG) sind Arbeitnehmer “
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