Urheberrecht: EuGH erlaubt Dekompilierung für Bug-Fixes

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). (Foto: Shutterstock)
Das gelte insbesondere für den Fall, wenn eine bestimmte Funktion in den Programmen deaktiviert werden soll und jene Funktion „das ordnungsgemäße Funktionieren der Anwendung, zu der dieses Programm gehört, beeinträchtigt“.
Hintergrund der Entscheidung ist ein Rechtsstreit zwischen dem belgischen Software-Hersteller Top System SA sowie dem Auswahlbüro der Föderalverwaltung Belgiens (Selor). Demnach trat der betreffende Fehler, um den es hier letztlich geht, erstmals im Sommer 2008 auf. Nachdem sich der Hersteller Top System und Selor nicht auf die Behebung des Fehlers einigen konnten, hat dann Selor das Programm dekompiliert und den Fehler selbst behoben.
Der Hersteller hat daraufhin im Sommer 2009 Klage gegen Selor erhoben, die in der ersten Instanz weitgehend abgewiesen worden ist. Das Unternehmen legte eine Berufung gegen das Urteil ein und das in Belgien zuständige Berufungsgericht legte das Verfahren dem EuGH zur Prüfung vor.
Die nun getroffene Entscheidung des EuGH stützt sich im Wesentlichen auf die Richtlinie 91/250, die den Schutz von Computerprogrammen regelt. Insbesondere ist darin festgelegt, dass etwa das Vervielfältigen oder eine Übersetzung von Programmen nicht der Zustimmung der Urheber bedarf, wenn dies für eine Fehlerbehebung notwendig ist. Der EuGH schließt dafür nun also auch explizit das Dekompilieren und eben Reverse Engineering ein, da bei proprietärer Software anders eine Fehlerbehebung nicht möglich ist.
Autor des Artikels ist Sebastian Grüner.