
Nach dem Gerichtsurteil, das den kassenlosen Supermärkten der Tegut-Gruppe in Hessen die Sonntagsöffnung untersagt, hat Tegut zunächst die Pläne für die Teo-Supermärkte zur Disposition gestellt. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) war im Januar erfolgt und sah vor, dass – auch wenn die Zukunftsmärkte an Sonntagen komplett ohne Personal auskommen – eine Öffnung nicht erlaubt ist, wenn die Märkte nicht, wie in zwei Fällen, in direkter Nähe eines Hauptbahnhofs liegen und somit unter Reisebedarf fallen.
Nach Auffassung des Gerichts bezweckt das hessische Ladenöffnungsgesetz nicht nur den Schutz der Arbeitnehmer:innen im Einzelhandel, sondern auch den Schutz der Sonn- und Feiertage als Zeiten der Arbeitsruhe.
Wie inzwischen bekannt wurde, hatte Verdi (genauer der Fachbereich Handel) die Stadt aufgefordert, den Selbstbedienungsmarkt an Sonn- und Feiertagen zu schließen und die Rechtslage zu prüfen. Die Stadt hatte daraufhin das Regierungspräsidium als zuständige Aufsichtsbehörde um Klärung gebeten, das dann die Sonntagsöffnung unterbunden hatte.
Dagegen hatte Tegut verschiedentlich geklagt, wobei der VGH die Klage eher im Hinblick auf den Gesetzgeber zurückgewiesen hatte. Die Tatsache, dass die Geschäfte sonntags ohne Personal laufen, ändere an dem bisher bestehenden Gesetz nichts. Das müsste demnach geändert werden.
Resolution an Hessische Landesregierung – Ausgang offen
Auch die Fuldaer Stadtverordnetenversammlung hat die Hessische Landesregierung einstimmig in einer Resolution aufgefordert, die notwendigen gesetzlichen Regelungen für die Sonn- und Feiertagsöffnung von vollautomatisierten Märkten und anderen Verkaufsstellen, die ohne den Einsatz von Personal auskommen, zu schaffen. Interessant dabei ist vor allem, dass im durchaus nicht weniger auf die Sonntagsruhe bedachten Bayern entsprechende Lösungen für die Sonntagsöffnung gefunden wurden.
Für Tegut und andere Anbieter solcher kassenloser Märkte bedeutet das eine Rechtsunsicherheit und schafft keine Klarheit darüber, ob sich die Investition in die teure Technik bezahlt macht. Man glaube zwar weiterhin an das besagte Vertriebskonzept, erklärt das Unternehmen gegenüber den Medien, prüfe aber jetzt in jedem Einzelfall die Rentabilität der Supermärkte an den einzelnen Standorten. In der Tat ist das für Tegut (und die Mitbewerber:innen) ein herber Rückschlag, der offenbar auch einige geplante Filialen in kleineren hessischen Gemeinden betrifft, die zunächst auf Eis gelegt sind.
Kassenlose Supermärkte: Vielzahl an konkurrierenden Konzepten
Tegut ist allerdings bei Weitem nicht der einzige Anbieter solcher kassenloser Lösungen. Bundesweit existieren eine Reihe von unterschiedlichen Konzepten solcher „Smart Stores“. Auffällig ist, dass die Supermarktketten von Rewe (mit Pick & Go) bis Edeka (mit einzelnen Shops an kleineren Bahnhöfen) alles andere als einheitlich agieren. Für den Gesetzgeber wird das bedeuten, dass man das Gesetz für viele Eventualitäten formulieren muss. Denn im einen Fall handelt es sich um einen App-basierten Automaten mit großem Touchscreen, wie man es aus Schnellrestaurants kennt, in anderen Fällen gehen die Kund:innen durch den Laden („Walk-in-Store“) und suchen die Waren selbstständig aus, was durch Kameras überwacht und abgerechnet wird.
In einigen Fällen ist der Shop für alle zugänglich, in anderen Fällen braucht es eine vorherige Anmeldung, was nicht nur technisch, sondern auch juristisch Unterschiede macht. Und nicht zuletzt auch relevant für die Sonntagsöffnung: In einigen Stores gibt es Supervisor, die gegebenenfalls auch assistieren oder den teilweise noch erforderlichen Alters-Check bei bestimmten Warengruppen übernehmen, in anderen Fällen ist niemand vor Ort und die Auffüllarbeiten und der Betrieb fallen für verschiedene Stores jeweils situativ an.
Dabei sind die besagten Einkaufsmöglichkeiten ja meist nicht für den Großeinkauf des Familienhaushaltes gedacht, sondern eher für die schnelle Besorgung zwischendurch oder für jene Kund:innen, die nicht gerne anstehen wollen. Im Falle der SB-Märkte von Teo heißt es, dass in einigen Fällen ein durchaus nicht zu vernachlässigender Umsatzanteil auf die Sonntage entfallen sei – also eher jene Einkäufe, die man ansonsten an einer Tankstelle erledigt hätte.
Betreiber brauchen Rechtssicherheit für Planung
Offenkundig ist aber auch, dass es hier vor allem einheitliche Gesetze für ganz Deutschland braucht, um gerade für die größeren Ketten und ihre Kund:innen Klarheit zu schaffen. Ansonsten hat Deutschland einmal mehr eine Chance auf Digitalisierung und Automatisierung vertan. Dabei geben selbst Gewerkschaftsvertreter:innen auf Nachfrage an, dass aktuell angesichts des Arbeitskräftemangels nicht alle offenen Stellen im Handel besetzt werden können.
Nicht vergessen werden sollte dabei auch, dass das Thema auch etwas mit Inklusion und dem Stadt-Land-Gefälle zu tun hat. Denn in vielen Fällen ist eine solche automatisierte Lösung ja eine gute Möglichkeit, auch bei kleinem Kund:innenaufkommen eine Einkaufsmöglichkeit zu erhalten. In Fällen wie dort wird der große Automat am Bahnhof als Außenstelle des dortigen Supermarktes betrieben.