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Stechuhr-Urteil: Das bedeutet die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hat ein Grundsatzurteil zur Arbeitszeiterfassung gefällt. Das Urteil im Wortlaut: „Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.“
Das bedeutet, dass in Deutschland die Zeiten von Vertrauensarbeit und Home Office ohne Arbeitszeitkontrolle bald vorbei sind. Das Urteil ist als eine Art Vorgriff zu sehen, da die Bundesregierung, Wirtschaftsvertreter:innen und Arbeitsrechtler:innen zuletzt über das Thema noch diskutierten.
Das Grundsatzurteil (1 ABR 22/21) könnte nach Angaben von Focus Online „weitreichende Auswirkungen auf die bisher in Wirtschaft und Verwaltung tausendfach praktizierten Vertrauensarbeitszeitmodelle bis hin zu mobiler Arbeit und Homeoffice haben“. Bislang mussten nach dem Arbeitszeitgesetz „nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit“, schreibt das Portal und zitiert den Arbeitsrechtsprofessor Gregor Thüsing, der das Urteil des Bundesarbeitsgerichts einen „Paukenschlag“ nennt.
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Das Urteil setzt gewissermaßen auch die Bundesregierung unter Druck, die aktuell noch mit der Umsetzung des sogenannten Stechuhr-Urteils der EU von 2019 beschäftigt ist. Das EU-Urteil verpflichtet die Mitgliedsstaaten, objektive und verlässliche Arbeitszeiterfassung einzuführen.
Sowohl das EU-Gesetz als auch das neue Urteil des Bundesarbeitsgerichts sollen helfen, „ausufernde Arbeitszeiten einzudämmen und Ruhezeiten einzuhalten“, fasst das Handelsblatt die Entscheidung zusammen.
Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts basiert auf einem konkreten Fall aus Nordrhein-Westfalen. In diesem wurde verhandelt, ob „Betriebsräte auf die Einführung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems pochen können – also ein Initiativrecht haben“, erklärt das Handelsblatt. Die Richter:innen lehnten dies jedoch ab und fällten im Anschluss das neue Grundsatzurteil.
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Was hier als „Urteil“ bezeichnet wird ist lediglich ein Beschluss (Entscheidung ohne Verhandlung) – und auch nur die Pressemitteilung. Die schriftliche Begründung wird erst in einigen Wochen vorliegen.