Fake-Rezensionen verboten! So werden Verbraucher im Internet ab sofort geschützt

Diese neue Richtlinie soll mehr Rechtssicherheit für Verbraucher:innen bringen. (Bild: Cybrain / Shutterstock)
Auf den etwas altmodischen Namen Omnibus-Richtlinie hört ein Gesetzeswerk, das in sämtlichen EU-Ländern die Rechte der Verbraucher:innen stärken soll. Gerade und insbesondere im Onlinehandel werden die Rechte der Kund:innen gestärkt. Die Grundlage für all das bildet die Richtlinie (EU) 2019/2161, die bis zum Stichtag am 28. Mai in deutsches Recht umgesetzt werden musste und die daher jetzt für alle Beteiligten gilt. Sie umfasst unter anderem im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht (GSVWG) Änderungen im Wettbewerbsrecht, aber auch in der Preisangabenverordnung sowie im Zivilrecht.
Plattformen müssen Ergebnisliste aufschlüsseln
Beispielsweise werden aufgrund der Änderungen Marktplätze und Plattformen wie Amazon Marketplace, Ebay oder Airbnb und Preissuchmaschinen wie Idealo und guenstiger.de dazu verpflichtet, gegenüber den Verbraucher:innen aufzudecken, nach welchen Kriterien Rankings und Suchergebnislisten erstellt werden, etwa auch, ob hier bestimmte Produkte aufgrund von Werbemaßnahmen weiter vorne erscheinen oder anders eingestuft werden. Entscheidend sind hier die Hauptparameter sowie die relative Gewichtung, wenn etwa ein Index zum Einsatz kommt.
Wird ein Ranking durchgeführt, wie es etwa im Geldanlage- und Kreditwesen sowie bei Versicherungsvergleichen üblich ist, müssen Verbraucher in der Lage sein, zu erkennen, welche Anbieter hierin berücksichtigt sind, sodass sie fehlende wichtige Anbieter daraus ableiten können. Zudem müssen Marktplatzbetreiber darüber informieren, ob es sich bei dem Marktplatzhändler um einen Unternehmer handelt oder ob eine Privatperson verkauft – ein Umstand, der auf vielen Marktplätzen bereits heute deklariert wird.
Neuerungen bei digitalen Produkten
Viel getan hat sich bei digitalen Produkten, also E-Books oder Filmdateien. Hier erlischt das Widerrufsrecht neuerdings dann, wenn mit personenbezogenen Daten bezahlt wurde und der Unternehmer bereits mit der Erfüllung des Vertrags begonnen hat. Fließt Geld, muss der oder die Händler:in darauf hinweisen, dass mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird und das Widerrufsrecht somit vorzeitig erlischt – und der Verbraucher muss seinerseits bestätigen, dass er darüber aufgeklärt wurde, dass das Widerrufsrecht mit kompletter Vertragserfüllung erlischt.
Eine wichtige Änderung betrifft die Personalisierung von Preisen (nicht aber die auf Angebot und Nachfrage basierenden spontanen Preisänderungen!): Wird eine Preisauszeichnung personalisiert für einen bestimmten Kunden oder auf einem bestimmten Endgerät unterschiedlich angepasst, müssen Kund:innen dies erkennen können. Neu in der Richtlinie über Preisangaben ist außerdem die Vorgabe, dass bei einem Streichpreis genauer erklärt sein muss, wie er zustande kommt und worauf er sich bezieht.
Außerdem muss der niedrigste Gesamtpreis der vergangenen 30 Tage genannt werden. Ziel ist es, dass Verbraucher:innen gut und sicher beurteilen können, ob ein besonders hoher Preis als Referenz angegeben wird, der nur kurzzeitig Bestand hatte. Das betrifft im konkreten Fall nur Waren, keine Dienstleistungen und bezieht sich auch nur auf den Handel mit Endverbrauchern. Eine weitere Besonderheit betrifft Eintrittskarten und Tickets, die auf dem Zweitmarkt verkauft werden. Hier muss der oder die Kaufinteressent:in sehen können, was diese regulär, im Originalpreis gekostet haben.
Neuerungen bei Rezensionen und Bewertungen
Auch das Thema Kundenrezensionen und Produktbewertungen haben sich die Verbraucherschützer:innen vorgenommen und eine sinnvolle Lösung gefunden: Bei Bewertungen müssen Leser:innen darüber Aufschluss bekommen, ob und wenn ja wie diese auf ihre Echtheit überprüft wurden und beispielsweise wie bei Amazon ein Kauf stattgefunden hat. Allerdings ist dies natürlich oftmals auch noch kein stichhaltiger Beweis für die Echtheit. Explizit im Gesetz festgehalten ist nun, dass gefälschte Nutzerbewertungen nicht nur verboten sind, sondern auch erst gar nicht beauftragt oder vermittelt werden dürfen.
In eine ähnliche Richtung gehen ein paar Gesetzesänderungen, die Influencer:innen und Blogger:innen und ihre Tätigkeit betreffen. Danach müssen sie etwa bei sozialen Medien wie Instagram, Facebook oder Tiktok einen Beitrag als Werbung kenntlich machen, wenn sie dafür eine finanzielle Zuwendung oder auch anderweitige Gegenleistung erhalten haben oder werden.
Der Gesetzgeber schafft hier ein Stück weit mehr Klarheit angesichts Rechtsunsicherheiten, die sich in unterschiedlichen Urteilen niedergeschlagen hatten. Ob die hier getroffenen Ansätze ausreichen, wird die Zeit zeigen.
Teilweise geltendes Recht festgeschrieben
Unterm Strich sind die Neuerungen der diversen Handelsgesetze sinnvoll, wobei einige davon nur bereits gelebte Rechtspraxis, die sich aus anderen Normen ergibt, festschreiben. Sie schaffen sowohl für Händler:innen als auch für Kund:innen mehr Rechtssicherheit und Transparenz und eine Harmonisierung bei den Bußgeldern und Sanktionen. Allerdings können sich bei den neuen Regelungen Abmahnfallen ergeben, wenn Onlineshops diese nicht rechtzeitig umgesetzt haben. Auch die Verpflichtungen rund um die Rezensionsdokumentation richtig umzusetzen, ist nicht ganz einfach.
Das ist sehr zu begrüßen. Ich sehe die Entwicklung ein wenig kritisch mit den Bewertungen, da in den letzten Jahren künstliche Bewertungen auf dreiste Weise zustandegekommen sind. Als Vebraucher kann man schon Auskunft erhalten, wie Bewertungen zustande kommen und da sind die Monopolisten auch gefragt.