
Laut Gerichtsurteil wirbt Tesla mit irreführenden Bezechnungen.
(Foto: Vitaliy Karimov / Shutterstock)
Tesla darf laut eines Urteils des Münchner Landgerichts bei seinen Fahrassistenzsystemen nicht den Eindruck erwecken, sie könnten das Fahrzeug autonom steuern. Die Richter stellten fest, das System erfülle diesbezügliche Anforderungen nicht. Zudem sei das Führen solcher Systeme laut Straßenverkehrsordnung nicht zulässig. Daher entschieden sie am 14. Juli, Tesla dürfe nicht mit dem Begriff Autopilot werben. Genau das tut der amerikanische Hersteller weiter.
Verfahren erst in fast einem Jahr
Der Hintergrund: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und das wird sich nicht so schnell ändern. Der Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gab das Gericht zwar in vollem Umfang statt, aber Tesla ging in Berufung. Jetzt verzögerte das Oberlandesgericht das Verfahren ein weiteres Mal. Nachdem der 29. Zivilsenat den Originaltermin schon einmal verschoben hatte, legte es nun einen neuen Verhandlungstag fest. Den 7. Oktober 2021 bestätigte ein Sprecher der Zeitung Welt am Sonntag. Zugleich erklärte er, das Gericht könne den Verhandlungstermin auch ein weiteres Mal verschieben.
Tesla schränkt auf seiner Website den Betrieb der „Autopilot-Sicherheits- und Komfortfunktionen“ im Kleingedruckten mit einem Hinweis ein. Dort steht: „Die gegenwärtig aktivierten Funktionen verlangen eine aktive Überwachung durch den Fahrer – ein autonomer Betrieb des Fahrzeugs ist damit nicht möglich.“. Das reichte den Richtern jedoch nicht. Sie sahen die „Irreführung mangels inhaltlicher Klarheit und Transparenz“ dadurch nicht hinlänglich aufgehoben.
Die Stufen für autonomes Fahren sind klar definiert. Eine vollständige Übernahme der Assistenzsysteme über das Fahrzeug – das entspricht Level 5 und wäre ein echter Autopilot – kann bisher noch kein Hersteller bieten. Zudem fehlen rechtliche Grundlagen.