Verkaufen auf Ebay und Etsy: Warum das Finanzamt jetzt genau hinschaut
Auf Amazon, Etsy oder Ebay gibt es viele Menschen, die als private Verkäufer unterwegs sind, aber 2023 ein reges Geschäft auf den Plattformen betrieben haben. Für sie interessiert sich das Finanzamt: Wurden mit den privaten Geschäften vielleicht Steuern hinterzogen? Ein neues Gesetz hilft den Steuerfahndern, diese Frage zu klären und Schwarzhändler zu identifizieren.
Das neue Steuertransparenzgesetz (PStTG) verpflichtet die Plattformen, entsprechende Informationen über die Gewinne aus solchen Geschäften an den Fiskus zu melden. Auch Vermietungsplattformen wie Airbnb, Wimdu oder 9flats müssen bis Ende März entsprechende Daten teilen. Die Meldefrist für die neue Regelung hatte das Bundeszentralamt für Steuern zuletzt noch einmal vom 31. Januar auf den 31. März verlängert.
Die Behörde durchforstet dann die Plattformen mit der Software Xpider. Finden die Beamten auffällige Geschäfte, müssen die Betreiber der Plattformen Informationen über die Händler:innen weitergeben.
Welche Daten werden geteilt?
In den verdächtigen Fällen werden Informationen zu Namen, Geburtsdaten, Anschriften, Steueridentifikationsnummern, Bankverbindungen sowie Transaktionen und Verkaufserlösen an die Behörden weitergegeben. Allerdings gilt das nur, wenn Verkäufer:innen beispielsweise mehr als 30 Verkäufe im Jahr hatten oder einen Umsatz von über 2.000 Euro überschritten wurde. Die Limits gelten pro Plattform. Das Finanzamt vor Ort prüft dann, ob die Einnahmen aus Verkäufen und Vermietungen korrekt versteuert wurden.
Wer handelt „gewerbsmäßig“?
Wer über die definierten Grenzen kommt, wird sich also bald mit dem lokalen Finanzamt auseinandersetzen müssen. Das prüft dann im Einzelfall, ob es sich um gebrauchte Gegenstände und private Verkäufe handelt – oder ob jemand regelmäßig und damit quasi als gewerbsmäßiger Händler oder Vermieter auf den Plattformen unterwegs ist.
Auch wer regelmäßig, also etwa mehr als 30 mal im Jahr, eine Immobilie vermietet, handelt in diesem Sinne gewerbsmäßig. Gleiches gilt für ambitionierte Hobbybastler, die regelmäßig Selbstgemachtes über entsprechende Plattformen verkaufen.
Genauer schaut das Finanzamt zudem hin, wenn immer wieder die gleiche Ware verkauft wird. Auch wer ein Schnäppchen günstig einkauft, aber sofort wieder teuer weiterverkauft, kann steuerpflichtig sein. Entscheidend für den Fiskus ist in allen Fällen die Gewinnerzielungsabsicht.
Was sollten Verkäufer jetzt tun?
Wer regelmäßig auf den entsprechenden Plattformen als Verkäufer auftritt, sollte sich jetzt auf kritische Nachfragen des Finanzamts vorbereiten. So kann eine genaue Dokumentation dabei helfen, den privaten Charakter der Verkäufe zu belegen. In so einem Verkaufstagebuch sollten dann alle Artikel mit Neu- und Verkaufspreise genau notiert werden.
(In der ursprünglichen Fassung des Textes wurde die Fristverlängerung durch das Bundeszentralamt für Steuern noch nicht berücksichtigt.)
De Daten werden aber nur erfasst, wenn man die Bezahlfunktionen der jeweiligen Plattform nutzt.
Macht man es ohne, weis das FA einen Dreck.