Medienstaatsvertrag: Neue Regeln für Streamer, Blogger und Tech-Konzerne
Der Medienstaatsvertrag ist in Kraft getreten. Er soll den Rundfunkstaatsvertrag, das veraltete Regelwerk aus dem Jahr 1991, modernisieren und Rechtsunsicherheit aufheben. Davon gab es in der Vergangenheit eine Menge. Die wichtigste Änderung liegt zunächst in der Zuständigkeit: Die Internet-Medien stellt der Vertrag ausdrücklich unter die Aufsicht der Landesmedienanstalten. Die sind darauf sehr unterschiedlich vorbereitet.
Journalistische Sorgfaltspflicht für alle Berichtenden
Generell müssen sich nun auch Internetmedien an anerkannte journalistische Grundsätze halten. Etwa besteht die Pflicht, Nachrichten vor ihrer Veröffentlichung auf deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Dabei haben die Verfasser die Latte für Berichterstatter niedrig angesetzt: Die Pflichten betreffen alle Telemedien mit journalistisch-redaktionellen Angeboten – also auch entsprechende Facebook-Feeds oder Telegram-Channels. Alle Medien müssen einen Verantwortlichen nennen, der im Falle eines Falles „uneingeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.“ Außerdem müssen Betreiber automatisierte Inhalte oder Bot-Kommunikation als solche kennzeichnen.
Zu den Pflichten gehört, bei Umfragen zu erwähnen, ob sie repräsentativ sind und sich einer freiwilligen Selbstkontrolle zu unterziehen. So wie der Deutsche Presserat darauf achtet, dass Print-Publikationen die journalistische Sorgfalt einhalten, sollen auch alle anderen Medien entsprechende Stellen zugewiesen bekommen. Pendants existieren in der Filmwirtschaft (FSK) oder für Internet-Dienstleister (FSM). Die Einrichtungen können sich auch erst gründen – sie müssen nur unabhängig und anerkannt sein. Regelverstöße kann die Instanz dann mit Rügen ahnden.
Internet-Giganten zu Transparenz verpflichtet
Auch Facebook und Co. verbreiten Medien und fallen daher unter die Transparenz-Verpflichtung. Das heißt, sie müssen erklären, nach welchen Kriterien sie Inhalte gewichten und anzeigen. Außerdem dürfen sie journalistisch-redaktionelle Inhalte nicht anderen gegenüber bevorteilen – etwa, weil es Anzeigenkunden sind. Zusätzlich installiert der neue Vertrag ein Widerspruchsrecht. Wer sich also auf publizistischem Terrain schlechter behandelt sieht, kann sich bei der Landesmedienanstalt darüber beschweren. Beobachter sprechen von „interessanten Konflikten“, die dadurch noch ausgelöst werden könnten.
Die Gleichbehandlung geht bis in die Menüführung von Smart-TVs und Medien-Sticks. So ist es etwa nicht erlaubt, Netflix im Menü zentral zu positionieren, weil der Streamingriese dafür bezahlt hat. Auch die Anbieter von Benutzeroberflächen müssen bei Bedarf erklären können, wie sie auswählen und sortieren. Das gilt ebenfalls für digitale Assistenten. Wer etwa fragt: „Was gibt es heute Neues?“ soll im Ergebnis eine ausgewogene Mischung an Nachrichten erhalten.
Streamer müssen nicht mehr zittern
Es gab immer mal Ärger, weil Medienanstalten von Livestreamern auf Youtube oder Twitch Rundfunklizenzen verlangt haben. Damit ist jetzt Schluss. Programme, die nur eine geringe Meinungsbildung entfalten und im Schnitt weniger als 20.000 Menschen auf einmal erreichen, hat der Gesetzgeber pauschal ausgenommen.