Verträge müssen in Zukunft über einen Button im Internetangebot oder auf der Plattform des Unternehmens kündbar sein – zumindest dann, wenn es sich um Verträge handelt, die auch online geschlossen werden können. Denn Verträge sollen im Sinne des Verbraucherschutzes so einfach zu kündigen sein, wie man sie schließen kann.
Was besagt das Gesetz um den Kündigungsbutton?
Das Gesetz, das noch am Ende der letzten Legislaturperiode unter der damaligen Justiz- und Verbraucherschutzministerin Christine Lambrecht (heute Verteidigungsministerin) beschlossen wurde, sieht vor, dass die Onlinekündigung von Verträgen so einfach sein muss wie das Schließen dieser Verträge. Das betrifft sowohl auf Websites als auch über Apps geschlossene Verträge. Überarbeitet wurde dafür Paragraf 312k im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Es darf zum einen nicht mehr erforderlich sein, für die Kündigung beim Anbieter anzurufen, diesem Briefe oder andere Formulare zu schicken oder die Kündigung telefonisch bestätigen zu lassen. All das waren in der Vergangenheit beliebte Mittel und Wege, wie gerade Telefonanbieter, Streamingdienste, Internetprovider und andere auf Abo-Basis arbeitende Unternehmen die Kund:innen gegängelt haben – immer mit dem Ziel, dass auf dem Weg der möglichst komplexen Kündigung der Kündigungswunsch in Vergessenheit gerät, man eine Möglichkeit hat, den:die Kund:in am Telefon geschickt in einen günstigeren Vertrag hineinzuverhandeln, oder dass Nutzer:innen gleich ganz an der langen Wartezeit in der Kündigungshotline verzweifeln.
Dass das gut funktioniert hat, erklärt ein Mitarbeiter eines großen Callcenters. Er habe es in etwa einem Drittel der Fälle geschafft, für Kund:innen attraktive Verträge zu finden, die oftmals nicht bekannt waren oder auf undokumentierten Sonderkonditionen beruhten. Das fällt nun in vielen Fällen für die Unternehmen weg, wobei Rückholerangebote aber dennoch weiter erlaubt bleiben – entweder per Mail oder Plattform oder per Telefonanruf, sofern die entsprechenden Rechte zum Anrufen des:der Kund:in bestehen. Das tun sie erstaunlich oft, da es sich ja juristisch hier um einen Call handelt, der mit der Kundenbeziehung und dem Vertraglichen zu tun hat und nicht um Drittwerbung.
Welche Firmen müssen den Kündigungsbutton anbieten und welche nicht?
Der Kündigungsbutton betrifft alle „entgeltlichen Dauerschuldverhältnisse“, also jene Verträge, die sich auf wiederkehrende und über einen längeren Zeitraum wiederholende Leistungen und Gegenleistungen beziehen. Auf Deutsch: vor allem Abo-Dienste und alles, was mehr oder weniger regelmäßig von deinem Konto abgebucht wird, also das Abo für die Zeitschrift, den Onlinedienst, die Mitgliedschaft im Fitnessstudio und den Streamingdienst. Das gilt aber jeweils nur unter der Voraussetzung, dass auch der Vertragsschluss selbst in einer Online- oder Digitalvariante angeboten wird.
Es gibt allerdings ein paar Ausnahmen, wenn es darum geht, wer eine Kündigung von Verträgen nicht auf diese Weise ermöglichen muss. Das betrifft zum einen Arbeits- und Mietverhältnisse, aber zum anderen auch Finanzdienstleister und Banken.
Wie ist der Kündigungsbutton genau umzusetzen?
Konkret muss der Button gut auffindbar sein und soll etwa mit einem verständlichen Text wie „Vertrag hier kündigen“ beschriftet sein. Doch allein schon um die Auffindbarkeit dürfte in den kommenden Monaten reichlich Streit entstehen, etwa ob der Button über die Startseite erreichbar sein muss und wie prominent er da stehen muss.
Übrigens darf der Button nicht erst nach dem Einloggen verfügbar sein, weil auch solche Verträge auf diese Weise zu kündigen sein müssen, zu denen der:die Kund:in bereits die Zugangsdaten verloren hat. Auch ein vorheriges erneutes Bereitstellen lässt sich im Rahmen dieser Zwei-Schritte-Regelung nicht umsetzen. Erlaubt ist aber eine hybride Lösung, die einerseits das Einloggen als Standard vorsieht (und nach Login dann die einfache Kündigung ermöglicht), aber eben auch ein Formular anbietet, das dem Anbieter mehr Arbeit beim Zuordnen macht. Tipp: Kund:innen sollten nach Möglichkeit in diesem Fall die Login-Lösung wählen, weil auf diesem Weg eine schnellere Zuordnung und Kündigung möglich ist.
Das Ganze erfolgt bestenfalls in zwei Schritten, auf der zweiten Seite lassen sich gegebenenfalls Elemente wie der Kündigungszeitpunkt oder der genaue Vertrag auswählen und definieren. Danach erfolgt die eigentliche Kündigung mit einem Text wie „Endgültig kündigen“. Im Anschluss sollen den Kund:innen das Resultat und die nächsten Schritte (etwa dass die Bestätigung in den nächsten Tagen noch einmal per Mail erfolgt) angezeigt werden.
Was ist mit Verträgen, die in der Vergangenheit geschlossen wurden?
Der Kündigen-Button betrifft auch Verträge, die in der Vergangenheit, also vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, geschlossen wurden. Er muss ferner auch für Verträge angeboten werden, die du nicht online abgeschlossen hast, aber jetzt sehr wohl auf diese Weise kündigen könntest. All das beschneidet übrigens nicht die alten Rechte, weiterhin per Mail oder Telefon oder auf anderem vorgesehenen Wege kündigen zu dürfen.
Was passiert Anbietern, wenn der Button fehlt?
Einige Händler und Dienstanbieter, beispielsweise sämtliche Mobilfunk- und Internetprovider, aber etwa auch Amazon bezüglich der Prime-Mitgliedschaft haben den entsprechenden Button in den letzten Tagen implementiert oder sogar offiziell angekündigt. In den meisten Fällen findet er sich freilich nicht so prominent und gut sichtbar auf der Seite, wie sich der Gesetzgeber das vermutlich vorgestellt oder erhofft hat. Zu klären sein wird in Zukunft auch, ob es sich bei der Schaltfläche um einen richtigen auffälligen Button handeln muss oder ob ein Link mit dem entsprechenden Text ausreicht.
Website-Betreiber, die entsprechende Dienste anbieten, für die der neue Button Pflicht ist, sollten übrigens spätestens jetzt tätig werden, um Abmahnungen und Bußgelder zu verhindern. Es gibt eine Vielzahl an Whitepapers mit technischem oder rechtlichem Hintergrund zum Thema, etwa vom Eco-Verband der Internetwirtschaft sowie vom IT-Branchenverband Bitkom. Doch das Ganze reicht noch deutlich weiter: Bieten die Unternehmen nämlich keinen solchen „Jetzt kündigen“-Button an, kann das dazu führen, dass Kund:innen einen bestehenden Vertrag fristlos kündigen können. Ob dieser Passus allerdings vor Gericht Bestand hat, gerade wenn eine Kündigung dieser Tage in der Umstellungsphase erfolgt, ist abzuwarten. Denn oft sind die Gerichte hier großzügig, müssen es aber nicht sein. Meist lohnt es sich auch nicht, für einen solchen Vertrag vor Gericht zu ziehen, da auch das wiederum Kosten verursacht.